Late invoicing by lawyer and implied release from confidentiality

AVV.2011.33Autre juridiction / Chambre des avocats5 août 2011

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Résumé

The court held that a lawyer breached Art. 12 lit. i BGFA by submitting a detailed invoice far too late; health problems, a move, irritation by the complainant, and a fee dispute did not excuse the delay. In a related confidentiality question, the court stated that a client who entrusts his testamentary disposition to a lawyer implicitly releases the lawyer from secrecy for purposes of handing it over to the competent authority, so no separate release is required.

Regest

Art. 12 lit. i BGFA; timely billing and scope of justification for delay; a lawyer must render a detailed account within a useful time, and only brief, objectively understandable impediments may excuse a delay. Health issues, office relocation, personal friction with the client, and a disputed fee claim do not justify a delay of many months. Art. 13 BGFA; implied release from professional secrecy upon delivery of a testamentary disposition: when a client entrusts his last will to the lawyer, he implicitly authorizes its post-mortem disclosure to the competent authority, so that no separate waiver of confidentiality is required for that purpose (consid. 2.4.2–2.5).

Texte intégral

42 Obergericht 2011

2.4.

2.4.1.

(...)

2.4.2.

Selbst wenn die obgenannten Behauptungen des beanzeigten Anwalts zutreffen sollten, vermöchten die genannten Umstände wie gesundheitliche Probleme und Umzug in andere Büroräumlichkeiten allenfalls eine geringfügige Verzögerung der Rechnungslegung, nicht aber einen elf- bzw. achtzehnmonatigen Verzug (im Vergleich zu den aus disziplinarrechtlicher Sicht noch tolerierbaren eineinhalb bis zwei Monaten) zu entschuldigen. Dass der Anzeiger ihn allenfalls verärgert hat, vermag im Übrigen überhaupt keine verzögerte Zustellung der Abrechnung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass zwischen dem ehemaligen Klienten und dem beanzeigten Anwalt strittig war, ob sie sich im Jahre 2005 darüber geeinigt hätten, dass die Fr. (...) als Akontozahlung für andere Tätigkeiten des beanzeigten Anwalts gelten sollen bzw. der beanzeigte Anwalt sinngemäss die Einrede der Verrechnung geltend macht, berührt einzig die Honorarstreitigkeit, entbindet den beanzeigten Anwalt jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Rechnungsstellung innerhalb nützlicher Frist. Ein Zuwarten wie im oben festgestellten Ausmass ist somit aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht akzeptierbar.

2.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt seiner Verpflichtung zur detaillierten Rechnungsstellung verspätet nachgekommen ist. Er hat mit diesem Verhalten die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 9 Art. 13 BGFA Entbindung vom Berufsgeheimnis: Mit der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt hat der (unterdessen verstorbene) Klient diesen hinsichtlich der Übergabe dieser Verfügung an die zuständige Testamentsbehörde stillschweigend vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Einer diesbezüglichen Entbindung vom Berufsgeheimnis bedarf es demnach nicht.

2011 Anwaltsrecht 43 Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 5. August 2011, i.S. K. (AVV.2011.33). Aus den Erwägungen 4.1 Soweit es um die Einreichung des mit "Mein letzter Wille" bezeichneten Dokuments gestützt auf Art. 556 ZGB beim Gerichtspräsidium B. geht, ist von einer Entbindung des Gesuchstellers durch seinen verstorbenen Klienten auszugehen. Übergibt ein Klient seinem Anwalt seinen letzten Willen, tut er dies in der Absicht, dass die letztwillige Verfügung nach seinem Ableben bekannt wird und nicht in seinen eigenen Unterlagen untergeht. Insofern liegt bei der Übergabe der letztwilligen Verfügung an den Anwalt immer auch stillschweigend eine Entbindung vor, weshalb der Gesuchsteller gegenüber dem Bezirksgericht B. nicht mehr entbunden werden muss. In diesem Punkt ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 10 § 14 Abs. 1 EG BGFA Kostentragung im Disziplinarverfahren, obwohl der Anzeige keine Folge gegeben wurde: Schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch die beanzeigte Anwältin. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Mai 2011, i.S. Y. (AVV.2010.17). Aus den Erwägungen

2.4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beanzeigte Anwältin nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, da keine Anhaltspunkte für eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung vorliegen. Für eine Disziplinierung gibt es demnach keine Veranlassung.

Mots-clés

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