Start of 96-hour detention review period after immigration custody

HA.2001.00004Tribunal administratif / 2e chambre11 mai 2001Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A.O.F. was transferred from pre-trial detention to immigration custody after criminal proceedings for illegal entry and stay. The Aargau immigration police had ordered detention to start immediately after release from criminal detention. The court held that the 96-hour deadline for judicial review under the immigration statute starts only when the person is held solely for immigration reasons, not during prior pre-trial detention. Because the hearing began within 96 hours of the actual release, the review was timely.

Regeste Omnilex

Art. 13c Abs. 2 ANAG; § 6 and § 17 Abs. 1 EGAR: The 96-hour period for judicial review of preparatory or removal detention begins only when the person is detained exclusively for aliens-police reasons. Time spent in pre-trial detention is not counted before actual release into immigration custody. The immigration judge may not review the lawfulness of the prior criminal detention or advance the start of the review period before that release (consid. I).

Texte intégral

2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 477 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

110 Ausschaffungshaft; Beginn der Haftüberprüfungsfrist. Für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist massgeblich, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Dabei ist die Zeit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96-Stunden-Frist anzurechnen (Erw. I). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Mai 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.O.F. betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00004). Sachverhalt Der Gesuchsgegner ersuchte am 19. Juni 1991 erstmals um Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Juni 1997 ab. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. August 1997 abgewiesen. Der Gesuchsgegner trat in der Folge ein für ihn auf den 22. Juni 1998 gebuchten Rückflug in sein Heimatland nicht an und war seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Am 28. April 2001 wurde der Gesuchsgegner durch die Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B aus, lautend auf X.Y., geb. 11. März 1965. Da er zu seiner Person widersprüchliche Angaben machte, wurde er festgenommen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner um A.O.F. handelt. In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 30. April 2001 der Kantonspolizei Aargau übergeben. Mit Telefax vom 30. April 2001 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen I, den Bezirksamtmann des Bezirksamtes Aarau um Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts

478 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931 und gegebenenfalls um Zustellung des Haftbefehls. Am 1. Mai 2001 wurde der Gesuchsgegner betreffend Widerhandlung gegen das ANAG einvernommen. Am 4. Mai 2001 wurde dem Gesuchsgegner durch die Fremdenpolizei das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft eröffnet. Ebenfalls am 4. Mai 2001 wurde die Fremdenpolizei durch das Bezirksamt Aarau darüber orientiert, dass der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001 um 09.00 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er wolle erneut ein Asylgesuch stellen, wurde er gleichentags zu seinen Asylgründen befragt. Das Bezirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 7. Mai 2001 wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen I. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch die Fremdenpolizei angeordneten Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 13c Abs. 2 ANAG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR] vom 14. Januar 1997). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Anhaltung des Gesuchsgegners zu laufen (§ 17 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall

2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 479 wurde der Gesuchsgegner am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen und fremdenpolizeilich angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Mai 2001, 09.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 (2A.455/1996) ableiten. In jenem Verfahren wurde der Betroffene am 31. August 1996 um 13.50 Uhr verhaftet und offenbar in Untersuchungshaft genommen. Mit Strafbefehl vom 31. August 1996 (eröffnet am 1. September 1996) wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt, unter Anrechung von einem Tag Untersuchungshaft. Am 1. September 1996, nachmittags, verfügte die zuständige Behörde die Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Zuführung an die Fremdenpolizei. Am 2. September 1996 musste er wegen Randalierens in eine Sicherheitszelle verlegt werden. Am 3./4. September 1996 wies die Fremdenpolizei den Betroffenen formlos aus der Schweiz weg und ordnete eine Ausschaffungshaft an. Die mündliche Haftüberprüfungsverhandlung fand am 5. September 1996 statt. Das Bundesgericht führte aus, in einem solchen Fall löse zwar nicht erst die tatsächliche Überstellung des Ausländers an die Fremdenpolizei oder gar erst deren Haftverfügung die Frist von 96 Stunden aus; massgeblich sei aber nicht der Zeitpunkt der Verhaftung, sondern jener des Entscheids über die Entlassung aus der Untersuchungshaft; erst ab diesem Zeitpunkt sei die Grundlage der Haft fremdenpolizeilicher Natur. Massgeblich für den Beginn der Haftüberprüfungsfrist von 96 Stunden ist demzufolge, seit wann sich ein Betroffener allein aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass eine vorgängige Untersuchungshaft nicht an die 96-Stunden-Frist anzurechnen ist. Unklar könnte allenfalls sein, ob die Frist bereits mit dem Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder erst mit der effektiven Entlassung zu laufen beginnt. Offensichtlich musste sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, da im zu beurteilenden Fall der Entscheid über die Haftentlassung mit der Entlassung selbst zusam-

480 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001 men fiel. Bei einer solchen Konstellation erscheint es klar, dass der Betroffene ab diesem Zeitpunkt unter fremdenpolizeilichem Haftregime steht und die Frist sofort zu laufen beginnt. Die Formulierung des Bundesgerichts, dass die Haftüberprüfungsfrist mit dem Entscheid über die Haftentlassung zu laufen beginnt, ist so zu verstehen, dass die Zeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft an die 96- Stunden-Frist anzurechnen ist. Dies selbst wenn zwischen der Haftentlassung und der Zuführung an die Fremdenpolizei - z.B. aufgrund einer Zuführung aus einem anderen Kanton - längere Zeit verstreicht. Eine andere Interpretation des besagten Entscheids hätte zur Folge, dass im Falle eines Strafvollzuges mit anschliessender Ausschaffungshaft innert 96 Stunden seit dem Entscheid über die Entlassung aus dem Strafvollzug eine allfällige Haftanordnung mit Haftüberprüfung erfolgen müsste, obschon die Entlassungsverfügung meist Monate zuvor ergeht. Der vorliegende Fall ist im Übrigen nicht mit dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid vergleichbar. Hier befand sich der Betroffene bis zum 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, in Untersuchungshaft. Dass diese Untersuchungshaft ungewöhnlich lange dauerte - von der letzten Untersuchungshandlung bis zur Ausfertigung des unkomplizierten sowie rechtlich und sachverhaltsmässig einfachen Strafbefehls vergingen 7 Tage, bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ein weiterer Tag - mag zwar erstaunen. Verständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Frage aufwirft, ob die Untersuchungshaft mehr der Ausschaffung als der Abklärung deliktischen Verhaltens diente. Beides ändert jedoch nichts daran, dass es dem fremdenpolizeilichen Haftrichter verwehrt ist, die Rechtmässigkeit einer vorgängigen Untersuchungshaft zu überprüfen und damit den Beginn der Ausschaffungshaft auf einen Zeitpunkt vor Entlassung aus der Untersuchungshaft vorzuverlegen. Die Fremdenpolizei hatte am 4. Mai 2001

  • unter Beachtung von § 15 Abs. 4 EGAR - die Haftanordnung noch während der laufenden Untersuchungshaft verfügt. Dabei wurde festgelegt, dass die Haft direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft beginne. Erst ab Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Gesuchsgegner allein aus fremdenpolizeilichen Gründen inhaftiert.

2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 Die Haftüberprüfungsfrist begann unter diesen Umständen am 8. Mai 2001, 09.00 Uhr, und endete am 12. Mai 2001, 09.00 Uhr. 111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung. Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Juli 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.C. betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00006). Sachverhalt Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte am 1. Januar 2001 in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab, ordnete die Wegweisung an und setzte den Ausreisetermin - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 19. März 2001 an. Mit Schreiben des BFF vom 19. März 2001 wurde die Rechtskraft der Verfügung vom 1. Februar 2001 bestätigt. Am 30. März 2001 gelangte der Gesuchsgegner mit einer erneuten Eingabe an das BFF. Dieses wertete die Eingabe als neues Asylgesuch und trat mit Verfügung vom 9. April 2001 darauf nicht ein. Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Aufenthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das

Mots-clés

immigration detentiondetention review periodpre-trial detentionremovalasylumtime limit

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

When does the 96-hour judicial review period for detention start if the person is first in pre-trial detention and then held for immigration purposes?

Solution extraite

The 96-hour period starts only when the person is held solely for immigration reasons; time spent in pre-trial detention must be counted in the 96 hours only from actual release into immigration custody.

Motifs extraits

The court held that it is decisive from when the person is detained exclusively on immigration-law grounds. Prior pre-trial detention cannot be reviewed by the immigration detention judge and cannot shift the start back before release. The period therefore began upon actual release from pre-trial detention and transfer to immigration custody.

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