Prosecutor must be granted party rights in detention release proceedings

SBK.2012.100Tribunal pénal / Chambre des recours pénale2 mai 2012Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that in proceedings before the coercive measures court concerning release from detention during the trial phase, the prosecutor retains full party rights and must receive notice and an opportunity to be heard. It further held that an accused who had been in early execution of sentence and whose release request is rejected returns to the regime of security detention. To avoid unlawful detention, the court ordered provisional security detention for three months.

Regeste Omnilex

Art. 230 Abs. 3-5, Art. 228 Abs. 4 und Art. 226 Abs. 2 StPO; Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug; Parteistellung der Staatsanwaltschaft und Beginn der Überprüfungsfrist der Sicherheitshaft. Der Verfahrensleiter des erstinstanzlichen Gerichts wird im Haftentlassungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht Partei; die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber vollumfänglich am Verfahren zu beteiligen, namentlich durch Teilnahme an der Verhandlung bzw. Stellungnahme im schriftlichen Verfahren sowie durch Eröffnung des Entscheids. Wird ein Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befand, abgewiesen, fällt dieser wieder unter das Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft; deren erste Überprüfung erfolgt grundsätzlich drei Monate nach Rechtskraft des ablehnenden Entscheids (consid. 1.1, 2.8).

Texte intégral

2012 Strafprozessrecht 65 punkt des Entscheids der Staatsanwaltschaft darüber, ob das Strafverfahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei. 10 Art. 230 StPO

  • Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).
  • Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2012.100). Eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012). Aus den Erwägungen

1.1.

Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

66 Obergericht 2012 Das führt aber nicht dazu, dass dem Bezirksgericht Bremgarten oder dem Verfahrensleiter im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zukäme. Will der Verfahrensleiter dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, beschränkt sich seine Rolle auf die Weiterleitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht. Im Rubrum des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts hätte mithin nicht das Bezirksgericht Bremgarten als "Antragstellerin", sondern der Beschuldigte als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft als Gesuchsgegnerin aufgeführt werden müssen. Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch alle Parteirechte einzuräumen (Art. 230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung oder – im Falle des schriftlichen Verfahrens – die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. Sodann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen (Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen kann. Demgegenüber wäre der Verfahrensleiter des Bezirksgerichts, dem keine Parteistellung zukommt, selbstredend nicht zur Beschwerde legitimiert. [...]

2.8.

Grundsätzlich ist auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an, entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate, denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungsnoch in Sicherheitshaft. Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass

2012 Strafprozessrecht 67 der Beschwerdeführer fortan unter dem Regime der Sicherheitshaft steht, die wiederum alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen ist. Wird das Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich bis anhin im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befand, abgewiesen, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitshaft erstmals drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch zu überprüfen ist. Soweit ersichtlich, ist diese Frage höchstrichterlich aber noch nicht entschieden worden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs eines sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschuldigten die Sicherheitshaft spätestens zusammen mit dem abweisenden Entscheid über das Haftentlassungsgesuch anzuordnen ist. Das hat das Zwangsmassnahmengericht nicht getan. Zur Vermeidung einer ungesetzlichen Haft und aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Sicherheitshaft vorliegend deshalb einstweilen für drei Monate bis zum 27. Juni 2012 anzuordnen. Diese kann nötigenfalls verlängert werden bzw. ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen.

Versicherungsgericht

2012 Versicherungsgericht 71

11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug:

  • Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen.
  • Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zuständigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. April 2012 in Sachen J.H. gegen J.H.-T. (VKL.2009.21). Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des

Mots-clés

detentionparty rightscoercive measures courtsecurity detentionearly execution of sentencerelease requestreview period

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prosecutor must be granted full party rights in proceedings before the coercive measures court on a detention-release request during the trial phase.

Solution extraite

Yes. The prosecutor is a party to the proceedings and must be allowed to participate, submit observations in writing proceedings, and receive the decision.

Motifs extraits

Once the case is pending before the trial court, the examining judge only forwards the release request if he does not wish to grant it. The trial court itself does not become a party. Under Art. 230 para. 5 in conjunction with Art. 228 para. 4 StPO, the prosecutor must be treated as a party, including service of the decision.

Question juridique clé

When security detention must be reviewed after a rejected release request by an accused previously in early execution of sentence.

Solution extraite

Security detention is to be reviewed from the time the accused is again subject to detention regime, and after a rejected release request the first review occurs three months after the rejection becomes final.

Motifs extraits

An accused in early execution is not in pre-trial or security detention, so the ordinary three- or six-month review does not run. If the release request is rejected, the accused is again under security detention; to avoid unlawful detention, temporary security detention was ordered for three months.

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