Duty to investigate disputed facts and reason decisions

AGVE_2002_91Tribunal administratif / 3e chambre27 juin 2002Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

H. challenged a building department decision concerning development access and fire-water supply. The Verwaltungsgericht held that the department had not adequately reasoned its decision because it failed to address an alternative request for a passing place and dealt insufficiently with the fire-water supply objection. It further found a serious breach of the investigative duty because disputed figures on existing and possible dwellings along Föhrenweg were accepted without verification. The complaint was therefore upheld, and the procedural defects mainly affected the allocation of party costs, which were partly charged to the state.

Regeste Omnilex

§ 20 Abs. 1 VRPG; duty to give reasons and duty to investigate disputed facts in administrative appeal proceedings; the reviewing authority may not uncritically adopt contested administrative assertions. The duty to reason requires disclosure of the essential considerations so that the parties and the reviewing court can understand and challenge the decision; if relevant counterarguments are raised, the authority must address them at least briefly and record the result of its review. The investigative duty obliges the authority to clarify ex officio the legally relevant facts when the file or party submissions give rise to doubt. Where the decisional basis depends on disputed factual data, the appeal authority must verify them itself and may not rely solely on untested estimates (consid. 4/a-b).

Texte intégral

2002Verwaltungsrechtspflege397 vgl. AGVE 2002 69 260 91 Begründungspflicht. Untersuchungsgrundsatz.

  • Die Beschwerdeinstanzen sind verpflichtet, strittige behördliche Meinungsäusserungen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Prüfung im Entscheid festzuhalten (Erw. 4/a).
  • Es stellt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (§ 20 Abs. 1 VRPG) dar, wenn strittige behördliche Angaben zum rechtserheblichen Sachverhalt ohne entsprechende Verifizierung übernommen werden (Erw. 4/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2002 in Sachen H. gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 4. Die Beschwerdeführer werfen dem Baudepartement in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor; zudem habe das Baudepartement in Bezug auf die Überbauungssituation am Föhrenweg einfach auf eine unverifizierte Schätzung des am Augenschein anwesenden Stadtratsmitglieds abgestellt. a) aa) Die Begründungspflicht umfasst ganz allgemein die Offenlegung der Entscheidgründe. Damit kann verhindert werden, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen. Sie ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörden. Mit einer gut verständlich formulierten, für die Betroffenen gedanklich nachvollziehbaren Begründung erhöht sich zudem auch die Akzeptanz einer hoheitlichen Anordnung (BGE 112 Ia 109 f. mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller / Stefan Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 284; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156; AGVE 1998, S. 425). Das Bundesgericht hat dabei zu den inhaltlichen Anforderungen, denen eine

398Verwaltungsgericht2002 Begründung zu genügen hat, verschiedene Grundsätze entwickelt (siehe zum Ganzen: René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 85 B mit zahlreichen Hinweisen; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52 N 5 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1294 ff.; AGVE 1998, S. 426). Durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen; die Begründung eines Entscheids ist folglich so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 362 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1; 117 Ib 64; 114 Ia 233 mit Hinweisen). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser dabei der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein (BGE 112 Ia 110; siehe auch AGVE 1987, S. 320; 1994, S. 456 mit Hinweisen). Die Ermessensbetätigung muss soweit erläutert werden, dass sie nachvollziehbar ist (BGE 117 IV 403). bb) Klar verletzt wurde die Begründungspflicht in Bezug auf das Eventualbegehren betreffend Schaffung einer Ausweichstelle; wie die Beschwerdeführer zu Recht feststellen, hat sich das Baudepartement dazu mit keinem Wort geäussert. Ungenügend ist die Entscheidbegründung sodann, soweit sie sich mit der Löschwasserversorgung befasst. Es ist unzureichend, das Fehlen dieses Erschliessungselements mit dem blossen Hinweis auf eine stadträtliche Meinungsäusserung zu begründen, obwohl die Beschwerdeführer Gegenargumente vorbrachten, welche nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind; die Beschwerdeinstanz ist unter solchen Umständen

2002Verwaltungsrechtspflege399 verpflichtet, die behördliche Auffassung kritisch zu hinterfragen und das Ergebnis dieser Hinterfragung im Entscheid festzuhalten. Unbegründet erscheint die Rüge demgegenüber in Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz sei ohne eingehende und stichhaltige Begründung von der Meinung der kantonalen Fachstelle abgewichen. Das Baudepartement hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine parzellenübergreifende Betrachtungsweise angezeigt sei und in dieser Optik der Föhrenweg den Anforderungen nicht genüge. Ob diese Begründung auch stichhaltig sei, ist dann eine Frage der materiellen Beurteilung. b) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den Sachverhalt - unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten - von Amtes wegen zu prüfen und die hiezu notwendigen Ermittlungen anzustellen. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde also dazu, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen (BGE 117 V 282 f. mit Hinweisen; VGE III/67 vom 6. Juni 2001 [BE.2000.00009/00010] in Sachen F. AG u.M., S. 15; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 905). bb) Weiter vorne ist ausgeführt worden, dass bei der Beurteilung der Erschliessungssituation eine Gesamtbetrachtung über das ganze Einzugsgebiet der betreffenden Strasse anzustellen ist. Richtigerweise hat deshalb auch das Baudepartement abgeklärt, wie viele Wohneinheiten mit Anbindung an den Föhrenweg bereits vorhanden sind und wie viele zusätzlich erstellt werden könnten; es stellte dabei ausschliesslich auf die Angaben ab, welche der am Augenschein

400Verwaltungsgericht2002 anwesende Vizeammann zu Protokoll gab, und ging so von 20 bestehenden und 11 möglichen Häusern aus. Verifiziert wurde dies nicht, obwohl die Beschwerdeführer schon in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2000 darauf hinwiesen, dass das durch den Föhrenweg zu erschliessende Gebiet weitgehend überbaut sei und nur wenige nicht überbaute Grundstücke vorhanden seien, und auch am Augenschein selber Vorbehalte zu den Annahmen des Gemeindevertreters anbrachten. Dieses Vorgehen stellt eine gröbliche Missachtung der Untersuchungspflicht dar. Stellen sich derartige Fragen, kommt die beurteilende Rechtsmittelinstanz nicht umhin, sich durch parzellenweise Nachprüfung eine eigene Meinung zu bilden. Die Bestandesaufnahme durch das Verwaltungsgericht hat denn auch ergeben, dass - anders als dies das Baudepartement annahm - 18 Wohneinheiten vorhanden und deren sechs noch möglich sind. c) Da die Beschwerde aus den genannten materiellen Gründen gutzuheissen ist, haben die durch das Baudepartement zu verantwortenden Verfahrensfehler lediglich zur Konsequenz, dass der Staat einen Teil der Parteikosten zu übernehmen hat. 92 Beschwerdelegitimation.

  • Legitimation von Verbänden, die primär eigene Interessen als Pächter von Fischgewässern und nicht im Sinne der egoistischen Verbandsbeschwerde die Interessen ihrer Mitglieder wahren (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 66 248 93 Parteientschädigung.
  • Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist dann "offensichtlich unbegründet" (§ 36 Abs. 2 VRPG), wenn er objektiv betrachtet klarerweise unnötig ist (Erw. 1).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 2).

Mots-clés

duty to give reasonsinvestigative dutyadministrative appealevidence verificationparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the department violated the duty to give reasons by failing to address the alternative request for a passing place and by relying on a bare municipal statement on fire-water supply.

Solution extraite

The reasoning duty was violated insofar as the department ignored the alternative request and insufficiently addressed the fire-water supply issue without engaging with the appellants' arguments.

Motifs extraits

A decision must disclose the essential reasons so that the parties and the reviewing court can understand it and challenge it effectively. Where contrary arguments are raised, the reviewing authority must critically examine the disputed administrative view and record the result of that examination.

Question juridique clé

Whether the department violated the investigative duty by accepting disputed factual statements about the number of existing and possible dwellings along Föhrenweg without verification.

Solution extraite

Yes. Accepting the municipality representative's figures without verification breached the duty to investigate the relevant facts.

Motifs extraits

Under § 20 Abs. 1 VRPG, authorities must of their own motion establish the legally relevant facts fully and correctly. Because the degree of development of the access road was decisive, the appeal authority had to verify the disputed figures by parcel-by-parcel review instead of relying uncritically on oral estimates.

Question juridique clé

Disposition of the appeal and costs after the substantive objections succeeded.

Solution extraite

The appeal was upheld on the merits; the procedural errors mainly led to partial allocation of party costs to the state.

Motifs extraits

Since the complaint succeeded for substantive reasons, the identified procedural defects affected costs only.

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