Aliment advance threshold includes fostered children

AGVE_2006_46Tribunal administratif / 1re chambre6 oct. 2006Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

C.B. challenged a decision of the Bezirksamt Lenzburg that reduced the advance on maintenance payments. The Administrative Court held that the threshold for alimony advances must include the son M., even though he spent weekdays in a trainees' hostel. § 27 Abs. 5 SPV is a special rule on the amount of the advance and does not narrow the entitlement criteria; it generally presupposes an authority-ordered placement. Because M.'s stay only covered training-related accommodation and meals and did not replace his overall maintenance, a reduction of the advance was unlawful.

Regeste Omnilex

§ 27 Abs. 5 SPV; Berechnung der Alimentenbevorschussung bei auswärtigem Wochenaufenthalt eines Kindes: Die Sonderregel über Kinder in Heim, Anstalt oder Pflegefamilie betrifft nur die Höhe des bevorschussten Betrags, nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 SPV i.V.m. § 33 SPG. Der Grenzbetrag ist unter Einbezug aller anspruchsberechtigten Kinder zu ermitteln; eine Kürzung fällt nur in Betracht, wenn eine behördlich angeordnete Fremdplatzierung vorliegt und die öffentliche Unterstützung für den Unterhalt des Kindes insgesamt an die Stelle des elterlichen Unterhalts tritt (E. 3.2 f.). Ein bloss berufs- oder schulbedingter Wochenaufenthalt mit vom Ausbildungsbetrieb getragenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten genügt dafür nicht. Sozialversicherungsleistungen oder bloße Einsparungen beim Unterhalt vermögen die Bevorschussungshöhe nicht ohne zivilrichterliche Anordnung zu vermindern.

Texte intégral

234 Verwaltungsgericht 2006 satz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verlangt in der Rechtsanwendung auch, dass in den relevanten Punkten tatsächlich ungleiche Sachverhalte auch unterschiedlich behandelt werden (BGE 129 I 113 Erw. 5.1). Eine Mietzinsdifferenz von Fr. 195.-- pro Monat kann daher je nach den Umständen im Einzelfall übermässige Wohnkosten begründen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Mietzinsdifferenz rechtfertige die Auflage zum Bezug einer günstigeren Wohnung schon im Grundsatz nicht, ist daher nicht zutreffend. Auch ein Vergleich mit allfälligen Umzugskosten oder Kosten für die Einlagerung von Möbeln vermag daran nicht zu ändern. Bei diesen Kosten sind im Rahmen der Sozialhilfe nur die notwendigen, den Bedürfnissen angemessenen Auslagen zu ersetzen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.8). 45 Materielle Hilfe.

  • Berechnung der materiellen Hilfe, wenn der Sozialhilfeempfänger in einem gefestigten Konkubinat lebt. Unzulässigkeit der Gleichstellung mit einem Ehepaar (Bestätigung der Rechtsprechung von AGVE 2003, S. 292 ff.).

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. April 2005 erhobene staatsrechtliche Beschwerde (siehe AGVE 2005 57 283) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2006 (2P.230/2005) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 46 Alimentenbevorschussung; Grenzbetrag bei fremdplatzierten Kindern.

  • Der Grenzbetrag ist unter Einbezug von fremdplatzierten Kindern zu berechnen.
  • § 27 Abs. 5 SPV setzt in der Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Oktober 2006 in Sachen C.B. gegen das Bezirksamt Lenzburg.

2006 Sozialhilfe 235 Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit drei Kindern, für welche sie das elterliche Sorgerecht inne hat und die gemäss Scheidungsurteil vom 4. Mai 2005 gegenüber ihrem Vater je Anspruch auf monatlich Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge haben, in A.

3.2.

§ 27 Abs. 5 SPV enthält eine Spezialregelung für Kinder, welche in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht sind. Für solche Kinder erfolgt die Bevorschussung nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist. Bereits der Wortlaut der Bestimmung ("innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen") macht deutlich, dass die Sonderbestimmung sich auf den bevorschussten Betrag, nicht aber auf die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 f. SPG i.V.m. § 27 Abs. 1 SPV) beziehen kann. Der Grenzbetrag für die Alimentenbevorschussung ist daher unter Berücksichtigung auch der Kinder, die in den Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 SPV fallen, zu berechnen. Voraussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 5 SPV ist in der Regel eine Fremdplatzierung auf Anordnung der Behörde und hat zum Zweck, dass die Alimentbevorschussung nicht weitergeht, als die finanzielle Hilfe für den Unterhalt der Kinder effektiv benötigt wird (vgl. Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom Departement Gesundheit und Soziales [früher: Gesundheitsdepartement], S. 13).

3.3.

3.3.1.

M. ist für die Berechung des Grenzbetrages als anspruchberechtigtes Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der massgebende Grenzbetrag gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SPV beträgt somit Fr. 61'171.-- (Fr. 30'586.-- + 3x Fr. 10'195.--). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 33 SPG sind unbestrittenermassen erfüllt.

236 Verwaltungsgericht 2006

3.3.2.

Der Sohn M. hält sich während der Woche im Lehrlingsheim in W. auf, wo er bis August 2006 eine Anlehre als Gärtnereiarbeiter absolviert. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in B. gehen zulasten des Ausbildungsbetriebs bzw. werden vom Lehrbetrieb über die Invalidenversicherung abgerechnet. Entsprechend entstehen der Beschwerdeführerin für M. aus dem Wochenaufenthalt am Lehrort in B. keine Zusatzkosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Aus diesem Umstand kann aber nicht auf eine behördlich angeordnete Fremdplatzierung geschlossen werden, noch ändert dies etwas an den Unterhaltsansprüchen von M. gegenüber seinem Vater, wie sie im Scheidungsurteil vom 4. Mai 2005 festgesetzt wurden, bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin, wie sie von Gesetzes wegen (Art. 276 f. ZGB) bestehen. Mit einem auswärtigen Wochenaufenthalt zu schulischen oder beruflichen Zwecken sind in der Regel Zusatzkosten verbunden. Solche Mehrkosten bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Bevorschussung wie die effektiven Kosten des Kinderunterhalts unbeachtlich (§ 35 SPG i.V.m. § 28 SPV). Der Umstand, dass der auswärtige Wochenaufenthalt von M. der Beschwerdeführerin gewisse Einsparungen in der Verpflegung ermöglicht, hat daher auch keinen Einfluss auf die Bevorschussungshöhe. M. ist unter der Obhut der Beschwerdeführerin, und Auslagen für Wohnung, Bekleidung, Krankenversicherung, Fahrtkosten sowie Nebenkosten für die Lehre und Schule hat sie nach wie vor aus den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Zu beachten ist sodann, dass über die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen an den Unterhaltsanspruch der Zivilrichter entscheidet, da solche Leistungen dem Kind zustehen (Art. 285 ZGB). Solche Leistungen begründen keine Reduktion der Beitragshöhe gemäss § 27 Abs. 5 SPV. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in erster Linie nach dem Scheidungsurteil und ist in § 33 SPG auf einen maximalen Betrag begrenzt. Solange der Zivilrichter keine Anrechnung oder Reduktion des Unterhaltsanspruchs anordnet, bleibt für die Beitraghöhe daher das Scheidungsurteil massgebend.

2006 Sozialhilfe 237

3.3.3.

Zusammenfassend ist eine Kürzung des zu bevorschussenden Betrages vorliegend nicht zulässig, weil keine behördlich angeordnete Fremdplatzierung vorliegt und sich die Leistungen des Lehrbetriebs auf die Kosten des auswärtigen Aufenthalts beschränken und nicht den Unterhalt von M. insgesamt sichern (§ 34 lit. a SPG). 47 Rückerstattung von Sozialhilfe.

  • Vereinbarung über die Rückerstattung (Erw. 2).
  • Irrtumsanfechtung von Vereinbarungen über die Rückerstattung (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. Dezember 2005 in Sachen M.S. gegen das Bezirksamt Baden. Aus den Erwägungen

2.

Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet darüber, sofern keine Vereinbarung mit der rückerstattungspflichtigen Person über die Rückerstattung und deren Modalitäten zustande kommt (§ 21 Abs. 2 und 3 SPG). Die Rückerstattungspflicht setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Die Gemeinden regeln die Rückerstattung in erster Linie mittels Vereinbarungen mit den rückerstattungspflichtigen Personen (§ 21

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the threshold for alimony advances under § 27 Abs. 1 lit. c SPV must include a child who is temporarily living away from home during the week for vocational training.

Solution extraite

Yes. The threshold must be calculated by including such a child as an eligible child for the advance calculation.

Motifs extraits

§ 27 Abs. 5 SPV is a special rule on the amount advanced, not on entitlement. Its wording shows it does not narrow the persons counted under § 27 Abs. 1 SPV.

Question juridique clé

Whether § 27 Abs. 5 SPV applies only if the child was placed away from home by an authority.

Solution extraite

As a rule, yes. The special rule presupposes an authority-ordered placement.

Motifs extraits

The provision is meant to limit advances where public support for the child's maintenance is already specifically needed; a mere weekday stay for education or training does not amount to such placement.

Question juridique clé

Whether the son's hostel stay and training-related benefits justified reducing the advance amount.

Solution extraite

No reduction was permissible on that basis.

Motifs extraits

The training arrangement only covered accommodation and meals at the training site and did not secure the child's overall maintenance. Extra costs and savings linked to the weekly stay were irrelevant to the advance calculation.

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