Compensation for noise easements without waiting for remediation deadline

EV.1998.50013Tribunal administratif spécial24 oct. 2000Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The commission discussed two recurring compensation questions in Swiss expropriation law. First, it held that where a road project is granted noise-remediation reliefs, compensation claims for the expropriation of neighbour-law defensive rights are not premature simply because the remediation deadline has not yet expired. Second, it stated that a protection zone created by agreement between equal parties is not a sovereign act and therefore cannot itself found a claim for material expropriation. Finally, it emphasized that claims based on the expropriation of neighbour-law defensive rights must be treated as having independent procedural significance when allocating costs.

Regeste Omnilex

Art. 684 and 679 ZGB; Art. 17 Abs. 3 LSV; compensation for expropriation of neighbour-law defensive rights and relevance of remediation deadlines. Neighbour-law defensive rights against excessive immissions are protected by the possibility of injunctive relief; where immissions originate from a public work and cannot be avoided without disproportionate expense, the defensive claim may be replaced by compensation for formal expropriation. If, however, the competent authority grants reliefs from the remediation duty, it is incoherent to postpone the compensation inquiry until expiry of the general remediation deadline, because the omitted measures are no longer owed to that extent (consid. 4.1). By contrast, a protection zone created by contractual arrangement between equals does not amount to a unilateral sovereign interference and cannot, as such, constitute material expropriation. Claims of this kind also have autonomous significance for costs, since the preliminary question whether any expropriation event exists is structurally akin to material expropriation.

Texte intégral

470 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August 1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt, sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung: Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vornherein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitlichen Eingriff ins Eigentum (...). Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteignung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen. (...) 111 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.

  • Wird mit der Gewährung von Erleichterungen von der Lärmsanierungspflicht befreit, so muss für die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche der Ablauf der Lärmsanierungsfrist nicht abgewartet werden. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 24. Oktober 2000 in Sachen Kanton Aargau gegen F. & Co. AG. Aus den Erwägungen ...4. Zum Inhalt des Grundeigentums gehört auch das Recht, übermässige Lärmeinwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abwehren zu können (Art. 684 i.V.m. Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907

2000 Enteignungsrecht 471 [SR 210]). Gegen übermässige Einwirkungen steht dem betroffenen Grundeigentümer insbesondere die Unterlassungsklage zur Verfügung. Gehen diese Immissionen jedoch von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk aus, für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht und können diese Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermieden werden, so werden die Abwehransprüche des Grundeigentümers infolge der vorrangigen öffentlichen Interessen unterdrückt. Das bedeutet eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Lärmimmissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, mithin eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.1. Vorab ist die Bedeutung der gesetzlich statuierten Sanierungsfrist zu behandeln. Unter dem 4. Kapitel "Bestehende ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutzmassnahmen", bestimmt Art. 17 Abs. 3 LSV, dass Sanierungen und Lärmschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mithin spätestens bis 31. März 2002 (Art. 50 LSV), durchgeführt sein müssen. Das Bundesgericht fasst diese Sanierungsfrist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutzrecht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanierungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffentlichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann. Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Sanierung nur mit Erleichterungen möglich wäre (BGE 123 II 570 f.). Die Sanierungsfrist von Art. 17 LSV findet sich, wie oben erwähnt, im Kapitel 4 der LSV (Art. 13-28), welches die reinen Sanie-

472 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 rungsfälle bestehender Anlagen behandelt. Wesentlich geänderte Anlagen sind unter Kapitel 3 der LSV zusammen mit den neuen Anlagen geregelt (Art. 7-12); hier ist keine eigentliche Frist für die Vornahme der Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, da diese grundsätzlich zeitlich mit der Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einhergehen müssen (Art. 18, Art. 25 USG; [...]). Das Bundesgericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff. in Zusammenhang mit einer wesentlich geänderten Anlage, dass der Grundsatz, wonach der Betreiber einer öffentlichen Anlage in der Regel nicht vor Ablauf der Sanierungsfrist zu einer Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann, grundsätzlich auch beim Ausbau einer Anlage gelten müsse, die bereits sanierungspflichtig ist oder durch die Erweiterung sanierungspflichtig wird. Das Bundesgericht stellte sich aber die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nicht insoweit sofort entstehe, als beim Ausbau Erleichterungen nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 17 USG gewährt werden; es liess diese Frage jedoch wiederum offen (BGE 124 II 338). In casu werden Erleichterungen gewährt: vorläufig wird kein Flüsterbelag eingebaut, eine Lärmschutzwand wird nicht erstellt (Regierungsratbeschluss vom 15. Mai 1996, Art. Nr. 1036, S. 10 f., Erw. 4.1.; Vereinbarung zwischen den Streitparteien vom 14. bzw. 18. Juli 1997, S. 2 f., Ziff. 3.1 und 3.2 [...]; Teilbericht Lärm, S. 29; Umweltverträglichkeitsbericht S. 15; Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 1998, Art. Nr. 1998-000343, Dispositiv Ziff. 1; ...). Wie dargelegt, harrt beim Strassenlärm die Frage der Anwendbarkeit der Sanierungsfrist auf das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren im Falle der Gewährung von Erleichterungen noch einer bundesgerichtlichen Klärung. Mit der Gewährung von Erleichterungen wird entschieden, dass von der Sanierungspflicht, d.h. von der Ergreifung der an sich erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im entsprechendem Umfang befreit wird. In diesen Fällen den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen entgegenzuhalten, sie seien verfrüht, denn der Ablauf der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV

2000 Enteignungsrecht 473 müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden, rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prüfen. 112 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.

  • Dem Entschädigungsbegehren aus behaupteter Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt gegenüber den übrigen formellen Enteignungen selbständige Bedeutung zu; bei der Verteilung der Verfahrenskosten ist diesem Umstand Rechnung zu tragen. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 7. November 2000 in Sachen R. M. gegen Kanton Aargau. Aus den Erwägungen ....6. Wird in einem Verfahren keine Entschädigung zuerkannt, so kommt die normale Kostenregelung von § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG zum Zug, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wird in Enteignungsverfahren jedoch eine Entschädigung zugesprochen, so sind die Verfahrenskosten gemäss § 149 Abs. 2 BauG in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Obwohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte eine formelle Enteignung darstellt (...), kommen hier analoge Bezüge zur materiellen Enteignung ins Spiel. Bei "gewöhnlichen" Fällen formeller Enteignung (z. B. Übereignung eines Parzellenstreifens an den Kanton zur Strassenverbreiterung) stellt sich die Frage nicht, ob eine Entschädigung zugesprochen wird, da das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Enteignungsfalles auf der Hand liegt. Steht jedoch der Entzug der nachbarlichen Abwehrrechte zur Diskussion, so stellt sich wie bei der materiellen Enteignung vorerst die Frage, ob überhaupt ein Enteignungsfall gegeben ist oder nicht.

Mots-clés

expropriationnoise immissionsneighbor rightsremediation deadlinereliefsmaterial expropriationprocedural costspublic works

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether compensation claims for expropriation of neighbour-law noise defence rights must await expiry of the remediation deadline when reliefs are granted

Solution extraite

No. If reliefs exempt the operator from part of the remediation duty, it is contradictory to treat compensation claims as premature until the full deadline expires; the claim may be examined immediately.

Motifs extraits

Granting reliefs means that the operator is released from the duty to implement the otherwise required noise-protection measures to that extent. In such a situation, the affected neighbour cannot be told to wait for a deadline that no longer governs the omitted measures.

Question juridique clé

Whether a previously agreed protection zone can constitute material expropriation and whether such claims are time-barred from 16 August 1988

Solution extraite

No material expropriation arises where the protection zone was created by agreement between equal parties rather than by unilateral sovereign act; without a one-sided public-law interference, the factual basis for material expropriation is absent and limitation becomes irrelevant.

Motifs extraits

A material expropriation presupposes a sovereign, unilateral interference with property. A zone established by consensual arrangement does not satisfy that requirement.

Question juridique clé

How costs should be allocated when a claim for expropriation of neighbour-law defensive rights is raised alongside other formal expropriation claims

Solution extraite

The claim for compensation based on alleged expropriation of neighbour-law defensive rights has independent significance and must be taken into account separately in the allocation of procedural costs.

Motifs extraits

Although such claims are formally expropriation claims, they are structurally closer to material expropriation because the threshold question is whether an expropriation event exists at all.

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