House access and roof projections in building law

BVURA.17.386Autre juridiction8 déc. 2017Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The authority considered a 31 m private access road on the building plot to be a house access and included it in the usable plot area. The court accepted this classification because the road was short and served the building group. By contrast, the court held that the roof projections on the houses were not mere roof superstructures: since they extended beyond the eaves line, they were façade elements and turned the attic into a full storey. In the village zone, where only two full storeys are allowed, the project was therefore unlawful on this point. The complaint was thus only partly successful.

Regeste Omnilex

§ 32 Abs. 4 BauV; Abgrenzung Hauszufahrt und Erschliessungsanlage bei der anrechenbaren Grundstücksfläche; eine kurze private Zufahrt, die bloss ein Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe erschliesst, darf als Hauszufahrt angerechnet werden, selbst wenn sie mehreren Neubauten dient, sofern sie nach Länge und Funktion nicht den Charakter einer Feinerschliessung erreicht (E. 2.2). § 64 Abs. 1 BauV i.V.m. Anhang 3 BauV und § 16 Abs. 2 ABauV; Dachaufbauten setzen ein Durchbrechen der Dachhaut voraus. Vorspringende Gebäudeteile, die die Trauflinie überschreiten und als Fassadenteile erscheinen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie führen dazu, dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, mit der Folge der Unzulässigkeit bei Überschreitung der zonenrechtlich zulässigen Vollgeschosse (E. 4).

Texte intégral

414 Verwaltungsbehörden 2017 Aufdachanlage, trifft zwar zu. Doch überwiegen hier die öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes die privaten ökonomischen Interessen des Beschwerdeführers und das mitbetroffene öffentliche Interesse an einer preislich möglichst vorteilhaften, effizienten Nutzung erneuerbarer Energien. 4.4 Die anwendbaren Richtlinien verbieten – wie der Beschwerdeführer bemerkt – Aufdachanlagen nicht absolut. Denkbar ist, dass die technische Entwicklung auf diesem Gebiet auch in Bezug auf die Einpassung Verbesserungen bringen wird, so dass bestimmte Aufdachanlagen in Schutzzonen bewilligungsfähig werden. Ferner sind Situationen denkbar, wo eine Aufdachanlage kaschiert ist oder auf einem Dachfeld liegt, das den Blicken der Öffentlichkeit entzogen ist, und so das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten

  • Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2).
  • Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Dezember 2017 (BVURA.17.386). Aus den Erwägungen

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 415 2.2 Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berechnung der Ausnützungsziffer, dass der Zufahrtsweg als Feinerschliessungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur anrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen. Gemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszufahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht aber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1 BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner Grundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Groboder Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit den Anlagen der Feinoder Groberschliessung. Abgrenzungskriterien für die Beurteilung, ob es sich um eine blosse Hauszufahrt oder um eine Feinerschliessungsanlage handelt, können sein die Bautiefe, die Zahl der erschlossenen Parzellen und Gebäuden und ihre Zusammengehörigkeit, die Länge der Strasse sowie die Darstellung im Erschliessungsplan. Die Abgrenzung im Einzelnen kann unklar sein. In einem Fall hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange private Strasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäuden) führt und diese erschliesst, nicht mehr als blosse Hauszufahrt angesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016, Erw. 3.1.1; Verein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, Schriftenfolge 72 / Juni 2006, S. 11 f.). Im vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der Bauparzelle so ausgebaut, dass er nicht mehr bloss das eine Wohngebäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern auch als Zufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden kann. Der Weg misst eine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit (Fläche ca. 170 m 2 ). Im Erschliessungsplan ist die alte Zufahrt zur Information abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig, den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

416 Verwaltungsbehörden 2017

Abbildung 1 Die 31 m lange Zufahrt (umrahmt) gilt als Hauszufahrt und nicht als Feinerschliessung. 4. Vorspringende Gebäudeteile und Dachgeschoss 4.1 Alle drei Häuser weisen auf beiden Traufseiten je einen Vorbau im Ausmass von 1/3 der Fassadenbreite auf. Der Vorbau setzt schleppgaubenartig rund 80 cm unter dem First an, ragt 1,15 m über die Fassadenlinie und ist kastenähnlich dem ganzen Gebäude vorgelagert. Der Beschwerdeführer meint, dass diese vorspringenden Gebäudeteile keine zulässigen Dachdurchbrüche darstellten und das Dach zum Vollgeschoss machten. 4.2 Die Gemeinde hat die Begriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht in ihr Recht übernommen. Anwendbar sind daher anstelle der §§ 16–31 BauV die im Anhang 3 BauV enthaltenen Bestimmungen (§ 64 Abs. 1 BauV). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, wenn die Dachfläche höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Mit Dachdurch-

2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 417 brüchen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen gemeint (Anhang 3 BauV: § 16 Abs. 2 ABauV). Was Dachaufbauten sind, führt der Verordnungstext nicht näher aus. Darunter fallen namentlich Lukarnen und Gauben. Es sind Bauteile, die die Dachhaut nach aussen durchbrechen. Die hier fraglichen Vorbauten sind nun allerdings nur zum Teil auf dem Dach positioniert. Sie durchbrechen die Trauflinie und sind dieser vorgelagert. Sie werden so zu Fassadenteilen und machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss. Zusammen mit dem Erd- und dem Obergeschoss zählen die Häuser drei Geschosse. In der Dorfzone, in der nur zwei Vollgeschosse erstellt werden dürfen, sind solche Häuser unzulässig (§ 6 BO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

Abbildung 2 Der Vorbau steht 1,15 m vor der Trauflinie und macht das Dachgeschoss zum Vollgeschoss.

88 Gebäudeabstand und geschlossene Bauweise Der Gebäudeabstand darf null sein, wenn das kommunale Recht den Gebäudeabstand zwar für zwingend, gleichzeitig aber die geschlossene Bauweise für zulässig erklärt.

Mots-clés

building lawusable plot areahouse accessroof superstructurefull storeyvillage zonebuilding distanceclosed construction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a 31 m private access road may be counted as a house access for the calculation of the usable plot area.

Solution extraite

Yes. Given its limited length and function as access to one building group, it qualifies as a house access and may be counted.

Motifs extraits

House accesses are distinct from access roads for basic, coarse or fine servicing. Relevant criteria include length, number of parcels and buildings served, and overall connection. Here the road was short and served the buildings on the parcel.

Question juridique clé

Whether roof projections extending beyond the eaves line are merely permissible roof superstructures or turn the attic into a full storey.

Solution extraite

They are not merely roof superstructures. Because they protrude beyond the eaves line and are façade elements, the attic becomes a full storey.

Motifs extraits

Under the applicable ordinance, roof superstructures are elements that break through the roof skin. The structures here were only partly on the roof and extended in front of the eaves line, so they counted as façade parts and created a third full storey, which was incompatible with the two-storey limit in the village zone.

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