Uncooperative identity clarification justifies detention extension

HA.2003.00020Tribunal administratif / 2e chambre11 juin 2003Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht decided, on the cantonal migration authority's request, that G.O.'s uncooperative behavior in the course of identity clarification could amount to a special obstacle to removal within the meaning of Art. 13b(2) ANAG. In particular, a false assertion to a foreign ambassador that he did not speak English was considered capable of hindering enforcement. The decision thus allowed the extension of detention pending removal.

Regeste Omnilex

Art. 13b Abs. 2 ANAG; Ausschaffungshaft und Haftverlängerung wegen besonderer Vollzugshindernisse. Unkooperatives Verhalten des Ausländers bei der Identitätsabklärung kann ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen, wenn es geeignet ist, die Abklärung oder Durchführung der Ausschaffung wesentlich zu erschweren. Dazu gehört insbesondere die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einer Vertretung des Heimatstaates, eine für die Identitätsfeststellung bedeutsame Sprache nicht zu sprechen, sofern dadurch die Rückschaffung konkret behindert wird (E. II/3, 5).

Texte intégral

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 383 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juni 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen G.O. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00020). 101 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Die Weigerung anlässlich eines begleiteten Ausschaffungsversuchs, das Flugzeug zu besteigen, stellt ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung dar (Erw. II/3 und 5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Mai 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00018). 102 Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch. Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde. Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens

Mots-clés

removal detentiondetention extensionidentity clarificationcooperation dutyremoval enforcementspecial obstacle

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether uncooperative conduct during identity clarification can constitute a special obstacle under Art. 13b(2) ANAG justifying extension of removal detention.

Solution extraite

Yes. False statements to a foreign ambassador about not speaking English could be treated as a special obstacle to enforcing removal and support detention extension.

Motifs extraits

The court considered that obstructive behavior by the detainee in clarifying identity may significantly hinder the execution of removal, and therefore falls within the statutory concept of a special obstacle.

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