Land readjustment costs may follow realizable benefit

LU.1998.50002Tribunal administratif spécial11 avr. 2000

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owner of an originally undeveloped strip parcel objected to being charged with land readjustment costs for a small wedge area in the new parcel. The commission held that, under § 79(1) BauG, costs must be allocated according to the economic advantage produced by the readjustment, which need only be realizable. In a land readjustment based on area contribution, the whole allocated parcel may be charged if the disputed part remains usable as building land through the floor-area ratio. The improved form and buildability of the new parcel constitute a compensable advantage.

Regeste Omnilex

§ 79 Abs. 1 BauG; Kostenverteilung bei Baulandumlegung nach dem Vorteilsprinzip. Die Kostenbelastung der beteiligten Grundeigentümer hat sich nach den durch das Umlegungsunternehmen vermittelten wirtschaftlichen Vorteilen zu richten, welche die allfälligen Nachteile übersteigen; der Vorteil muss realisierbar, nicht aber بالفعل genutzt sein. Wird die Umlegung nach Flächenbeiträgen vorgenommen, ist grundsätzlich die gesamte Neuzuteilungsfläche beitragspflichtig, sofern auch Teilflächen als Bauland nutzbar sind. Die gegenüber dem Altbestand verbesserte Form und Erschliessbarkeit einer Parzelle begründet einen anrechenbaren Vorteil (consid. 3.1–3.4).

Texte intégral

2000 Umlegungsrecht 477 II. Umlegungsrecht

113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).

  • Grundsätze. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 11. April 2000 in Sachen O. V. gegen Baulandumlegung A. N., Gemeinde L. Sachverhalt Als Altbestand hatte der Beschwerdeführer eine bisher unerschlossene Streifenparzelle eingebracht. Die neu erschliessbare Neuzuteilungsparzelle war für die Überbauung weit besser geformt. Im Westteil wies sie eine kleine Zwickelfläche auf, für welche der Beschwerdeführer Befreiung von den Umlegungskosten verlangte. Aus den Erwägungen ...3.1. Die gesetzliche Grundlage für die Belastung der Grundeigentümer mit Kosten aus dem Baulandumlegungsverfahren findet sich in § 79 Abs. 1 BauG. Danach hat die Kostenbelastung nach Massgabe der den beteiligten Grundeigentümern aus dem Umlegungsunternehmen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigenden, wirtschaftlichen Vorteilen zu erfolgen (sog. Vorteilsprinzip). Der Vorteil muss realisierbar sein, nicht jedoch effektiv genutzt werden (Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 94 f.). 3.2. Die Landumlegung soll die Nutzungsplanung sowie deren Vollzug ermöglichen oder erleichtern (§ 72 Abs. 1 lit. a BauG). Damit in Beziehung stehen auch die weiteren Ziele der Formung besser nutzbarer Grundstücke sowie der Erschliessungsmöglichkeit

478 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 (§ 72 Abs. 1 lit. b und c BauG). Der Zweck der Landumlegung ist nicht nur ein raumplanerischer, sondern liegt auch im Interesse der beteiligten Grundeigentümer, welche daraus regelmässig erhebliche Vorteile ziehen (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 204). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vorliegende Landumlegung die Erschliessung und damit die Baureife (§ 32 BauG) des Grundeigentums des Beschwerdeführers überhaupt erst ermöglicht hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig die seiner Ansicht nach nicht vorteilhaftere Form seiner Neuzuteilungsparzelle (...). Soweit er ausführt, mit dem strittigen Zwickel könne "baulich nichts angefangen werden", ist darin auch die Rüge zu erblicken, die entsprechende Fläche hätte vorneweg nicht mit Kosten der Landumlegung belastet werden dürfen. 3.3. Eine Neuverteilung kann sowohl nach Landfläche, d.h. im Verhältnis der eingebrachten Flächen, als auch nach Landwerten vorgenommen werden, wobei bei der vorliegenden Umlegung die erste Methode der Flächenumlegung gewählt wurde. Das Vorteilsprinzip wird in diesen Fällen allgemein so verstanden, dass die Kosten in der Regel nach der zugeteilten Grundstücksfläche zu verteilen sind (Flächenbeitragsprinzip), was auch sachgerecht erscheint, da dem Umstand Rechnung getragen wird, dass mit zunehmender Grundstücksfläche auch der Vorteil aus der Umlegung grösser wird (vgl. dazu SKE 1990/60 und 72 vom 20. März 1991 in Sachen EG K. vs. EWG H., Erw. 2. b mit Hinweis auf die Richtlinien des ORL [Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich], Blatt 513321 1972). Es ist unter dem Gesichtspunkt des Flächenbeitragsprinzips nicht zu beanstanden, die ganze Neuzuteilungsfläche des Beschwerdeführers mit Beiträgen zu belasten, da entgegen dessen Auffassung auch die Streitfläche - zumindest durch ihren Einbezug als anrechenbare Grundstücksfläche in die Ausnützungsziffer - als Bauland genutzt werden kann. (...)

2000 Umlegungsrecht 479 3.4.1. - 3.4.2. (Bejahung des strittigen Vorteils, welcher in der gegenüber dem Altbestand für die Überbauung besseren Form der Neuzuteilung liegt). 114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).

  • Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W. Aus den Erwägungen ...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kostenbelastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...) und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3 der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor, dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls korrekt ist. 4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom 7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE 1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156). Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommission, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt: SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein-

Mots-clés

land readjustmentcost allocationbenefit principleparcel shapebuildabilityarea contributionaccessibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether land readjustment costs may be allocated according to the benefit principle under § 79(1) BauG.

Solution extraite

Cost allocation must reflect the economic benefits accruing to participating owners, net of any disadvantages; the benefit must be realizable, not necessarily actually used.

Motifs extraits

§ 79(1) BauG ties the burdening of landowners to the advantages generated by the readjustment. The purpose of land readjustment is to facilitate planning and create better usable, better accessible parcels, which typically yields significant benefits for the owners.

Question juridique clé

Whether the entire new parcel, including the disputed wedge area, could be charged with land readjustment costs.

Solution extraite

Yes, under the area-contribution approach the whole allocated area may be charged, because the disputed area can still be used as buildable land through inclusion in the admissible floor-area calculation.

Motifs extraits

Where reallocation is based on area, costs are generally distributed according to the allocated parcel size. That approach is not objectionable here because the disputed area is not devoid of utility; it can contribute to permissible building density.

Question juridique clé

Whether the better shape of the new parcel compared with the old strip parcel creates a chargeable benefit.

Solution extraite

Yes, the more favorable shape of the new allocation constitutes a compensable advantage.

Motifs extraits

The readjustment enabled development and improved the buildability of the owner’s property; the advantage lies in the improved configuration for construction.

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