Restriction of accused’s participation rights upheld

SBK.2022.29Tribunal pénal / Chambre des recours pénale12 mai 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau cantonal prosecutor restricted the accused’s participation rights for the planned questioning of witnesses in an ongoing criminal investigation for mismanagement, money laundering and disloyal management. The accused appealed, seeking full participation rights for himself and his appointed counsel. The appellate criminal chamber held that, although participation rights are generally broad, they may be temporarily restricted under Art. 101 Abs. 1 StPO where concrete indications of collusion exist. Here, the accused had contacted two former co-workers/witnesses before his own questioning, which justified the prosecutor’s concern. The appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay CHF 851 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 147 StPO; restriction of the accused’s right to attend evidentiary hearings on account of concrete collusion risk. Participation rights in criminal proceedings are generally comprehensive and serve the right to be heard as well as truth-finding. They may nevertheless be temporarily limited where, before the accused has been confronted with the allegations, specific indications show a real risk of influence on witnesses or other evidentiary persons. A mere abstract possibility of tactical interference is insufficient. The same principles apply not only to co-accused but also to witnesses and information persons, insofar as the restriction is necessary and proportionate to preserve the integrity of the investigation (consid. 3.1-3.3).

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.29 / va (STA.2021.15) Art. 156

Entscheid vom 12. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführer A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, [...]

Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungsgegenstand Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022 betreffend Verweigerung der Teilnahmerechte

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt auf Anzeige der B. hin ein Strafverfahren gegen A. wegen Misswirtschaft, Geldwäscherei und ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Bezüglich des Tatbestands der Misswirtschaft ist die Schuldnereigenschaft als objektives Tatbestandsmerkmal Gegenstand der Ermittlungen. In diesem Zusammenhang drängen sich Einvernahmen von Personen aus diversen Unternehmen auf, die massgebende Angaben zur Rolle von A. machen können.

2.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 schränkte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Teilnahmerechte von A. und seines Verteidigers gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO für die Einvernahmen "der Zeuginnen" ein.

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A. Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Feststellung, dass er sowie seine (amtliche) Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren über uneingeschränkte Teilnahmerechte an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft verfüge bzw. verfügten. Zudem stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm ein Replikrecht zu gewähren sei.

3.2.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4.

Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Beschuldigter (Art. 147 StPO). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts drängt sich eine rechtzeitige Klärung der gesetzlich verankerten Partei- und Teilnahmerechte bereits im Untersuchungsverfahren auf (BGE 139 IV 25 E. 1). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner gegen die angefochtene Verfügung gerichteten Beschwerde ist daher zu bejahen, obwohl eine der Einvernahmen (Zeugin D.) bereits stattgefunden hat.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde – mit Ausnahme der Einwände, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Konsequenzen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten und hinsichtlich der bisherigen Dauer des Verfahrens (vgl. dazu E. 3.3 unten) – einzutreten ist.

2.

2.1.

In der angefochtenen Verfügung führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer sei noch nicht zu den Vorwürfen und zum beanzeigten Sachverhalt befragt worden. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang; entsprechend gehe es um die Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe und sei zuerst abzuklären, ob der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der genannten Firmen tätig gewesen sei. Dazu sei die Einvernahme von Zeuginnen erforderlich, die damals mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten, die noch in einem Vertrauensverhältnis zu diesem stünden bzw. bei denen eine Restloyalität bestehen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Zeuginnen beeinflussen könnte. Dies sei nicht bloss theoretisch, sondern die Zeugin E. habe nach deren Vorladung den Beschwerdeführer trotz Verbot informiert. Es bestehe damit eine konkrete Kollusionsgefahr. Aus diesem Grund könne auch der Verteidiger diesen ersten Einvernahmen nicht beiwohnen, weil dieser sonst in einem Interessenkonflikt stehen würde und den Beschwerdeführer über die Details der Einvernahmen informieren müsste.

2.2.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe gestützt auf einen Entscheid der Beschwerde-

kammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet. Bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2021 habe seine Verteidigung um Akteneinsicht ersucht sowie die Verfahrensleitung gebeten, sie über sämtliche weiteren Ermittlungshandlungen und Beweiserhebungen in Kenntnis zu setzen. Im Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer seine Verteidigung über eine seitens der Verfahrensleitung mit Frau E. geplante Zeugeneinvernahme informiert. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf eine Anzeige der B. ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe und nun offenbar erwäge, erste Zeuginnen unter Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers einzuvernehmen.

Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO gelangten grundsätzlich umfassend in jedem Strafverfahren zur Anwendung. Nur in engen Grenzen sei gemäss der Praxis eine Einschränkung möglich, wobei die Weichen zugunsten einer grosszügigen Handhabung gestellt worden seien. Vorliegend betreffe der Ausschluss von der Teilnahme nicht die Einvernahme von Mitbeschuldigten oder Privatkläger, sondern von Zeuginnen und es gehe nicht an, diese über Monate inquisitorisch zu befragen und den Beschwerdeführer erst am Ende mit den Ergebnissen zu konfrontieren. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021 (6B_1080/2020) könne die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort sei es um Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegangen, nicht wie vorliegend um Einvernahmen in der seit über einem Jahr eröffneten Untersuchung.

2.3.

In der Beschwerdeantwort macht die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, es handle sich bei der Befragung der ehemaligen Mitarbeiterinnen um wichtige Beweise. Der Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers von den Einvernahmen der drei Zeuginnen sei somit nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe sowohl mit der Zeugin E. wie auch mit der Zeugin D. Kontakt gehabt, was als Indiz für eine mögliche Beeinflussung betrachtet werden müsse. Dazu komme, dass die Zeugin D. sich offenbar vor dem Beschwerdeführer fürchte.

2.4.

In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die seitens der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau behauptete "konkrete Kollusionsgefahr" sei als Grund für die "geheimen Ermittlungen" nur vorgeschoben, da er faktisch auch von der Teilnahme an der Einvernahme des Anzeigeerstatters und Privatklägers F. am 25. November 2021 ausgeschlossen worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich bei Frau D. erkundigt habe, ob sie bereits zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, sei nachvollziehbar, nachdem er über den Stand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung während Monaten im Ungewissen gehalten worden sei. Er

habe bei beiden seitens der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genannten Zeuginnen in keinster Weise versucht, diese inhaltlich, d.h. in Bezug auf ihr Aussageverhalten zu beeinflussen.

3.

3.1.

Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht damit das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sowie auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1.2).

Im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 StPO ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass Beweiserhebungen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien bzw. den Parteirechten generell dienen, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Prozess. Dem dadurch allenfalls entstehenden Zielkonflikt ist mit einer sachgerechten wertungskohärenten Lückenfüllung (bzw. einer teleologischen Reduktion) von Art. 147 Abs. 1 StPO entgegen zu treten (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.5.4.1). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid in einem "obiter dictum" weiter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von Einvernahmen. Keine Beschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einvernommen worden sind (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 f.). Im Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 (E. 2.3) sowie in BGE 141 IV 220 (E. 4.4) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 - 5.5.5 bzw. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 bestätigt.

3.2.

Das Bundesgericht erachtet damit Art. 101 Abs. 1 StPO als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Teilnahmerechts (vgl. obige E. 3.1), was mit Blick auf das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung auch sachgerecht und überzeugend scheint. Wenngleich dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle zu Grunde lagen, bei denen es um die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten ging, ist doch nicht ersichtlich, weshalb das dort Gesagte nicht auch bei Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen Geltung haben sollte, geht es doch in allen Fällen um Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, so dass auch bei diesen Gewährspersonen die Einschränkungsmöglichkeiten des Akteneinsichtsrechts (Art. 101 Abs. 1 StPO) zur Anwendung kommen können (FELIX BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, S. 143 ff., S. 154 sowie BGE 139 IV 25 E. 5.4.2, wo Zeugen und weitere Gewährspersonen erwähnt werden).

3.3.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter noch nicht befragt worden und bestehen mit der Kontaktnahme zu den zwei Zeuginnen E. und D. zumindest Indizien, dass der Beschwerdeführer versucht, in Erfahrung zu bringen, was gefragt und/oder geantwortet worden sei, was klar auf eine mögliche Kollusion hindeutet. Dabei ist unerheblich, dass der Kontakt zur Zeugin E. von dieser ausging. Dies bestätigt vielmehr, dass die Vermutung, dass hier Loyalitäten ehemaliger Mitarbeiterinnen vorhanden sind, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, berechtigt erscheint. Zeugin D. befürchtet offensichtlich eine direkte Einflussnahme des nach wie vor in der gleichen Branche wie sie tätigen, einflussreichen Beschwerdeführers und möchte sogar, dass ihre Aussagen nicht von diesem eingesehen werden können.

Diese Hinweise sind ausreichend für den Verdacht einer Kollusionsgefahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine weitergehende Konkretisierung der Kollusionsgefahr nicht möglich, ohne die Details bereits im jetzigen Zeitpunkt aufzudecken. Wenn der Beschwerdeführer sich bloss nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundigen wollen, hätte er das über seinen Verteidiger bei der Verfahrensleitung tun können und müssen und nicht bei den möglichen Zeuginnen.

Ob weitere Befragungen ohne Teilnahmerechte erhoben worden sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben: Die angefochtene Verfügung nennt weder eine genaue Zahl (vgl. dazu aber die Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 2: drei) noch die Namen der ohne Teilnahme des Beschwerdeführers einzuvernehmenden Personen, sondern nur eine bestimmte Art von ohne

Teilnahmerecht zu befragenden Personen, nämlich die, die über die Stellung des Beschwerdeführers in bestimmten Betrieben Aussagen machen können und deren Beeinflussung aufgrund der Situation durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann.

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Konsequenzen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten. Auch nicht Gegenstand ist die bisherige Dauer des Verfahrens.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist von der zuständigen Instanz am Ende des Strafverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, insgesamt Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

Mots-clés

participation rightscollusion riskwitness examinationcriminal investigationdefence rightshearing rightscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the accused’s complaint against the prosecutor’s restriction of participation rights was admissible and well-founded.

Solution extraite

The complaint was admissible in principle, but the restriction of participation rights was lawful because there were concrete indications of collusion risk before the accused had been interviewed.

Motifs extraits

Participation rights under Art. 147 StPO may be restricted in exceptional cases under Art. 101 Abs. 1 StPO, especially where preliminary witness examinations would otherwise be compromised by a concrete risk of influence or collusion. Contacts with witnesses E. and D. supported such a risk.

Question juridique clé

Whether the defence had to be allowed to attend the first witness examinations.

Solution extraite

No; the prosecutor could exclude both the accused and his defence counsel from the first witness hearings.

Motifs extraits

Given the early stage of the investigation, the untested allegations, and the concrete indications of possible influence on former co-workers, the temporary exclusion was proportionate and consistent with the purpose of truth-finding.

Question juridique clé

Whether interim requests for suspensive effect and a reply opportunity affected the merits.

Solution extraite

The suspensive effect had been granted earlier; the reply issue did not change the outcome.

Motifs extraits

These procedural matters were ancillary and did not alter the legality of the challenged order.

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