Tax appeal court composition valid without instructing judge

AGVE_2004_71Tribunal administratif / 2e chambre16 déc. 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

P.B. appealed to the Administrative Court of Aargau and argued, among other things, that the tax appeal court had been improperly composed because the instructing president did not take part in the final judgment. The court held that instruction is meant to bring the case to decision maturity, and that participation of the instructing judge or clerk in the final decision is customary but not mandatory. The panel was therefore validly composed. To the extent P.B. complained of legal delay, the court held that he lacked standing to raise that objection. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

§ 167 Abs. 1 und 5 StG; § 57 Abs. 3 und § 61 GOG; Besetzung des Steuerrekursgerichts; Mitwirkung des instruierenden Richters am Endentscheid. Die Instruktion dient der Führung des Verfahrens bis zur Entscheidungsreife. Die Mitwirkung des instruierenden Richters oder Gerichtsschreibers beim Endentscheid ist zwar üblich, aber nicht vorgeschrieben. Ein in der gesetzlichen Mindestzahl besetzter Spruchkörper entscheidet auch dann korrekt, wenn der Instruktionsrichter ausfällt. Eine Rüge der Rechtsverzögerung setzt Legitimation voraus; fehlt diese, ist darauf nicht einzutreten.

Texte intégral

2004 Verwaltungsrechtspflege 275 a.a.O., § 38 N 130 mit Hinweisen). Mangels Legitimation ist somit auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten. 71 Besetzung des Gerichts.

  • Die Mitwirkung des Instruktionsrichters beim Endentscheid ist üblich, aber nicht unerlässlich. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in Sachen P.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steuerrekursgericht sei bei seinem Entscheid unkorrekt besetzt gewesen, da der Präsident H.J. Müllhaupt während des ganzen Verfahrens als Instruktionsrichter geamtet, beim Entscheid aber gefehlt habe. b) Das Steuerrekursgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, 4 weiteren Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Weiter gehören ihm Gerichtsschreiber - hier Sekretäre genannt - an (§ 167 Abs. 1 StG; § 167 Abs. 5 StG i.V.m. § 61 GOG). Die Entscheide werden in der Besetzung mit 3 oder 5 Richtern und einem Gerichtsschreiber gefällt (§ 167 Abs. 1 StG; § 57 Abs. 3 GOG). Mit Beschluss des Grossen Rates vom 25. Februar 2003 wurde das Pensum des Präsidenten H.J. Müllhaupt auf dessen Antrag von 100 % auf 80 % reduziert; gleichzeitig wurde U. Michel mit einem Pensum von 20 % als Präsident II des Steuerrekursgerichts eingesetzt. Unter Instruktion ist die Leitung des Verfahrens zu verstehen mit dem Ziel, das Verfahren bis zur Entscheidungsreife zu führen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 2). Sie erfolgt beim Steuerrekursgericht durch einen Richter (wobei aus praktischen Gründen wohl nur die Präsidenten in Frage kommen) oder einen Gerichtsschreiber (§ 197 Abs. 1 StG). Zwar ist es üblich, dass der instruierende Richter oder Gerichtsschreiber beim Entscheid

276 Verwaltungsgericht 2004 mitwirkt, schon aus verfahrensökonomischen Gründen, doch ist dies nicht vorgeschrieben (der Beschwerdeführer vermag denn auch keine entsprechende Norm anzuführen). Abweichungen kommen immer wieder vor (beispielsweise bei Erkrankung), ohne dass deswegen der Entscheid - der in zahlenmässig korrekter Besetzung, aber ohne den Instruktionsrichter gefällt wurde - einen Mangel aufwiese. c) Es ist somit festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht den angefochtenen Entscheid in korrekter Besetzung gefällt hat. 72 Untersuchungsgrundsatz; öffentliche Ausschreibung; Bereinigung der Angebote.

  • Das Verwaltungsgericht ist dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet (§ 20 VRPG); angesichts des beschränkten Akteneinsichtsrechts hat es die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen die Begründung der Vergabestelle für die Nichtberücksichtigung des Angebots umfassend zu überprüfen (Erw. I/4).
  • Folgen einer unterbliebenen Ausschreibung des Auftrags im kantonalen Amtsblatt (Erw. II/2).
  • Unzulässige Bereinigung eines Angebots (Erw. II/3/d, e). vgl. AGVE 2004 57 233 73 Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens. Ausstand (§ 5 VRPG).
  • Wesentliche nachträgliche Änderungen am Projekt eines regionalen Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrums, die eine nochmalige öffentliche Auflage erfordern (Erw. 1/b).
  • Grundsätze der Ausstandspflicht (Erw. 2/b). Rechtsanwendung: Fehlen der Voraussetzung, dass die Mitwirkung in einer "andern Instanz" (§ 2 lit. c ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 VRPG) bzw. "untern Instanz" (§ 5 Abs. 2 VRPG) erfolgt ist (Erw. 2/c). Fehlerhafte Mitwirkung von Gemeinderäten, welche Exekutivfunktionen in dem als Bauherr auftretenden Gemeindeverband ausüben, am betreffenden Baubewilligungsentscheid (Erw. 2/d). vgl. AGVE 2004 45 164

Mots-clés

court compositioninstruction of judgestandinglegal delaytax appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint of undue legal delay was admissible

Solution extraite

The complaint could not be examined because the complainant lacked standing to raise it.

Motifs extraits

The court found no legitimate interest for entering into the delay complaint.

Question juridique clé

Whether the tax appeal court was improperly composed because the instructing president did not participate in the final decision

Solution extraite

No. The tax appeal court was composed correctly even though the instructing judge did not sit on the final panel.

Motifs extraits

Instruction serves to lead the case to decision readiness; although it is customary for the instructing judge or clerk to participate in the judgment, no rule makes such participation mandatory. A numerically correct panel may decide without the instructor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.