Late objection to penal order upheld as untimely

SBE.2022.53Tribunal pénal / Chambre des recours pénale9 déc. 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau High Court's criminal appeal chamber held that the appellant's objection to a penal order was untimely. The penal order had been collected on 14 September 2022, so the objection period ran at the latest from 15 September and expired on 26 September 2022. Because the objection was only posted on 12 October 2022, the district court correctly refused to enter into it and declared the penal order final. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay appellate costs of CHF 637.

Regeste Omnilex

Art. 354 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 StPO; Art. 85 Abs. 3 und 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1 und 2, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO: Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist innert 10 Tagen schriftlich zu erheben; massgebend ist die rechtzeitige Übergabe an die Post. Wird die eingeschriebene Sendung nach Zustellversuch abgeholt, beginnt die Frist mit der Zustellung zu laufen; die Sendung gilt jedenfalls als zugestellt, wenn sie entgegengenommen wird. Ist die Einsprache verspätet, tritt die Strafbehörde bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht darauf ein, und der Strafbefehl erwächst in Rechtskraft. Im Beschwerdeverfahren ist nur die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen (vgl. consid. 3). Bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.53 (ST.2022.163; STA.2022.3353) Art. 412

Entscheid vom 9. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerdeführerin A._____, [...]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. November 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Mit Strafbefehl vom 26. August 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A. (fortan: die Beschwerdeführerin) wegen Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 600.00.

1.2.

Mit am 30. August 2022 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 12. Oktober 2022) an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl sinngemäss Einsprache.

1.3.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl ans Bezirksgericht Lenzburg.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 2. November 2022:

" 1. Auf die Einsprache der Beschuldigten vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten.

  1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.3353 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. August 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 6.00, gesamthaft CHF 306.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

  3. Es wird keine zusätzliche Anklagegebühr erhoben.

  4. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1.

Gegen diese ihr am 26. November 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit am 26. November 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe: 28. November 2022) Beschwerde.

3.2.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

2.

Die Vorinstanz trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur überprüft werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Strafbefehl anficht und eine Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde dementsprechend nicht einzutreten.

3.

3.1.

Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Eine Eingabe erfolgt fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Zustellung gilt unter anderem als erfolgt, wenn die Postsendung von der Adressatin entgegengenommen wurde oder bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 3 und 4 lit. a StPO).

3.2.

Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung zugesandt und ihr von der Post am 31. August 2022 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie die postalische Abholungsfrist verlängert hatte, nahm die Beschwerdeführerin die Sendung am 14. September 2022 entgegen (act. 15).

3.3.

Die Einsprachefrist begann damit spätestens am 15. September 2022 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete, nachdem der zehnte Tag auf einen Samstag fiel (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO), spätestens am Montag, 26. September 2022. Die Beschwerdeführerin erhob erst mit Postaufgabe vom 12. Oktober 2022 und somit verspätet Einsprache. Es kann offen bleiben, ob die Sendung mit dem Strafbefehl vorliegend bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, womit die Einsprachefrist noch früher begonnen hätte und abgelaufen wäre. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Rechtskraft des Strafbefehls

festgestellt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 637.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Gasser

Mots-clés

objection periodpenal orderpostal servicelate filingfinalitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the objection to the penal order was filed within the statutory 10-day time limit

Solution extraite

The objection was filed late because the time limit began at the latest on 15 September 2022 and expired on 26 September 2022; the posting on 12 October 2022 was out of time.

Motifs extraits

The penal order was collected on 14 September 2022 after postal notice. Under the StPO rules on service and time computation, the objection period started at the latest the next day and ran for 10 days; even accounting for the weekend rule, it had expired before the objection was posted.

Question juridique clé

Whether the district court correctly refused to enter into the objection and declared the penal order final

Solution extraite

Yes. The non-entry and finding of finality were correct because no valid objection had been filed.

Motifs extraits

Without a valid objection, the penal order becomes a final judgment by operation of law.

Question juridique clé

Costs of the appellate proceedings

Solution extraite

The full costs of the appeal were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The appellant lost entirely in the appeal proceedings.

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