Direct neighbors must be notified in simplified building procedure

BVURA.12.185aAutre juridiction11 juil. 2012

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Department addressed a supervisory complaint concerning § 61 BauG and the simplified building procedure. It held that the municipal council must notify direct neighbors in writing and cannot make the simplified procedure depend on mandatory signatures from all neighbors. The concept of direct neighbors is generally limited to adjoining parcels, but can in special cases extend to parcels separated by a narrow path or access way; the council must decide this case by case and, if in doubt, use the ordinary permit procedure. The decision also states that a small outdoor air-water heat pump remains subject to building-permit requirements if it generates noise or other emissions.

Regeste Omnilex

§ 61 BauG; simplified building procedure; direct neighbors; notification requirement; direct neighbors are in principle the owners of parcels adjoining the building parcel, while exceptional constellations may extend the circle of addressees where actual concern exists. The municipal council must exercise the discretionary competence granted by § 61 BauG in accordance with the statute and may not replace the legally prescribed written notification by a mandatory signature requirement. The direct-neighbor determination is made case by case under the principle of proportionality; where the circle of potentially entitled neighbors becomes uncertain or broad, the ordinary permit procedure is to be preferred. Small size alone does not exempt an emission-producing outdoor installation from permit control (consid. 7-8 and 6b).

Texte intégral

2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 341 ist. Somit erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Was die Insekten – namentlich Fliegen und Bremen – angeht, die eine Pferdehaltung herbeilockt, stellen die vorsorglichen Massnahmen einen genügenden Schutz dar, dass diese Kleinlebewesen nicht zur Plage werden. 61 Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser

  • Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
  • Definition des Begriffs "direkte Anstösser" Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen

7.

Gemäss § 61 BauG (in der Fassung mit Gültigkeit bis 31. August 2012) kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar, dass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss. Der Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrittenen Beschluss in Ziffer 2 zwingend verlangt, dass die direkten Anstösser die Baupläne unterschreiben müssen. Er macht geltend, es sei gesetzeswidrig, wenn sich der Gemeinderat weigere, die direkten Anstösser zu benachrichtigen und das Einholen der Unterschriften der Bauherrschaft überbinde. Der Gemeinderat argumentiert, es dürfe nicht sein, dass die Gemeinde die Anstösser informiere, ihnen das Bauvorhaben erläutere, die 30-tägige Frist für allfällige Einwendungen abwarte und die Bauherrschaft die Publikation einsparen könne. Die Vorgehensweise

342 Verwaltungsbehörden 2012 mit dem Einholen der Unterschrift werde im Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR) ausdrücklich erwähnt. Es trifft zwar zu, dass diese Vorgehensweise im BNR erwähnt wird. Jedoch wird das Einholen der Unterschriften richtigerweise lediglich als freiwillige Alternative für die Bauherrschaft beschrieben. In der aktuellen 3. Auflage steht in Rz. 506 und 507, S. 121 ff.: "Der Gemeinderat kann ein vereinfachtes Verfahren durchführen, wenn das Bauvorhaben von geringer Bedeutung ist und höchstens die direkten Anstösser vom Vorhaben betroffen sind. In diesem Verfahren kann er das Bauprojekt nach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. (...) Die schriftliche Mitteilung an die direkten Anstösser schliesst die 30-tägige Einwendungsfrist nicht aus. Bauwillige können jedoch diese Frist sparen, indem sie die Zustimmung der Anstösser direkt auf dem Baugesuch unterschriftlich bestätigen lassen." Obwohl es sich bei § 61 BauG um eine Kann-Vorschrift handelt, muss sie der Gemeinderat – wie bereits erwähnt – pflichtgemäss anwenden. Es ist ihm somit nicht erlaubt, für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zwingend die Unterschrift aller direkten Anstösser zu verlangen anstelle des im Gesetz vorgeschriebenen Vorgehens der schriftlichen Mitteilung. Mit der vom Gemeinderat beschlossenen Handhabung des vereinfachten Verfahrens verletzt er sein Ermessen. ... Die sinngemässe Argumentation des Gemeinderats, er habe die ganze Arbeit (durch die Mitteilung), während sich der Baugesuchsteller die Publikationskosten spare, ist unbehelflich. Die Publikationskosten sind als durchlaufende Kosten (Auslagen, die weiterbelastet werden) ohne Einfluss auf die Kosten der Gemeinde. Es steht der Gemeinde frei, ein Gebührenreglement zu beschliessen, das auch im vereinfachten Verfahren angemessene Gebühren unter Wahrung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips vorsieht. ...

8.

Der Anzeigesteller verlangt in seinem Antrag 2, dass der Begriff "direkte Anstösser" in § 61 BauG eindeutig definiert wird. Der Begriff sei nirgends definiert. Der Anzeigesteller befürchtet, dass Nachbarn, die an und für sich einwendungsberechtigt wären, vom

2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 343 Verfahren ausgeschlossen werden, weil ihre Liegenschaft nicht unmittelbar angrenzend ist, sondern durch beispielsweise eine Quartierstrasse oder einen Fussweg von der Bauparzelle getrennt ist. ... Beim Begriff "direkter Anstösser" gemäss § 61 BauG handelt es sich um einen kantonal abschliessend bestimmten Begriff, der einheitlich auszulegen ist. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ausser Acht gelassen werden. ... Direkte Anstösser sind zweifellos vorab diejenigen, deren Parzelle direkt an die Bauparzelle angrenzt (vgl. auch § 54 Abs. 2 BauV). Die beiden Parzellen müssen sich wenigstens an einem Punkt berühren. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Grundeigentümer von einem Bauvorhaben auch dann betroffen sein kann, wenn seine Parzelle nicht unmittelbar an die Nachbarparzelle grenzt, etwa dann, wenn die zwei Parzellen lediglich durch einen schmalen Zufahrtsweg oder einen Fussweg voneinander getrennt sind. In diesem Fall wären wohl diejenigen Grundeigentümer über das Bauvorhaben zu informieren, deren Parzellen unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben auf der anderen Seite des Wegs liegen (vgl. auch § 95 Abs. 2 BauG). Es ist Sache des Gemeinderats, im konkreten Einzelfall zu entscheiden, welche Grundeigentümer anzuschreiben sind oder welche das Bauprojekt unterschreiben müssen. Grundsätzlich gilt: Je mehr direkte Anstösser bei einem Bauvorhaben im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens anzuschreiben wären und je eher auch ein durch einen Weg von der Bauparzelle getrennter Grundeigentümer betroffen sein könnte, desto eher fragt es sich, ob für das betreffende Bauprojekt nicht das ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre. Im Zweifel ist das ordentliche Verfahren zu wählen. Insofern kann in der vorliegenden Beantwortung der Aufsichtsanzeige offenbleiben, ob generell auch ein Grundeigentümer, dessen Grundstück durch einen Weg von der Bauparzelle getrennt ist, noch direkter Anstösser ist oder nicht, und wenn ja, wie breit der Weg höchstens sein darf. Die Materialien äussern sich zu dieser Frage nicht. Den Wortlaut "direkte Anstösser" verwendete schon das alte Baugesetz in § 153 ("geringfügige Bauvorhaben"). Der Kreis der Anstösser wurde damals bewusst auf die Eigentümer

344 Verwaltungsbehörden 2012 und Besitzer der direkt an das Baugrundstück stossenden, also nicht sämtlicher benachbarter Parzellen, beschränkt; damit wurde der normale Anstösser- und Nachbarbegriff bewusst räumlich eingeschränkt (E RICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 153). Umgekehrt gibt es auch konkrete Situationen, in denen der Kreis der direkten Anstösser einzuschränken ist, obwohl alle unmittelbar angrenzende Parzellen haben: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass nur anzuschreiben ist, wer überhaupt legitimiert sein kann. ... Dies kann beispielsweise bei sehr grossen Parzellen fraglich sein, wenn ein Bauvorhaben zwar auf der Nachbarparzelle verwirklicht wird, diese aber so gross ist, dass die Nachbarn durch die baulichen Massnahmen in ihrem Eigentum nicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann dies fraglich sein, wenn es um ein kleines, emissionsloses Vorhaben geht, das unmittelbar auf der Rückseite eines grösseren Gebäudes geplant ist. In diesen Fällen wäre ein Nachbar auf der Vorderseite nicht als direkter Anstösser im Sinn von § 61 BauG anzusehen. 62 Baubewilligungspflicht

  • Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser- Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen

6.

b) ... Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen

Mots-clés

simplified building proceduredirect neighborsnotificationbuilding permitproportionalitynoise emissionsheat pump

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the council may require signatures of all direct neighbors instead of written notification under § 61 BauG

Solution extraite

No. The council must apply § 61 BauG as a duty-bound discretion and may not replace the statutory written notification with mandatory signatures from all direct neighbors.

Motifs extraits

The wording of § 61 BauG requires written notice to direct neighbors. The handbook mentions signatures only as a voluntary option for applicants, not as a mandatory prerequisite. Requiring signatures instead of notice exceeds the lawful scope of the simplified procedure.

Question juridique clé

How the term 'direct neighbors' in § 61 BauG is to be understood

Solution extraite

Direct neighbors are primarily owners whose parcels touch the building parcel; in special circumstances parcels separated by a narrow path or access way may also qualify, while the municipal council must decide case by case whom to notify.

Motifs extraits

The term is cantonally fixed but must be interpreted uniformly with regard to the circumstances. Physical adjacency is the rule, but proportionality and actual concern may extend or narrow the circle. In doubt, the ordinary permit procedure should be used.

Question juridique clé

Whether an outdoor air-water heat pump requires a building permit despite its small size

Solution extraite

Yes. A noisy outdoor installation such as an air-water heat pump is subject to building-permit requirements even if it is small in dimension.

Motifs extraits

If a structure causes emissions, federal law already points toward permit control; size alone does not exempt a noisy installation from authorization.

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