Standing requires own legal interest in tax appeal

AGVE_2004_69Tribunal administratif / 1re chambre31 déc. 2004Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a tax-relief appeal, the Verwaltungsgericht held that the company lacked standing because the asserted practical benefit concerned only its shareholder. The court further held that a complaint about already completed delay requires a concrete own interest and cannot rest on abstract dissatisfaction with past procedural duration. The appeal was therefore not entertained for want of a protected legal interest.

Regeste Omnilex

§ 38 Abs. 1 VRPG; Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus. Dieses liegt nur vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers in praktischer Weise zu verbessern vermag. Ein bloss mittelbares Interesse, namentlich eines Dritten wie eines Aktionärs, genügt nicht. Bei behaupteter Rechtsverzögerung besteht das Interesse nur, soweit die Rüge noch materielle Folgen zu beseitigen vermag; für die blosse Feststellung einer bereits abgeschlossenen Verzögerung ohne rechtliche Konsequenzen fehlt es an der Legitimation (vgl. Erw. 5b).

Texte intégral

272 Verwaltungsgericht 2004 schutzwürdiges Interesse voraussetzt (vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b [DBG], Art. 132 N 12; § 38 Abs. 1 VRPG). Dieses liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird, nicht aber im umgekehrten Fall. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht, beispielsweise wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die Steuerpflichtige dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ASA 43/1974-75, S. 344 ff.; VGE II/15 vom 4. März 2004 [BE.2002.00294] in Sachen E. AG, S. 6; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer] [Kommentar], III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 106 N 8; Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 12; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 132 N 14); doch muss im Fall der beantragten Höherveranlagung ein solches konkretes Interesse dargetan sein. b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Veranlagungsbehörde verfolge das Ziel, den Zeitpunkt einer Dividendenausschüttung festzulegen, die beim Aktionär zu einer Einkommensbesteuerung führen solle. Für die Beschwerdeführerin selber bleibe die Steuerbelastung gleich. Damit bestätigt sie selber, dass das Interesse an der Beschwerdeführung ausschliesslich bei ihrem Aktionär liegt. Zudem ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft keine unerlässliche Voraussetzung für eine Besteuerung beim Aktionär (VGE II/39 vom 20. Juni 2003 [BE.2002.00171] in Sachen KStA/K.S., S. 6; VGE II/11 vom 28. Februar 2000 [BE.98.00392] in Sachen Erben P.K., S. 5), sodass ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Besteuerung ihres Aktionärs gar nicht zwingend zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin selber steuerlich nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 69 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).

  • Keine Legitimation (mangels formeller Beschwer) zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde (Erw. I/4/a,b).

2004 Verwaltungsrechtspflege 273

  • Keine Legitimation zu einem Begehren, das einem im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissenen eigenen Begehren widerspricht (Erw. I/4/c). vgl. AGVE 2004 28 117 70 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).
  • Die Beschwerdelegitimation setzt auch bei Beschwerden nach § 53 VRPG wegen Rechtsverzögerung ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus.
  • Kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer abgeschlossenen Verfahrensverzögerung, die keine materiellen Konsequenzen in der Sache zur Folge hat. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 31. März 2004 in Sachen U.G.. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen (In einem Verfahren betreffend Steuererlass gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde gemäss § 53 VRPG ans Verwaltungsgericht.) 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - ohne allerdings zwischen dem Verfahren vor dem Gemeinderat D. und dem vorinstanzlichen Verfahren genau zu differenzieren - sinngemäss, die Vorinstanz habe sich im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer der Rechtsverzögerung schuldig gemacht, weil sie über vier Jahre bis zum Entscheid über das Erlassgesuch habe verstreichen lassen. Damit sei ihr ein Nachteil entstanden, indem ihre Überschuldung um Fr. 20'000.-- zugenommen habe. b) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer bringen würde, und setzt somit voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Stellung des Beschwerdeführers durch

Mots-clés

standingtax relieflegal interestadmissibilityadministrative delay

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had standing to challenge the refusal or delay in the tax-relief proceedings

Solution extraite

No. A complaint requires a protected own interest, and the appellant showed that any practical effect would benefit only a shareholder, not the company itself.

Motifs extraits

The appeal sought to influence the timing of a dividend taxation at shareholder level, while the company’s own tax burden remained unchanged. An increase in the company’s assessment was not a necessary condition for taxation of the shareholder, so success in the case would not necessarily affect the company’s legal position.

Question juridique clé

Whether a claim of completed administrative delay gives rise to a protected interest in appeal

Solution extraite

No. A merely past delay without material consequences in the substantive matter does not confer a protected legal interest.

Motifs extraits

Standing under § 38 Abs. 1 VRPG requires a practical benefit from the appeal. If the complained-of delay is already over and produces no substantive legal consequences, the appellant lacks the requisite interest.

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