No jurisdiction for precautionary builders’ lien request

HSU.2022.15Tribunal de commerce / 2e chambre23 mai 2022Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant requested provisional registration of a builders’ lien for a claim arising from construction-related work. The Aargau Commercial Court examined jurisdiction ex officio. It held that territorial jurisdiction would lie in Aargau, but that the dispute was not a commercial dispute within Art. 6 ZPO because only the applicant was entered in the commercial register and the amount in dispute was only CHF 10,000. The court therefore refused to hear the case and did not enter into the application. Court costs of CHF 250 were charged to the applicant, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 6 ZPO; subject-matter jurisdiction of the commercial court for interim measures requires that the dispute qualify as a commercial dispute under Art. 6(2) ZPO, and the court must examine this ex officio. Territorial jurisdiction under Art. 13 and Art. 29(1)(c) ZPO does not suffice if the commercial-court conditions are not met. Where only the applicant is entered in the commercial register, while the opposing parties are not, there is no elective jurisdiction in favour of the commercial court; in the absence of commercial-court jurisdiction for the merits, the court is also incompetent to order provisional measures (consid. 3).

Texte intégral

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2022.15 / as / mv

Entscheid vom 23. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin A._____,

Gesuchsgegner 1 B._____,

Gesuchsgegnerin 2 C._____,

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in S. Sie bezweckt hauptsächlich den Handel mit Waren aller Art.

2.

Die Gesuchsgegner 1 und 2 sind natürliche Personen mit Wohnsitz je in R. (AG). Sie sind Eigentümer des Grdst.-Nr. [...] GB R. (E-GRID: [...]).

3.

Mit Gesuch vom 20. Mai 2022 (Postaufgabe: 21. Mai 2022) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in R. (AG) (GB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

  1. Sachliche Zuständigkeit

3.1.

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. 1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2

3.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist. 3

Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin, nicht aber die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 im Handelsregister eingetragen. Zudem beträgt der Streitwert lediglich Fr. 10'000.00. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnern 1 und 2 keine Parteientschädigungen zu entrichten.

1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 20. Mai 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegnern 1-2 (mit Kopie des Gesuchs vom 20. Mai 2022 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Mots-clés

jurisdictioncommercial courtinterim measuresbuilders' liencommercial disputecommercial registercostsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Aargau Commercial Court had subject-matter jurisdiction for the provisional builders’ lien request.

Solution extraite

No. The case was not a commercial dispute under Art. 6 ZPO because only the applicant was entered in the commercial register and the amount in dispute was only CHF 10,000, so the Commercial Court lacked jurisdiction both for the main action and for interim relief.

Motifs extraits

The court examined ex officio whether procedural prerequisites were met. Although territorial jurisdiction lay in Aargau under Art. 29(1)(c) ZPO and Art. 13 ZPO, commercial-court jurisdiction under Art. 6 ZPO required the statutory conditions for a commercial dispute. These were not met, especially because the opposing parties were not registered and the dispute value was low.

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