Commercial court lacks subject-matter jurisdiction over association decision challenge

HSU.2021.47Tribunal de commerce / 2e chambre6 déc. 2021Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A member of an association asked the Aargau Commercial Court to declare void or set aside a general assembly resolution and to order superprovisional and interim prohibitory measures, including a land register freeze. The court held that the dispute concerned association law, not a dispute within the commercial court’s subject-matter jurisdiction under Art. 6(4) ZPO, and therefore did not enter on the request. It added that the applicant had likely failed to show the special urgency required for superprovisional relief. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 1,000; no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 60, 59 Abs. 2 lit. b und 6 Abs. 4 ZPO; Zuständigkeit des Handelsgerichts bei vereinsrechtlicher Beschlussanfechtung. Die Handelsgerichtszuständigkeit nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO erfasst nur Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, d.h. Klagen, die in den Art. 552-926 OR wurzeln; Ansprüche aus dem Recht des eingetragenen Vereins und der Stiftung fallen nicht darunter. Fehlt die sachliche Zuständigkeit, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Für superprovisorische Massnahmen ist zudem die besondere zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Art. 265 ZPO); ist der angefochtene Beschluss bereits früher ergangen und drängt sich sofortiges Eingreifen nicht mehr auf, kann der Erlass verweigert werden. Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Texte intégral

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2021.47 / as / mv

Entscheid vom 6. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Sulser

Gesuchsteller A._____,

Gesuchsgegnerin B._____,

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nichtigkeit/Anfechtung Generalversammlungsbeschluss vom E und superprovisorischer Massnahmen

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Sitz in Q. und Vereinsmitglied der Gesuchsgegnerin.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist ein Verein nach Schweizer Recht mit Sitz in R. Er bezweckt im Wesentlichen [...] (Gesuchsbeilage 1).

3.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe: 5. Dezember 2021) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei Beschluss der Generalversammlung des Beklagten vom E, festgehalten im Protokoll der Auszählung der Stimmen vom F (Beilage 3) und dem Kläger am G bekannt geworden, für ungültig zu erklären;

  1. Eventuell sei der Beschluss aufzuheben, da das notwendige Quorum der Zustimmungen nicht erreicht wurde.

  2. Es sei dem Beklagten, dessen Vorstandsmitgliedern und Organen unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB vorsorglich und vorläufig bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage zu verbieten, das im angefochtenen Beschluss vorgesehene Vorhaben weiter zu verfolgen und weitere Vereinsmittel zu dessen Umsetzung einzusetzen;

  3. Es sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage vorsorglich und vorläufig eine Grundbuchsperre über die im Eigentum des Beklagten stehenden Parzellen in S. Nr. H und T. Nr. I und allenfalls weiter in seinem Eigentum stehende Parzellen zu verfügen.

  4. Die Grundbuchsperre sei superprovisorisch anzuordnen.

  5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten;"

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

  1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  2. Zuständigkeit 2.1. Örtliche Zuständigkeit Die vereinsrechtliche Anfechtungsklage ist am Sitz des Vereins zu erheben. 1

2.2. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht für zuständig erklären für Streitigkeiten, für welche Art. 5 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz vorschreibt sowie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaften. 2 Dies hat der C. in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO mehrheitlich getan. Vorliegend geht es um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 ZPO. Zu prüfen bleibt daher, ob eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO gegeben ist.

Eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften erfasst sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, bspw. die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung oder Verantwortlichkeitsklagen. Nicht von dieser Zuständigkeit erfasst sind jedoch Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft und der eingetragenen Vereine und Stiftungen. 3 Vorliegend handelt es sich um behauptete Ansprüche aus dem Recht eines eingetragenen Vereins. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit nicht gegeben, so dass auf das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten ist.

  1. Fehlende besondere Dringlichkeit Überdies würde es dem Gesuch wohl am Erfordernis der Glaubhaftmachung der besonderen zeitlichen Dringlichkeit fehlen (vgl. Art. 265 ZPO), da der fragliche Generalversammlungsbeschluss bereits am E stattfand (Mitteilung des Resultats mit Schreiben vom J; Gesuchsbeilage 3) und ein

1 BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 6. Aufl. 2018, Art. 75 N. 32. 2 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 32. 3 KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl. 2021, Art. 6 N. 13; VETTER (Fn. 2), Art. 6 N. 36.

schlagartiges und sofortiges Eingreifen des Richters nicht mehr als angezeigt erscheint, so dass zumindest der superprovisorische Erlass der beantragten Massnahmen höchstwahrscheinlich abzuweisen wäre.

  1. Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

  2. Prozesskosten

5.1.

Abschliessend sind die Prozesskosten zu verteilen, welche vorliegend einzig aus den Gerichtskosten bestehen, weil der Gesuchsgegnerin aufgrund des Gesuchs vom 5. Dezember 2021 kein Aufwand entstanden ist.

6.

Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vom Gesuchsteller zu bezahlen.

7.

Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegnerin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch (Rechtsbegehren 3-5) vom 5. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 5. Dezember 2021)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Dezember 2021

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Sulser

Mots-clés

association lawsubject-matter jurisdictioncommercial courtinterim measuressuperprovisional reliefurgencycourt costsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the commercial court had subject-matter jurisdiction over the challenge to an association resolution and the requested interim measures.

Solution extraite

The dispute arose from association law, not from the law of commercial companies or cooperatives, so the commercial court lacked subject-matter jurisdiction.

Motifs extraits

Art. 6(4) ZPO covers disputes based on Art. 552-926 OR, but not claims under the law of registered associations and foundations. Since the application concerned an alleged association claim, the court could not hear it.

Question juridique clé

Whether the requested superprovisional interim measures were sufficiently urgent.

Solution extraite

The court indicated the urgency requirement would likely not be met because the contested resolution had already been adopted earlier and immediate judicial intervention no longer appeared necessary.

Motifs extraits

The applicant did not credibly show special temporal urgency under Art. 265 ZPO.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

Court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Only court costs were incurred; under Art. 106(1) ZPO they were to be borne by the unsuccessful applicant.

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