Municipality may invoke hearing right when autonomy is affected

AGVE_2001_78Tribunal administratif / 3e chambre21 nov. 2000Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In an appeal by the municipality of B. against the Regierungsrat, the Verwaltungsgericht held that a municipality may invoke the right to be heard when it is affected in a private-law-like manner or when its autonomy is concerned. The case arose from measures affecting Sunday-rest rules and the municipality’s autonomy in that field. The court also stated that the decision on party compensation in administrative appeal proceedings generally cannot be separated and decided by partial judgment, because entitlement and amount depend on the final outcome of the main case.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV; municipal autonomy and the right to be heard: A municipality may invoke procedural fundamental rights when it is affected in a manner comparable to a private person or where the scope of its constitutionally protected autonomy is at issue. In such constellations, the authority must address the municipality’s arguments with reasons sufficient to permit effective review and appeal. The right to be heard includes a duty to give reasons whenever the decision encroaches upon municipal autonomy (consid. 4). A decision on party compensation depends on the outcome of the main proceedings and, as a rule, must be reserved for the final judgment; its appropriateness cannot be assessed before conclusion of the case.

Texte intégral

2001 Verwaltungsrechtspflege 367 Obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid über die Parteientschädigung ist vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig und mit dem Endurteil zu fällen. Auch die Angemessenheit einer Parteientschädigung ist vor Abschluss des Urteils nicht beurteilbar. Die Kostennote des Parteivertreters der obsiegenden Partei kann von der Sache her erst nach Beendigung des Verfahrens geprüft werden. Der Entscheid über die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand eines Teilentscheides im Beschwerdeverfahren nach § 28 BauG sein. 78 Rechtliches Gehör.

  • Eine Gemeinde kann sich auf diesen Anspruch berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es um den Umfang der ihr zustehenden Autonomie geht (Erw. 4/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. November 2000 in Sachen Einwohnergemeinde B. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 4. a) Die Beschwerdeführerin bezichtigt den Regierungsrat einer Gehörsverletzung, weil im vorinstanzlichen Entscheid auf die Problematik der Einhaltung der Sonntagsruhe nicht eingegangen worden sei. Gerügt wird also eine Verletzung der Begründungspflicht, welche allgemein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1293; BGE 112 Ia 109; AGVE 1998, S. 426). b) Art. 29 Abs. 2 BV billigt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Auch § 22 Abs. 1 KV schreibt fest, dass die Betroffenen in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung haben. In beiden Verfassungen sind die angeführten Bestimmungen im Kapitel bzw. Abschnitt über die „Grundrechte“ eingeordnet. Diese bringen zum Ausdruck, dass jeder

368 Verwaltungsgericht 2001 Mensch voraussetzungslos Inhaber bestimmter Rechte ist; er gilt als Rechtsperson und ist Träger einer besonderen Würde (Jörg Paul Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [im Folgenden: Kommentar BV], Basel/Zürich/Bern 1996, Einleitung zu den Grundrechten, N 1). Die gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 22 Abs. 1 KV anspruchsberechtigten „Parteien“ bzw. „Betroffenen“ sind also Private, die in Verfahren involviert sind, deren Ergebnisse sie mehr als Andere belasten können (Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 101; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz [im Folgenden: Grundrechte], 3. Auflage, Bern 1999, S. 509). Auch gemäss aargauischem Verfassungsverständnis gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien (nur) für „Betroffene“, d. h. für subjektiv-rechtlich Beschwerte (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 22 N 9, 11). Demzufolge kann sich eine Gemeinde auf die Garantien verfahrensrechtlicher Kommunikation berufen, wenn sie wie eine Privatperson betroffen ist, z. B. in ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümerin oder als Bauherrin. Darüber hinaus wird den Gemeinden ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren über den Umfang der ihr zustehenden Autonomie zugebilligt; in dieser Hinsicht hat der erwähnte Anspruch dieselbe Tragweite wie der verfassungsrechtlich verankerte Gehörsanspruch der Privaten (Jörg Paul Müller, Grundrechte, S. 511 mit Fn. 10; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 140; Pra 81/1992, S. 103; Bundesgericht, in: ZBl 98/1997, S. 261). Im vorliegenden Fall geht es um die Wahrung der Sonn- und Festtagsruhe bzw. um die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage (SFG) vom 7. November 1861. In diesem Bereich sind die Gemeinden nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV autonom. Mit der ersatzlosen Aufhebung von Ziffer B/9 Abs. 2 der Baubewilligung vom 4. Januar 1999 (soweit die Schliessung der Autowaschanlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen betreffend) hat der Regierungsrat in diesen Autonomiebereich eingegriffen. Er war daher auch in Bezug auf Argumente, welche der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, begründungspflichtig.

2001 Verwaltungsrechtspflege 369 Die Begründungspflicht ist zudem noch aus einer andern Überlegung zu bejahen. Zweck und Leitgedanke dieser Pflicht ist es u.a., dass die Betroffenen die getroffene Entscheidung verstehen und sachgerecht anfechten können; durch die angemessene Begründung einer Verfügung soll dem Betroffenen ermöglicht werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (Albertini, a.a.O., S. 403; BGE 122 II 362 f.; AGVE 1998, S. 426). Auf die Begründungspflicht müssen sich deshalb alle potentiell zur Beschwerdeführung Legitimierten berufen können, und dazu gehört klarerweise auch ein Gemeinderat, der in seiner Eigenschaft als erstinstanzlich verfügende Behörde in das Verfahren einbezogen wird (vgl. auch Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 41 Rz. 25). 79 Akteneinsicht.

  • Regeln für die Beweiserhebung (§ 22 Abs. 1 und 2 VRPG) durch die Verwaltungsbehörden (Erw. 1/b).
  • Recht auf Einsichtnahme in ein Verhandlungsprotokoll; Korrelat der Aktenerstellungspflicht (Erw. 1/c und d).
  • Einspracheverhandlungen des Gemeinderats sind zu protokollieren, und den Einsprechern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren (Erw. 1/e und f). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Mai 2001 in Sachen M. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer rügt wie schon vor dem Baudepartement eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Einsicht in das Protokoll der vom Gemeinderat am 14. Oktober 1997 durchgeführten Einspracheverhandlung gewährt worden sei.

Mots-clés

right to be heardmunicipal autonomyduty to give reasonsparty compensationadministrative appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a municipality may invoke the constitutional right to be heard.

Solution extraite

A municipality may rely on the right to be heard when it is affected like a private person or when the scope of its autonomy is at stake.

Motifs extraits

The court held that the hearing guarantee protects those subject to a decision in a manner comparable to private parties. A municipality can therefore invoke it in its own proprietary position and, independently, in matters touching its constitutionally protected autonomy.

Question juridique clé

Whether the decision on the successful party's compensation can be decided by partial judgment in the administrative appeal under § 28 BauG.

Solution extraite

The compensation decision depends on the outcome of the main proceedings and must generally be decided together with the final judgment; it is not suitable for a partial decision in the appeal proceedings.

Motifs extraits

The court reasoned that both entitlement and appropriateness of party compensation can only be assessed once the case is concluded, because the costs note of the prevailing party can only be examined after termination of the proceedings.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.