Objection under BauG is not a remedy; no complaint expansion

LU.2000.50004Tribunal administratif spécial26 juin 2001Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a land readjustment case, the court held that the objection procedure under § 78(1) BauG is not an ordinary remedy but only completes the first-instance administrative process. Consequently, when a complaint is filed before the valuation commission, there is no question of an expansion of the complaint; the potential dispute before the commission may encompass the entire subject matter to be regulated at that stage.

Regeste Omnilex

§ 78 Abs. 1 BauG; Beschwerdeerweiterung im Verfahren vor der Schätzungskommission: Das Einspracheverfahren ist kein eigentliches Rechtsmittel, sondern schliesst lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ab. Daher kann bei der nachfolgenden Beschwerde an die Schätzungskommission nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden. Der vor die Kommission bringbare Streitgegenstand erfasst die gesamte auf der betreffenden Verfahrensstufe zu regelnde Materie (E. 4.1.1).

Texte intégral

2001 Umlegungsrecht 449 II. Umlegungsrecht

103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung.

  • Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 26. Juni 2001 in Sachen S. gegen Baulandumlegung D. Aus den Erwägungen 4.1.1. (...) Anderseits wurde jene [Frage] nach der Zulässigkeit einer Beschwerdeerweiterung angesprochen (...). Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Beschwerde vor der Schätzungskommission noch gar nicht von einer Erweiterung des Beschwerdegegenstands gesprochen werden kann, da das Einspracheverfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kein eigentliches Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 11 zu § 45), so dass die potentiellen Streitgegenstände, die vor die Schätzungskommission gebracht werden können, die gesamte in der entsprechenden Stufe des Umlegungsverfahrens zu regelnde Materie umfassen können. (...)

2001 Erschliessungsabgaben 451 III. Erschliessungsabgaben

104 Benützungsgebühr

  • Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.).
  • Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D. Aus den Erwägungen 3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einerseits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die

Mots-clés

land readjustmentcomplaint expansionobjection procedureadministrative remedyvaluation commission

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the objection under § 78(1) BauG is a true remedy and whether a complaint before the valuation commission can be expanded

Solution extraite

The objection under § 78(1) BauG is not a true legal remedy; therefore, when filing a complaint before the valuation commission, one cannot speak of a complaint expansion. The possible subject matter before the commission may cover the whole matter to be regulated at that procedural stage.

Motifs extraits

The objection procedure merely completes the first-instance administrative procedure. Because it is not an appeal in the strict sense, the scope of the complaint to the valuation commission is not limited by an earlier remedy and can include all matters to be decided at that stage.

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