Costs of necessary noise expert opinion borne by plant operator

EBVU 18.684Autre juridiction4 janv. 2019Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Department of Construction, Transport and Environment held that in an immissions complaint procedure the costs of a necessary noise expert report fall on the operator of the noisy facility, irrespective of the procedural outcome. A municipality had commissioned B. AG to prepare a report on a recycling collection point and had charged two-thirds of the CHF 6,732.05 expert costs to the complainant. The decision explains that enforcement authorities may order necessary investigations, but the causation principle requires the operator to bear the resulting costs.

Regeste Omnilex

§ 31 Abs. 4 VRPG; Art. 46 Abs. 1 USG; Art. 2 USG; Kosten eines notwendigen Lärmgutachtens im Immissionsklageverfahren; die Kosten sind unabhängig vom Verfahrensausgang dem Inhaber der lärmverursachenden Anlage aufzuerlegen. Die Vollzugsbehörde kann zur Sachverhaltsabklärung Expertisen anordnen; die daraus entstehenden Kosten sind Ausfluss des Verursacherprinzips und dürfen dem Immissionskläger nicht auferlegt werden, selbst wenn dessen Einwände sich als unbegründet erweisen. Der Inhaber der Anlage hat die für die Rechtsanwendung erforderlichen Abklärungen selbst zu veranlassen bzw. deren Kosten zu tragen (vgl. E. 3.1).

Texte intégral

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349 von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im konkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvorhabens auf der Parzelle 2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Alternative besteht. So ist eine Erschliessung von Norden und Süden aufgrund der bereits bestehenden Bebauung und den steilen Böschungen (vgl. hinsichtlich des maximal zulässigen Gefälles einer Hauszufahrt § 60 Abs. 2 BNO sowie die VSS-Norm SN 640 050 "Grundstückzufahrten" vom Mai 1993 [Tab. 2]) nicht denkbar. Ebenfalls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bauvorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr Fläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich machen. Eine den Vorgaben von § 92 Abs. 1 BauG entsprechende alternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann. Die ... vorgesehene Zufahrt ist schliesslich auch mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Zonenbestimmung vereinbar, wird doch die auf der Parzelle 545 vorgesehene Freiflächen- respektive Parkgestaltung durch die vorgesehene Zufahrt nicht übermässig beeinträchtigt und kann eine allfällige künftige öffentliche Baute auf der Parzelle 545 doch über dieselbe Zufahrt erschlossen werden.

55 Lärmgutachten Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Januar 2019 (EBVU 18.684)

350 Verwaltungsbehörden 2019 Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage Im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohnergemeinde angehobenen Immissionsklageverfahrens beauftragte der Gemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens. Am 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten Recycling-Sammelstelle. Im angefochtenen Beschluss überwälzte der Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die Expertise von Fr. 6'732.05 zu ⅔, somit Fr. 4'488.00 auf den Beschwerdeführer. ... 3.1 § 31 Abs. 4 VRPG Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Aus-

2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351 künfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen ... (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015).

56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866) Aus den Erwägungen 2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg ...

Mots-clés

noise protectionexpert costscausation principleimmissions complaintmunicipal enforcementenvironmental law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the costs of a necessary noise expert report may be charged to the complainant in an immissions complaint procedure.

Solution extraite

No. In immissions complaint proceedings, the costs of a necessary expert report on noise emissions must be borne by the operator of the noisy installation, regardless of the outcome.

Motifs extraits

The authority relied on § 31 Abs. 4 VRPG and the causation principle. Because it is essentially the operator's task under Art. 46 Abs. 1 USG to carry out the clarifications needed for enforcement, the costs of required investigations are to be borne by that operator, even if commissioned by the enforcement authority and even if the complainant ultimately loses.

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