Bankruptcy petition cannot be dismissed without party costs paid

AGVE_2008_1Tribunal civil / IVe chambre civile21 janv. 2008Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht considered whether a bankruptcy petition could be treated as satisfied by payment when the debtor had paid the principal debt, interest, and procedural costs, but not the claimant's requested party compensation. It held that Art. 172 no. 3 SchKG requires payment of the debt together with all costs, including party compensation if requested. The excerpt indicates that the lower court's approach of striking the matter from the docket as settled by payment was incorrect.

Regeste Omnilex

Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung: Die Tilgung muss Schuld, Zinsen und Kosten erfassen; zu den Kosten zählen auch die im Konkursverfahren zugesprochenen Parteikosten, sofern solche beantragt wurden. Fehlt die Bezahlung der verlangten Parteientschädigung, ist das Konkursbegehren nicht als durch Zahlung erledigt abzuschreiben, sondern abzuweisen. Die Frage betrifft die materielle Voraussetzung der Konkursabweisung und nicht bloss die prozessuale Erledigung (vgl. Erwägungen 1.1–1.3).

Texte intégral

2008 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 25 I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

1 Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung. Die Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung der Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG setzt voraus, dass auch die Parteientschädigung der Klagepartei, sofern eine solche verlangt wurde, bezahlt ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. Januar 2008 i.S. M.D. gegen D.M. Aus den Erwägungen

1.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Die Kosten sind die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, zu welchen auch die Parteikosten des Konkursverfahrens zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.3). 1.2. Gemäss Vorinstanz betrug die per 25. Oktober 2007 berechnete Konkursforderung samt Zinsen und Kosten Fr. 3'413.75. Diesen Betrag überwies die Beklagte dem Kläger am 25. Oktober 2007, worauf die Vorinstanz die Konkurssache als durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschrieb. Dies ist in zweierlei Hinsicht nicht richtig. Zum einen hätte sie das Konkursbegehren abweisen und nicht das Verfahren als durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschreiben müssen. Zum andern hat sie bei der Berechnung der von der Beklagten zu zahlenden Konkursforderung die Parteientschädigung des Klägers nicht berücksichtigt, obwohl dieser im Konkurseröffnungs-

26 Obergericht 2008 gesuch ausdrücklich eine solche verlangt hatte. Damit verletzte sie Art. 172 Ziff. 3 SchKG, weil sie das Konkursbegehren des Klägers als durch Zahlung erledigt von der Kontrolle abschrieb, bevor die Beklagte die Parteientschädigung des Klägers für das Konkurseröffnungsverfahren bezahlt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.6). 1.3. Die angefochtene Verfügung wäre daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Festlegung der im Konkursverfahren aufgelaufenen Parteikosten des Klägers und allfälliger Konkurseröffnung bei Nichtleistung der Parteientschädigung durch die Beklagte innert Frist zurückzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3. September 2007 E. 2.6). Indessen beantragte der Kläger dies lediglich eventualiter, d.h. für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen wird. Dieses lautet auf Ergänzung der angefochtenen Verfügung durch eine Dispositiv-Ziffer, mit welchem ihm eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- zugesprochen wird. 2 Art. 265a SchKG. Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel, auch dann nicht, wenn es sich um einen Prozessentscheid handelt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 17. September 2008 i.S. S.L. gegen S.L. Aus den Erwägungen 1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor (Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 Satz 2 SchKG). Das bedeutet, dass von Bundesrechts wegen jegliche kantonalen Rechts-

Mots-clés

bankruptcy petitionparty compensationcostspaymentdebt enforcement

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Question juridique clé

Whether a bankruptcy petition may be dismissed as paid under Art. 172 no. 3 SchKG without paying the claimant's requested party compensation.

Solution extraite

No. Dismissal for payment under Art. 172 no. 3 SchKG requires payment of the debt, interest, costs, and any requested party compensation.

Motifs extraits

The court held that 'costs' under Art. 172 no. 3 SchKG include enforcement costs and also the party costs of the bankruptcy proceedings. Because the claimant had expressly requested party compensation and it had not been paid, the prerequisite for dismissal as paid was not met.

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