Spouse working in family business may still qualify as employee

AGVE_2001_33Tribunal des assurances / 4e chambre18 sept. 2001

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Versicherungsgericht held that § 2(2) KZG, which excluded a spouse working in the other spouse’s business from employee status, is unconstitutional. For entitlement to child allowances, the decisive factor is the AHV-law qualification as an employee. The court relied on its earlier constitutional review and confirmed that the cantonal exclusion cannot bar a claim where the employment relationship is otherwise recognized under AHV law.

Regeste Omnilex

§ 2 Abs. 2 KZG; Anspruch auf Kinderzulagen bei Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten: Die Bestimmung, wonach der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer gilt, verstösst gegen die Verfassung und ist im konkreten Fall unanwendbar. Für die Anspruchsberechtigung ist nicht die formelle Ehegattenqualifikation des kantonalen Rechts, sondern die ahv-rechtliche Stellung als Arbeitnehmer massgebend. Die verfassungswidrige Norm bleibt als solche bestehen, wird aber im Einzelfall aufgrund akzessorischer Normenkontrolle nicht angewendet (vgl. Erw. 1c).

Texte intégral

2001 Kinderzulagen 107 II. Kinderzulagen

32 § 2 Abs. 2 KZG Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswidrig (Erw. 1c). Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. November 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X. Aus den Erwägungen 1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute: Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwendbar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen seien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270 ff.). 33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder

108 Versicherungsgericht 2001 unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001 in Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P. 34 § 26 quinquies KZG Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu beurteilen (Erw. 3c und d). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar 2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA Aus den Erwägungen 3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und auch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen Verfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG) überprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis nicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid

Mots-clés

child allowancesemployee statusspouse in family businessconstitutional reviewAHV law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the spouse who works in the other spouse’s business is excluded from the status of employee under § 2(2) KZG.

Solution extraite

The exclusion is unconstitutional and cannot be applied where the spouse performs work that qualifies as salaried employment under AHV law.

Motifs extraits

The court followed its prior constitutional review: the norm violates the constitution and, in the concrete case, the decisive criterion for entitlement is the AHV-law qualification as an employee, not the formal spousal exclusion in the cantonal statute.

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