Jurisdiction dispute requires formal non-entry and cost decision

AGVE_2006_7Tribunal civil / IIIe chambre civile27 févr. 2006Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht considered a dispute over territorial jurisdiction in an employment case against V.S. AG. The defendant had timely raised lack of jurisdiction before the Arbeitsgericht Lenzburg, while the plaintiff insisted on the seized court's competence rather than requesting transfer. The court held that, in such a situation, the jurisdiction issue must be resolved by judgment and, if the court is incompetent, by a formal non-entry decision. As the lower court reached that outcome, its cost order was also upheld as a necessary incident of the process judgment.

Regeste Omnilex

§ 176 ZPO; Zuständigkeitsstreit und Prozessüberweisung: Eine Überweisung des Prozesses an den als zuständig bezeichneten Richter setzt einen Antrag des Klägers voraus. Hält der Kläger trotz Einrede oder richterlicher Nachfrage an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fest, ist über die Zuständigkeit urteilsmässig zu befinden; bei fehlender Zuständigkeit ergeht ein formeller Nichteintretensentscheid als Prozessurteil. Mit dem Nichteintretensentscheid ist die Kostenfolge nach den allgemeinen Kostenregeln zu regeln (vgl. § 273 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO).

Texte intégral

2006 Zivilprozessrecht 41 eintretensentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2004 in Bezug auf die Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechtskraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor; BGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu Art. 343 OR). 7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen Hält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar 2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG Aus den Erwägungen

2.2.

Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Prozesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrichters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller

42 Obergericht 2006 Nichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind auch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2.3.

An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f. zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständigkeit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich gemäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Hauptantrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht einen Kostenentscheid gefällt. 8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO. Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO eine 10-tägige Nachfrist zur Antragstellung einzuräumen mit der Androhung, dass er bei erneuter Säumnis mit den entsprechenden Anträgen ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um Streitsachen handelt, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 22. August 2006 i.S. V.N.-E. ca. Ch.N.

Mots-clés

jurisdictionterritorial competencenon-entryprocess transfercostsemployment dispute

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a court must decide the jurisdiction question by formal judgment when the plaintiff insists on the seized court's jurisdiction.

Solution extraite

Yes. If the plaintiff maintains that the seized court is competent, the jurisdiction question must be decided by judgment; if incompetent, the court must issue a formal non-entry decision.

Motifs extraits

Under § 176 ZPO, transfer without interruption is possible only on the plaintiff's request. If the plaintiff does not seek transfer and instead insists on jurisdiction, the court has to decide the competence question judicially.

Question juridique clé

Whether a formal non-entry decision on lack of jurisdiction may include a cost order.

Solution extraite

Yes. A process judgment of non-entry also entails a cost allocation.

Motifs extraits

A jurisdictional process judgment is an end decision; costs are therefore to be allocated under the applicable cost rule.

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