Assignment of adult child support claim and procedure

AGVE_2002_21Tribunal civil / Ve chambre civile2 déc. 2002Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In appeal proceedings before the Obergericht’s 5th Civil Chamber, the defendant challenged the first-instance inclusion of the adult son Daniel’s maintenance claims in the wife’s marital-protection case. The court held that the adult child’s claim could validly be assigned to the custodial mother for enforcement because she was actually providing maintenance. However, the court held that the adult child’s claim must be pursued in the ordinary accelerated procedure before the district court, not in the summary marital-protection proceedings between the parents. The appeal was therefore partially granted and the relevant dispositive item of the lower-court judgment was set aside.

Regeste Omnilex

Art. 279, 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO; adult child maintenance claim, assignment, and procedural avenue: The maintenance claim of a person of age may be assigned to the parent who continues to bear the child’s upkeep for purposes of judicial enforcement. The protective rationale of the anti-assignment rule does not preclude such assignment where the assignor parent in fact assumes the maintenance burden and the obligor no longer performs. Procedurally, however, the adult child’s maintenance claim is to be asserted in the cantonal accelerated procedure before the competent ordinary court; it cannot be brought within summary marital-protection proceedings between the parents (consid. 3).

Texte intégral

72Obergericht / Handelsgericht2002 20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September 2002inSachenT.A.GmbHgegenR.K. 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will. Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2002, i.S. L.T. gegen K.T. Aus den Erwägungen 3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundesund obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klägerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin. Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Beschwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-

2002Zivilprozessrecht73 zugs- und Nebenrechten über. Daniel bzw. die Klägerin habe sie daher im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht geltend zu machen und nicht im summarischen Verfahren beim Eheschutzrichter. b) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren die nötigen Massnahmen für die unmündigen Kinder der Ehegatten. Der Eherichter ist daher von vornherein nicht zuständig, Beiträge für Kinder festzusetzen, die bei Einleitung des Verfahrens bereits mündig sind (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 140 zu Art. 279/280 ZGB). Der Unterhaltsanspruch steht nur dem mündigen Kind zu und ist auch von diesem selbst geltend zu machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht jedoch trotz der höchstpersönlichen Natur des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes der Abtretung des Anspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung nichts entgegen und kann das dem Schutze des Kindes dienende Abtretungsverbot dort nicht angerufen werden, wo der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge nun selbst die Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrzunehmen hat, die der Pflichtige nicht mehr erbringen will (BGE 107 II 465 Erw. 6b, S. 474). Daniel wohnt bei der Klägerin und sie kommt für seinen Unterhalt auf. Er konnte ihr somit sowohl in der Vergangenheit fällig gewordene als auch in Zukunft fällig werdende Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten abtreten. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, in welchem Verfahren der Unterhaltsanspruch geltend zu machen ist; dies wird vom kantonalen Recht bestimmt. Zwar kann auch das mündige Kind bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit im summarischen Verfahren verlangen, dass angemessene Beiträge durch den Pflichtigen zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen sind (Art. 281 Abs. 2 ZGB). Dies setzt jedoch voraus, dass ein Hauptverfahren eingeleitet worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Unterhaltsbeitrag des mündigen Kindes ist im beschleunigten Verfahren geltend zu machen (§ 51 lit. a EG ZGB), sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 12 ZPO). Für die örtliche Zuständigkeit gelten die zwingenden Gerichtsstände des Art. 17 GestG. Die Unterhaltsklage

74Obergericht / Handelsgericht2002 des mündigen Kindes ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten daher ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils der Vorinstanz aufzuheben. 22 Ablehnung; Anzeigeerstattung eines Gerichtspräsidenten gegenüber der Anwaltskommission Anzeigeerstattung durch einen Gerichtspräsidenten bei der Anwaltskommission führt in späteren Verfahren, in welchen der betreffende Anwalt auftritt, nicht ohne weiteres zu einem Ablehnungsgrund. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 24. Juni 2002 i.S. E. C. gegen Gerichtspräsidium X. Aus den Erwägungen: 3. (...) a) (...) Die Tatsache, dass ein Gerichtspräsident in einem früheren Verfahren mit dem Verhalten des Rechtsvertreters nicht einverstanden war und deshalb eine Aufsichtsanzeige erstattete, ist für sich allein nicht geeignet, in späteren Verfahren, in welchen der Anwalt wieder auftritt, den Anschein der Befangenheit zu begründen, selbst wenn wiederum die gleiche, vom Anwalt bereits im ersten Verfahren vertretene Partei betroffen ist. Ansonsten würde für Anwälte, welche sich nicht an die Berufsregeln halten, schon bald einmal kein Richter mehr zur Verfügung stehen. Keine Rolle spielt dabei im Übrigen, ob der Anzeige des Gerichtspräsidenten letztlich stattgegeben wird oder nicht. Eine Ausnahme müsste höchstens in jenen Fällen gelten, wo eine Anzeige offensichtlich grundlos erfolgte und damit Ausdruck eines gestörten Verhältnisses zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Anwalt ist. (...) Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass ein Gerichtspräsident gegen einen sich seiner Meinung nach ungehörig aufführenden oder gegen die Berufsregeln verstossenden Anwalt keine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde mehr machen könnte, ohne

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the adult child’s maintenance claim could be assigned to the custodial parent for judicial enforcement.

Solution extraite

Yes. The adult child may assign past-due and future maintenance claims to the parent who continues to provide support, for the purpose of enforcement.

Motifs extraits

The protective purpose of the anti-assignment rule does not bar assignment where the custodial parent in fact continues to meet the child’s maintenance needs and the obligor no longer does so.

Question juridique clé

Whether the adult child’s maintenance claim could be asserted in summary marital-protection proceedings between the parents.

Solution extraite

No. The adult child’s maintenance action must be brought in the ordinary accelerated procedure before the competent district court, not in the summary marital-protection proceedings between the parents.

Motifs extraits

Marriage-protection measures under Art. 176 para. 3 ZGB concern minor children; the adult child’s claim is personally vested in the adult child and its procedural route is governed by cantonal law. Summary marital-protection proceedings are therefore excluded.

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