No standing to challenge blood and urine test order

SBE.2022.28Tribunal pénal / Chambre des recours pénale30 juin 2022Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau appellate criminal chamber did not enter into an appeal against a prosecutor's order for blood and urine testing. It held that the appellant no longer had a current legally protected interest, because the measures were not forcibly executed, no sample was taken, and the order had no continuing legal effect. The court noted that objections about the alleged refusal, the suspicion of driving in an unfit state, and proportionality must be raised in any later substantive criminal proceedings. Costs of CHF 639 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 382 Abs. 1 StPO; aktuelles Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde gegen strafprozessuale Verfügungen; eine Beschwerde auf abstrakte Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Fehlt der beschwerdeführenden Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids eine aktuelle Beschwer, weil die angefochtene Zwangsmassnahme nicht vollzogen wurde und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausnahmen setzen voraus, dass sich die Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, rechtzeitige gerichtliche Überprüfung typischerweise nicht möglich ist und ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung besteht (consid. 1.3).

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.28, SBK.2022.122 / ik (STA.2022.1044) Art. 224

Entscheid vom 30. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerdeführer A._____, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Sacher, [...]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungsgegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. März 2022

in der Stafsache gegen A._____

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Kantonspolizei Aargau wurde am 17. März 2020 um 23:43 Uhr von einer Drittperson darüber verständigt, dass A. in Z. am Boden liegend neben seinem Fahrrad aufgefunden worden sei. Die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei Aargau vermutete, dass A. aufgrund Alkoholkonsums einen Selbstunfall verursacht und sich beim Aufschlag am Boden/der Bordsteinkante am Kopf verletzt habe. Die Polizisten stellten bei ihm einen Alkoholgeruch sowie wässrige/glänzende/gerötete Augen fest. A. habe durch Rettungssanitäter gestützt werden müssen und habe sich weinerlich und distanzlos bzw. provokativ verhalten. Seine Reaktionen hätten verlangsamt gewirkt und seine Aussprache sei verwaschen gewesen.

2.

2.1.

Laut dem durch die anwesenden Polizisten ausgefüllten Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 18. März 2022 ordnete der zuständige Pikett-Staatsanwalt um 0:22 Uhr mündlich bei A. die durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf die Blutalkoholkonzentration an. Gemäss den Angaben der anwesenden Polizisten habe sich A. um 1:28 Uhr geweigert, sich freiwillig den angeordneten Massnahmen zu unterziehen. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung.

2.2.

In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 18. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 18. März 2022 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau auswerten zu lassen. Des Weiteren verfügte sie, die Kantonspolizei Aargau habe A. zur Sache und zur Person zu befragen.

3.

3.1.

Gegen diese ihm am 26. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit nicht ihre Nichtigkeit festzustellen sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer seine Befragung sowie den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Verfahren STA6 ST.2022.1044.

3.2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (vgl. Art. 103 StGB i.V.m. Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG bzw. Art. 91a Abs. 1 und 2 SVG).

1.2.

Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung bzw. die Feststellung derer Nichtigkeit, beanstandet inhaltlich allerdings einzig die Anordnung der Blut- und Urinabgabe. Zur angeordneten ärztlichen Untersuchung bzw. Befragung äussert er sich mit keinem Wort. Der Streitgegenstand beschränkt sich daher einzig auf die Anordnung der Blut- und Urinprobe.

1.3.

1.3.1.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor-

tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).

1.3.2.

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe aktuell nicht beschwert. Der Pikett- Staatsanwalt wurde zwar am 18. März 2022 durch die Polizisten kontaktiert und ordnete beim Beschwerdeführer die Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung an. Diese Massnahmen wurden jedoch nicht mit Zwang durchgesetzt und die Polizisten protokollierten die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Blut- und Urinprobe abzugeben (vgl. Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 18. März 2022, S. 4). In der Folge wurde weder eine Blut- noch eine Urinprobe abgenommen. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung damals keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung, da die angeordneten Massnahmen aufgrund des inzwischen längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen nicht nachgeholt werden könnten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich der Anordnung einer Blut- und Urinprobe nicht widersetzt, vielmehr sei diese ihm gegenüber mündlich gar nicht verfügt worden, so kann er sich gegen diesen Vorwurf in einem allfälligen Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Wehr setzen und dabei die in der Beschwerde erhobenen Rügen vorbringen. Selbiges gilt hinsichtlich der Rügen des mangelnden Tatverdachts, das Fahrrad in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, bzw. des fehlenden hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bzw. derer Verhältnismässigkeit. Auch diese Beanstandungen sind im betreffenden Strafverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen.

1.3.3.

Nach dem Gesagten fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers. Da im vorliegenden Fall auch keine Konstellation vorliegt, bei der von diesem Erfordernis im Sinne des in E. 1.3.1 hiervor Gesagten abzusehen wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 639.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Egloff Kabus

Mots-clés

standingcurrent legal interestblood testurine testcriminal procedurecostsinadmissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecutor's order for blood and urine sampling was admissible despite the lack of an current legal interest.

Solution extraite

The appellant lacked a current legally protected interest because the ordered measures were never enforced and could no longer be carried out later.

Motifs extraits

The appeal remedy requires a current interest under Art. 382(1) StPO. Since no sample was taken and the order produced no present legal effect, and the issue was not one of exceptional abstract review, the court refused to examine the merits.

Question juridique clé

Whether the cost of the appeal proceedings should be imposed on the appellant.

Solution extraite

The appellant had to bear the procedural costs and received no compensation.

Motifs extraits

Because the appeal was not entered into, costs followed the outcome under Art. 428(1) StPO.

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