Timeliness of new claims in divorce appeal proceedings

AGVE_2001_15Tribunal civil / Ire chambre civile16 mars 2000Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a divorce appeal before the Aargau Obergericht, the plaintiff attempted to raise a new property-law payment claim of CHF 289,998.40 only at the oral appeal hearing. The court held that Art. 138(1) ZGB guarantees admissibility of new requests only as a federal minimum standard, while cantonal procedural law may determine the procedural deadline for raising novelties. Under § 321(4) ZPO Aargau, such new claims must be submitted in the written appeal, cross-appeal, or response. Since the claim was raised after the written exchange and no new supporting facts were alleged, the court refused to enter into it.

Regeste Omnilex

Art. 138 Abs. 1 ZGB; Verhältnis zum kantonalen Prozessrecht bei Noven und neuen Rechtsbegehren im Ehe- und Ehescheidungsappellationsverfahren; die bundesrechtliche Mindestgarantie verlangt nur, dass neue Rechtsbegehren zugelassen werden, wenn sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst sind. Das kantonale Recht darf den Zeitpunkt ihrer Geltendmachung näher ordnen und insbesondere eine Präklusion vorsehen, wonach Noven und darauf gestützte neue Rechtsbegehren nur in den gesetzlich bestimmten Rechtsschriften vorgebracht werden können. Im Kanton Aargau sind sie nach § 321 Abs. 4 ZPO in der Appellations- und Anschlussappellationsbegründung sowie in der Antwort darauf einzureichen; nachträglich vorgebrachte Begehren sind verspätet und unzulässig (vgl. Erw. 3).

Texte intégral

2001 Zivilprozessrecht 61 15 § 321 Abs. 4 ZPO. Das kantonale Prozessrecht bestimmt in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen den genauen Zeitpunkt, bis zu dem im Appellationsverfahren die nach Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässigen neuen Tatsachen und Beweismittel bzw. darauf gestützte neue Rechtsbegehren vorgebracht werden können. Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbegehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese vorzubringen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001 in Sachen L. H.-S. gegen D.M. H. . Aus den Erwägungen

  1. An der Appellationsverhandlung stellte die Klägerin neu das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 289'998.40 zu bezahlen. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB müssen in der oberen kantonalen Instanz neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalstandard. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können. So kann das kantonale Recht vorschreiben, dass Noven nur in der ersten Rechtsschrift bzw. im ersten Parteivortrag in das Verfahren eingebracht werden können und nachher ausgeschlossen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 21 zu Art. 138

62 Obergericht/Handelsgericht 2001 ZGB). In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargauische Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraussetzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Antwort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der Klägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht darauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren stützt. 16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege. Die Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt verpflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. A.V. gegen J.B. Aus den Erwägungen 1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die Offizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im Gegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den Parteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die erforderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime (genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu verstehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs nicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-

Mots-clés

divorce appealnew claimsnovel factsprocedural deadlineinadmissibilitycantonal procedural law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a new property-law claim may be raised only at the appeal hearing in divorce proceedings.

Solution extraite

No. Under Cantonal procedural law, new claims based on Art. 138(1) ZGB must be raised in the written statement of appeal, cross-appeal, or the response, and the claim was therefore late.

Motifs extraits

The federal rule in Art. 138(1) ZGB is only a minimum standard; the cantonal law may fix the point in the appeal procedure by which new facts, evidence, and derived new claims must be presented. In Aargau, § 321(4) ZPO limits them to the written appeal submissions and response. Because the claim was introduced only after the written exchange and no supporting new facts were alleged, the court could not consider it.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.