Unlicensed representative; filing for provisional builders' lien rejected

HSU.2021.33Tribunal de commerce / 2e chambre25 août 2021Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In summary proceedings concerning the provisional registration of a builders’ lien, the Aargau Commercial Court held that the application filed by A.P., C.A., owner of Master [...], on behalf of F. GmbH was ineffective because he was not entitled to act as a professional court representative under Art. 68 ZPO. The court refused to accept any subsequent approval of the filing and returned the submission. It further ordered court costs of CHF 250 to be borne personally by A.P., C.A. The applicant was left free to refile the matter itself or through a licensed attorney.

Regeste Omnilex

Art. 68 ZPO; unzulässige berufsmässige Prozessvertretung; Unwirksamkeit der Eingabe und Kostenfolgen nach Art. 108 ZPO. Eine von einer nicht zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten befugten Person berufsmässig eingereichte Eingabe ist unwirksam und vom Gericht zurückzuweisen; eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, weil keine bloss mangelhafte Vollmacht, sondern unzulässige Vertretung vorliegt. Die Partei hat die Eingabe selber oder durch eine zur Prozessvertretung berechtigte Anwältin bzw. einen berechtigten Anwalt erneut einzureichen. Die Kosten, die durch das Handeln eines vollmachtlosen oder postulationsunfähigen Vertreters verursacht werden, sind diesem persönlich aufzuerlegen (consid. 2-5).

Texte intégral

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2021.33 / as / mv

Entscheid vom 25. August 2021

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin F. GmbH, ________________

Gesuchsgegnerin A. GmbH, _________________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Mit Eingabe vom 24. August 2021 (Postaufgabe: gleichentags) stellte A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], für die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. 123 GB S. der Gesuchsgegnerin für eine Pfandsumme von Fr. 61'111.47 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Dezember 2020.

2.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Zur berufsmässigen Vertretung sind gestützt auf Art. 68 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren jedoch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, befugt. 1 A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], ist nach dem Anwaltsgesetz nicht berechtigt, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, da er in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Sein vorliegendes Handeln ist zudem als berufsmässig i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren, da er für die Gesuchstellerin regelmässig administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den vorliegend behaupteten Werklohnforderungen erledigte (vgl. Gesuchsbeilagen). 2

3.

Eingaben von unzulässigerweise als Prozessvertreter auftretenden Personen sind unwirksam. 3 Sie sind vom Gericht zurückzuweisen. 4 Eine nachträgliche Genehmigung der unzulässigen Eingabe kommt – weil es sich nicht um einen Fall einer nicht wirksamen Bevollmächtigung, sondern einen Fall einer unzulässigen Vertretung handelt – nicht in Betracht. Die unwirksame Eingabe muss von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter wiederholt werden. 5 Die Eingabe vom 24. August 2021 ist somit unwirksam und wird zurückgewiesen.

4.

Soweit die Gesuchstellerin das Verfahren neu bzw. überhaupt einleiten will, kann sie die Eingabe neu vornehmen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie die Eingabe selbst oder von einem zulässigen Vertreter i.S.v. Art. 68 ZPO vornehmen lassen kann. Soweit sie die Eingabe von einem Vertreter i.S.v. Art. 68 ZPO vornehmen lassen will, wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine oder einen nach

1 KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 9a m.w.N. 2 Vgl. KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 10 m.w.N. 3 STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 68 N. 26. 4 STAEHELIN/SCHWEIZER (Fn. 3), Art. 68 N. 26. 5 KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 7 m.w.N.

dem Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigten Anwältin oder Anwalt handeln muss.

5.

Die Prozesskosten, die durch das Handeln eines vollmachtlosen oder postulationsunfähigen Vertreters entstehen, sind aufgrund von Art. 108 ZPO von diesem persönlich zu tragen. 6 Sie bestehen aus den Gerichtskosten und betragen in Anbetracht des angefallenen Aufwands vorliegend Fr. 250.00 und werden A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], auferlegt.

Der Vizepräsident verfügt:

1.

Die namens der Gesuchstellerin von A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], eingereichte Eingabe vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 werden A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], auferlegt.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (vorab per E-Mail: [...])  die Gesuchsgegnerin (vorab per E-Mail: [...])  A.P., C.A., Inhaber des Einzelunternehmens Master [...], _________ mit Einzahlungsschein (vorab per E-Mail: [...])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

6 KUKO ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 7 m.w.N.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. August 2021

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Mots-clés

builders' liensummary proceedingsprofessional representationunauthorized representationprocedural costsinvalid filing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the application filed by an unauthorized professional representative was valid.

Solution extraite

The filing was invalid because the representative was not entitled to represent parties before Swiss courts and acted professionally within the meaning of Art. 68 ZPO.

Motifs extraits

Professional representation in this proceeding required a lawyer authorized under the Attorneys Act; an unauthorized representative’s submissions are ineffective and cannot be retroactively approved.

Question juridique clé

Who must bear the procedural costs caused by the unauthorized filing.

Solution extraite

The court costs were imposed personally on the unauthorized representative.

Motifs extraits

Costs generated by the acts of a powerless or incapable representative are borne by that person under Art. 108 ZPO.

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