Permit requirements for amateur radio receiving antenna

AGVE_2007_113Autre juridiction10 juil. 2007Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The excerpt concerns an administrative appeal by amateur radio operator T.H. against cantonal and municipal authorities in R. over a receiving antenna installed at his home. The case is framed around four questions: permit requirement, exposure to non-ionizing radiation, compatibility with the local area and townscape, and boundary-distance compliance. The provided text does not include the operative part or the court’s concrete holdings, so no final disposition can be reconstructed from the excerpt alone.

Regeste Omnilex

Baurechtliche Bewilligungspflicht und zugehörige Nebenfragen bei Amateurfunkanlagen; die Beurteilung richtet sich nach den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften sowie den örtlichen Abstandsvorschriften. Soweit eine Anlage bewilligungspflichtig ist, sind insbesondere die Einordnung in die Bauzone, die Einhaltung der Grenzabstände und allfällige umweltrechtliche Anforderungen zu prüfen; die konkreten Erwägungen zu Lärm- oder Strahlenbelastungen sowie zur Ortsbildverträglichkeit hängen von den tatsächlichen Verhältnissen und den anwendbaren Spezialnormen ab. As the excerpt is incomplete, no abstract rule beyond the issue framing can be safely extracted.

Texte intégral

422 Verwaltungsbehörden 2007 Benutzung des an ihr Grundstück angrenzenden Teils der Metzgergasse zugestanden wurde, einen Anspruch auf eine erneute Bewilligungserteilung für das bevorstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest abzuleiten. Dies trifft klarerweise nicht zu. § 104 BauG ist eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligungserteilung in das Ermessen des Stadt- resp. Gemeinderates stellt. Der Stadtrat Aarau hat in seiner Vernehmlassung (...) einlässlich dargelegt, dass bei der Bewilligungserteilung für das Benutzen von öffentlichem Grund für das Bewirten während des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes an einen Gastwirtschaftsbetrieb auch den übrigen Restaurants der Rathaus- und Metzgergasse gleichlautende Bewilligungen erteilt werden müssten, ansonsten sich der Stadtrat mit dem Problem der rechtsungleichen Behandlung konfrontiert sähe. Zu Recht wird in der Vernehmlassung auch darauf hingewiesen, dass bei einem ausserordentlichen Grossereignis die Funktion der Rathaus- und Metzgergasse als Rettungsachsen nicht mehr gewährleistet wäre, wenn diese Strassenzüge mit Tischen, Bänken oder gar Zelten verstellt wären. Die Beschwerdeführenden verkennen überdies, dass der Festperimeter während des Eidgenössischen Jodlerfestes vor zwei Jahren anders festgelegt wurde als nun beim Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest, welches bewusst auf dem Schachenareal durchgeführt wird. Anders als damals wird nun die Altstadt nicht in den Festbetrieb einbezogen, was auch Auswirkungen auf den Betrieb der Restaurants in der Altstadt zeitigen muss. Die beiden Grossanlässe sind somit hinsichtlich der geografischen Ausdehnung nicht miteinander vergleichbar. 113 Lärmimmissionen – Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli 2007 i.S. S. gegen die Einwohnergemeinde Widen.

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 423 Sachverhalt Der Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung zur Schaffung von 23 zusätzlichen Parkfeldern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden benötigt, wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVU ab. Aus den Erwägungen 4. (...) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter anderem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öffentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt werden soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten. Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets des Nachweises einer relati-

424 Verwaltungsbehörden 2007 ven Standortgebundenheit bedarf, d.h. besonders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82 vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68; Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also innerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vorgehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfüllen die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist. 114 Amateurfunk-Empfangsantenne.

  • Baubewilligungspflicht (Erw. 2).
  • Belastung durch nichtionisierende Strahlung (Erw. 3).
  • Quartier- und Ortsbildverträglichkeit (Erw. 4).
  • Grenzabstand (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 10. Januar 2007 i.S. T.H. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates R. Aus den Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand T.H., Rufzeichen HB9..., Inhaber einer Amateurfunkkonzession (CEPT cl. 1) des Bundesamtes für Kommunikation, die ihm den Betrieb von Anlagen mit Sendeleistungen bis 1'000 Watt gestattet, betreibt in seinem Reiheneinfamilienhaus an der S.-gasse x in R. eine Amateurfunkstation. (...) Als Empfangsantenne hat er ohne Baube-

Mots-clés

building permitamateur radioantennanon-ionizing radiationtownscapeboundary distanceplanning law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the amateur radio receiving antenna was subject to a building permit

Question juridique clé

Whether non-ionizing radiation limits barred the antenna

Question juridique clé

Whether the antenna was compatible with the neighborhood and townscape

Question juridique clé

Whether the required boundary distance was respected

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.