Tax objection valid without reasoning outside estimated assessments

RV.2003.50096Tribunal administratif spécial / Chambre fiscale14 août 2003Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Steuerrekursgericht held that, under § 193 StG, an objection to an ordinary tax assessment is valid even if it contains no reasons. A duty to reason exists only for objections against estimated assessments under § 191(3) StG and for missing requests. The tax authority therefore could not refuse to enter into the objection merely because the taxpayer did not supplement it with reasons or evidence after being invited to do so. The court rejected the broad reading advocated by the tax authority and relied on the statutory wording and legislative materials.

Regeste Omnilex

§ 193 StG; objection against tax assessment; no general duty to state reasons. An objection to an assessment not made under § 191 Abs. 3 StG is valid even if unreasoned, provided it contains the request required by § 193 Abs. 1 StG. The obligation to grant a cure period under § 193 Abs. 3 StG applies only in the expressly enumerated cases, namely where the request is missing or where an objection to an estimated assessment lacks reasons. A broad interpretation making reasons a validity requirement for ordinary objections is incompatible with the statutory wording and the legislative intent (consid. 6).

Texte intégral

348 Steuerrekursgericht 2003 c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per 31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewichten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen. 91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG).

  • Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Begründung gültig. 14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124 Aus den Erwägungen 6. a) Die Vorinstanz ist gestützt auf § 193 StG auf die Einsprache nicht eingetreten, da die Rekurrentin trotz Aufforderung zur Ergänzung der Einsprache keine Beweismittel oder Stellungnahme einreichte. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes führt in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 dazu folgendes aus: „Fehlt ein Antrag oder ist die Einsprache mangelhaft, ist gemäss § 193 Abs. 3 StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Wird die Nachbesserungsfrist nicht eingehalten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.“ b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei Fehlen eines Antrages oder bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde, die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist.

2003 Kantonale Steuern 349 Diese Ansicht wird gestützt durch die Formulierung in § 193 Abs. 1 StG, wonach die Einsprache einen Antrag enthalten muss und eine Begründung nur enthalten soll. Schliesslich kann auf die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze, S. 118 (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 3.1) verwiesen werden, wo zu § 193 folgendes ausgeführt wird: " Analog Art. 48 Abs. 1 StHG und Art. 132 Abs. 1 DBG wird auf eine Begründungspflicht der Einsprache bewusst verzichtet, weil auch die Abweichungen von der Selbstdeklaration in der Veranlagungsverfügung nur rudimentär begründet werden müssen. Da an den Inhalt der Veranlagungsverfügung keine hohen Anforderungen gestellt werden, dürfen auch an das Rechtsmittel der Einsprache nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 48 Abs. 2 StHG respektive Art. 132 Abs. 2 DBG). Die Einsprache muss hingegen einen Antrag enthalten, aus welchem die Interessen der steuerpflichtigen Person klar ersichtlich sind. Fehlt ein Antrag oder bei der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung die Begründung, setzt die Steuerbehörde eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Dies bedeutet eine flexiblere Fristenregelung als dies bis anhin mit der zehntägigen Verwirkungsfrist der Fall gewesen ist (§ 146 Abs. 2 StG).“

Zu § 193 StG gab es im Grossen Rat keine Wortmeldung. Es entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist. c) Es trifft also entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass eine Einsprache (ausser bei Anfechtung einer Ermessensveranlagung) bei fehlender Begründung ungültig ist. § 193 Abs. 3 StG ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Daher erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob die vom Steueramt L. gemäss § 193 Abs. 3 StG angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache durch die Rekurrentin eingehalten wurde bzw. ob ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre.

350 Steuerrekursgericht 2003 92 Steuerstrafrecht; Strafbefehlsverfahren (§ 242 ff. StG).

  • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens vor dem Kantonalen Steueramt. 4. November 2003 in Sachen KStA gegen P. E., RV.2003.50227/K 8219 Aus den Erwägungen 1. a) Bei der Busse wegen Verletzung von steuerrechtlichen Verfahrenspflichten handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Zu diesen den Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern, sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Die Angeschuldigten müssen die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. September 2000, publiziert in StE 2001 A 21.13 Nr. 5, Erw. 2/a mit Hinweisen). b) Das kantonale Steueramt kann im Strafbefehlsverfahren die angeschuldigte Person befragen (§ 244 Abs. 1 StG). Eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung ist indessen im Steuergesetz - anders als im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (§ 249 f. StG) - nicht vorgeschrieben, und zwar weder vor Ausfällung des Strafbefehls noch vor der allfälligen Erhebung einer Anklage. Dies entspricht der Regelung in § 196 Abs. 2 StPO, wo einzig in Bezug auf Freiheitsstrafen vorgesehen ist, dass der Bezirksamtmann "in der Regel" vorgängig die beschuldigte Person persönlich anhört und ihr den Strafbefehl mündlich eröffnet. c) Das Verfahren des Strafbefehls oder ähnliche Verfahren zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass einerseits eine von

Mots-clés

tax objectionreasoning requirementnon-entry decisionestimated assessmentadministrative appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an objection against a tax assessment that was not made by estimated assessment must be reasoned to be valid.

Solution extraite

No. For ordinary objections, a request is required, but the lack of reasons does not make the objection invalid; the authority must examine it on the merits.

Motifs extraits

§ 193 StG expressly requires a remedy period only for missing requests or, in the case of objections against estimated assessments, for missing reasons. The wording of § 193(1) and the legislative materials show that a general duty to give reasons was intentionally rejected.

Question juridique clé

Whether § 193(3) StG permits non-entry because the objection was not supplemented with reasons after a deadline.

Solution extraite

No, § 193(3) StG does not apply to ordinary objections lacking reasons; it is confined to objections against estimated assessments and to missing requests.

Motifs extraits

By inverse implication from the statutory wording and the legislative intent, the sanction of non-entry for failure to cure a lack of reasons is limited to the exceptional cases expressly mentioned by the statute.

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