Unseemly criticism of a judgment by a lawyer

AGVE_2002_25Autre juridiction / Chambre des avocats12 août 2002Confirmed

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Résumé

The administrative court confirmed a disciplinary finding against lawyer R. for comments in a complaint brief describing a judgment as one-sided, hostile, and apparently political, racist, and sexist. The court held that the statement went beyond permissible criticism of a judgment, attacked the judge's integrity, and was insulting and defaming. It therefore violated § 14 Abs. 1 AnwG. The excerpt does not state any separate sanction beyond the confirmation of the disciplinary assessment.

Regest

§ 14 Abs. 1 AnwG; permissible criticism of a judgment by a lawyer; criticism becomes unseemly when it is formulated in insulting, aggressive, unnecessary or defamatory terms and imputes bias or morally reprehensible conduct to the judge. The decisive criterion is whether the wording, viewed objectively, exceeds the bounds of professional decorum and is capable of impairing the judge's personal honor or integrity. Strong value judgments may be allowed in adversarial proceedings, but accusations of political, racist or sexist motivation directed at the court are, absent a factual basis and restrained expression, incompatible with the duties of a lawyer (consid. 4d).

Texte intégral

78Obergericht / Handelsgericht2002 B. Anwaltsrecht 24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren Gegen die Festsetzung eines Grundhonorars von Fr. 2'500.-- für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zusätzlich eingereichte Rechtsschriften werden im Rahmen von § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt und mit entsprechenden Zuschlägen entschädigt. Sie führen nicht zur Erhöhung des Grundhonorars. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 19. August 2002 i.S. S. gegen Gerichtspräsidium L. 25 Ungebührliche Urteilskritik Der Vorwurf, man werde "den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil", überschreitet die Grenzen der zulässigen Urteilskritik und verstösst gegen § 14 Abs. 1 AnwG. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 12. August 2002 i.S. R. (bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002) Aus den Erwägungen 4. d) Der beschuldigte Anwalt führte in seiner Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X aus (S. 2/3), es sei derart einseitig, emotional, ja geradezu gehässig, dass es sich gerade selber disqualifiziere. Im Übrigen werde man den Eindruck nicht los, es handle sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil. aa) In seinem Schreiben vom 28. Dezember 2001 stellte der beschuldigte Anwalt sich dann auf den Standpunkt, nicht behauptet zu haben, das Urteil sei politisch, rassistisch und sexistisch. Diese

2002Zivilprozessrecht79 Argumentation ist spitzfindig und nicht überzeugend, da die in der Beschwerdeschrift gewählte Formulierung klar zum Ausdruck bringt, dass die Urteilskritik den Vorwurf, das Urteil sei „politisch, rassistisch und sexistisch“, beinhaltetet. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2002 an die Anwaltskommission hält der beschuldigte Anwalt überdies fest, er habe nur die „relative und zweifellos erlaubte Empfindung“ zum Ausdruck bringen wollen, dass man den entsprechenden Eindruck (nämlich, dass es sich um ein politisches, rassistisches und sexistisches Urteil handle) nicht loswerde. Durch die Formulierung („zweifellos erlaubte Empfindung“, „man (...) den Eindruck nicht los werde“) suggeriert der beschuldigte Anwalt, dass dieser Eindruck schlechthin gerechtfertigt sei. Er bringt damit aber auch zum Ausdruck, dass er selbst sehr wohl das angefochtene Urteil als politisch, rassistisch und sexistisch erachtet. bb) Dies zeigt sich auch darin, dass er im Schreiben vom 28. Dezember 2001 mitteilte, er habe sich stellvertretend bei seinem Klienten für das Urteil entschuldigt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass sich seines Erachtens im Grunde Gerichtspräsident Y zu entschuldigen hätte. Der beschuldigte Anwalt wiederholt damit die an die Adresse von Gerichtspräsident Y in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe. Dass er sich im Schreiben vom 28. Dezember 2001 an Gerichtspräsident Y wohl formell entschuldigte, ist zudem nicht ausschlaggebend, liess er doch klar durchscheinen, dass er seine Äusserung nicht zurückzunehmen bereit war, und erhob zusätzlich den neuen Vorwurf der Zensur. Das „Entschuldigungsschreiben“ kann daher nicht als ein solches verstanden werden. cc) Somit steht fest, dass die beanstandete Äusserung durchaus als Urteilskritik des beschuldigten Anwaltes anzusehen ist. e) Damit stellt sich die Frage nach der (Un-)Gehörigkeit der gemachten Äusserung. Der Vorwurf, ein Urteil sei einseitig und gehässig respektive politisch, rassistisch und sexistisch wiegt schwer. Er beinhaltet den Verdacht auf Parteilichkeit und Befangenheit (aus politischen und gesellschaftlichen Motiven), aber auch den Vorwurf moralisch verwerflichen und allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens. Diese Vorwürfe wiegen umso schwerer, als das Angriffsubjekt ein Richter ist, an dessen Integrität im Interesse einer funktionie-

80Obergericht / Handelsgericht2002 renden Rechtspflege und zur Durchsetzung der materiellen Wahrheit und Gerechtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die durch den beschuldigten Anwalt gewählten Worte zweifeln letztlich diese Integrität von Gerichtspräsident Y an. Sie sind aufgrund der Schwere der darin enthaltenen Vorwürfe geeignet, auf ihn ehrverletzend zu wirken. Sie sind unsachlich, aggressiv, unnötig und verunglimpfend (vgl. ZR 1998 Nr. 93 S. 229, ZR 1999 Nr. 55 S. 273 ff.). Damit hat der beschuldigte Anwalt die Grenze der zulässigen Urteilskritik und damit des prozessualen Anstandes überschritten. Die Äusserungen sind ungehörig und eines seriös tätigen Anwaltes nicht würdig. Der beschuldigte Anwalt hat somit gegen § 14 Abs. 1 AnwG verstossen. 26 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung Der Registereintrag bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht. Art. 12 lit. f BGFA erklärt jedoch den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung zur Berufsregel. Dem Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung ist im Hinblick auf den Verkehrsschutz bedeutendes Gewicht beizumessen. Da die Aufsichtstätigkeit der Anwaltskommission eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Berufsregeln, so auch in Bezug auf den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung, umfasst, rechtfertigt es sich, von den Anwältinnen und Anwälten, die sich ins Anwaltsregister eintragen lassen wollen, einen Nachweis über den Versicherungsabschluss, unter Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Höhe der Deckungssumme, zu verlangen. Ebenso sind die registrierten Anwältinnen und Anwälte darüber hinaus zu verpflichten, eine allfällige Änderung des Versicherungsschutzes zu melden. Bei Fehlen des Nachweises des Versicherungsabschlusses kann der Registereintrag nicht verweigert werden, die Anwaltskommission behält sich für einen solchen Fall aber vor, ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung einer Berufsregel einzuleiten. Beschluss der Anwaltskommission vom 13. Februar 2002 27 Interessenkollision, Doppelvertretungsverbot und Treuepflicht Ein Anwalt verletzt das Verbot der Interessenkollision und damit seine Treuepflicht, wenn er in einer Streitigkeit betreffend einen vorher durch

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