Recusal must be decided first by separately appealable interim order

AGVE_2005_69Tribunal administratif / 2e chambre24 févr. 2005

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

U.B. challenged a tax authority member and disputed how the recusal request had to be handled. The Administrative Court held that recusal grounds under § 124 aStG must be raised promptly and, if contested, decided in advance by a separately appealable interim order. A pending supervisory complaint does not relieve the competent authority from deciding the recusal issue in the pending proceeding. The challenged person must refrain from any participation until the recusal question has become final.

Regeste Omnilex

§ 124 Abs. 1 aStG; § 57 Abs. 2 aStGV; streitige Ablehnungsbegehren sind vorab durch selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erledigen. Die generelle Ausstandspflicht greift bei jedem objektiv begründeten Anschein der Befangenheit; Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen, andernfalls verwirken sie nach Treu und Glauben. Wird der Ausstand bestritten, hat die betroffene Person bis zum rechtskräftigen Entscheid jede Mitwirkung zu unterlassen. Eine hängige Aufsichtsbeschwerde/Aufsichtsanzeige ändert an der Zuständigkeit und Entscheidpflicht der im konkreten Verfahren angerufenen Behörde nichts.

Texte intégral

2005 Verwaltungsrechtspflege 341 69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG).

  • Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom 13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angelegenheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht ausüben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über

342 Verwaltungsgericht 2005 den Ausstand entschieden hat, und bis zu diesem Zeitpunkt jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen (Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/ Bern 2004, § 169 N 14). Es ist nichts als konsequent, aus der Obliegenheit sofortiger Geltendmachung von Ausstandsgründen einerseits und dem Erfordernis, über Ausstandsbegehren vorab mittels Zwischenverfügung zu entscheiden, andererseits zu schliessen, über den Ausstand sei vorweg rechtskräftig zu entscheiden (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 32). In einem Fall der Selbstablehnung spricht das Bundesgericht sogar von einer gerichtsorganisatorischen Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Pra 91/2002, Nr. 144, S. 778). Die Zwischenverfügung über das Ausstandsbegehren muss deshalb separat weitergezogen werden können, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, ob dabei von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil gesprochen werden kann (vgl. BGE 126 I 203 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 21; Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung vom 8. Oktober 1999; Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Sein eigenes Präjudiz in AGVE 1992, S. 454 ff. (das die Anfechtbarkeit von Sistierungsverfügungen betraf), auf das sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid für seine Ansicht stützt, dass es im Steuerverfahrensrecht überhaupt keine anfechtbaren Zwischenverfügungen gebe, lässt sich in dieser umfassenden Formulierung nicht aufrecht erhalten, ohne dass jener Entscheid aber für den dort vorliegenden Sachverhalt in Zweifel gezogen werden müsste. cc) Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde (§ 113 aStG)

  • besser wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 59a N 2) - ändert nichts. Wenn im Rahmen eines konkreten Verfahrens ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, hat die zuständige Behörde in diesem Verfahren darüber zu befinden (vgl. § 57 Abs. 2 aStGV; Walther, a.a.O.,

2005 Verwaltungsrechtspflege 343 § 169 N 14; Baur, a.a.O., § 124 aStG N 5) und darf nicht wegen der Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige oder wegen eines eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahrens davon absehen. Dass die Steuerkommission trotz der noch hängigen Aufsichtsanzeige eine Zwischenverfügung erliess, war verfahrensmässig korrekt. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über streitige Ablehnungsbegehren - wenn also die betroffene Person der Meinung ist, es liege kein Ausstandsgrund vor - mittels einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu befinden ist. Daraus ergibt sich als Selbstverständlichkeit, dass die abgelehnte Person sich nicht nur bis zum erstinstanzlichen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren jeder Mitwirkung im Verfahren zu enthalten hat. 70 Steuerrekursverfahren. Untersuchungsgrundsatz.

  • Im Rekursverfahren ist der Gemeinderat, obwohl er gegen den Rekursentscheid Beschwerde führen kann, nicht Partei mit Mitwirkungsrechten.
  • Über eine neue Sachverhaltsdarstellung des beschwerdeführenden Gemeinderats im Verwaltungsgerichtsverfahren, für welche dieser keine der ihm zugänglichen Beweismittel vorlegt, sondern sich auf Vermutungen beschränkt, ist nicht von Amtes wegen Beweis zu erheben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2005 in Sachen Gemeinderat X. gegen Steuerrekursgericht und P.B. Aus den Erwägungen 2. a) Der Gemeinderat beanstandet, das Steuerrekursgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen gemeinsamer Anträge aller Verfahrensbeteiligten ausgegangen; es habe dabei übersehen, dass neben den Steuerpflichtigen und dem KStA auch die Einwohnergemeinde X., vertreten durch die Steuerkommission als Veranlagungsbehörde, zu den Beteiligten gehöre. Dieser sei das rechtliche Gehör verweigert

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Must a disputed recusal request be decided in advance by a separately appealable interim order?

Solution extraite

Yes. Disputed recusal requests must be decided first by a separate interim order that can itself be appealed.

Motifs extraits

Section 124 para. 1 aStG is a general recusal clause covering any appearance of bias. Because recusal grounds must be raised immediately and the challenged person must step aside at once, legal coherence requires a prior final decision on recusal before the merits continue.

Question juridique clé

Does a pending supervisory complaint prevent the authority from deciding the recusal request in the pending case?

Solution extraite

No. The existence of a supervisory complaint does not suspend the duty to decide the recusal issue in the concrete proceeding.

Motifs extraits

When a recusal ground is invoked in a specific proceeding, the competent authority in that proceeding must decide it under § 57 para. 2 aStGV and may not avoid doing so because a supervisory complaint has been filed or is pending.

Question juridique clé

Must the challenged person abstain from participating while the recusal request is unresolved?

Solution extraite

Yes. The challenged person must refrain from any participation until the recusal issue has been finally decided.

Motifs extraits

Once a recusal request is made, the challenged person must withdraw; if the issue is contested, they must await the competent authority’s decision and may not take part in the proceedings until final resolution.

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