No ordinary appeal against rejection of arrest request

AGVE_2000_9Tribunal civil / IVe chambre civile7 avr. 2000Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that no ordinary cantonal remedy exists against the rejection of an arrest request. Opposition under Art. 278 SchKG is directed only against the granting of arrest, not against its refusal, and in the canton of Aargau the relevant cantonal provisions do not allow an appeal from the district court president’s decision. The court further stated that an incorrect legal remedy instruction cannot create a remedy not provided by law. The filed complaint was therefore inadmissible and no entry was made.

Regeste Omnilex

Art. 272, 278 SchKG; §§ 13 Abs. 1 lit. q, 16 AG SchKG: Gegen die Abweisung eines Arrestbegehrens besteht kein ordentliches kantonales Rechtsmittel. Die Einsprache nach Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich nur gegen die Bewilligung des Arrestes. Lassen das kantonale Recht und das Ausführungsgesetz kein Weiterziehen des Entscheids des Arrestrichters zu, bleibt einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungsverletzung. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu eröffnen (consid. 1).

Texte intégral

2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 rung von Zeugen und Einholung von schriftlichen Erklärungen einen negativen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen haben kann (Beschwerde S. 5). Allerdings stellt diesbezüglich das Gewicht der Zeugenaussage unter Strafdrohung in einem späteren Prozess nach wie vor ein genügendes Gegengewicht dar. Ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung unter Vorladung der angebotenen Zeugen besteht wegen des Beschleunigungsgebotes nicht. 9 Art. 272 und 278 SchKG. Gegen die Abweisung des Arrestbegehrens gibt es kein ordentliches Rechtsmittel. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 7. April 2000 in Sachen D. und Ch. Ch. gegen R. F. Aus den Erwägungen 1. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts B. wies das Arrestbegehren der Gesuchsteller am 27. Dezember 1999 ab. Damit ist das Arrestverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht kein Rechtsmittel vor (Stoffel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 53 zu Art. 272 SchKG). Die Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich gegen die Bewilligung, nicht hingegen gegen die Abweisung des Arrestbegehrens (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 278 SchKG) und steht im Uebrigen dem Arrestgläubiger nicht zu (Reiser, a.a.O., N. 26 zu Art. 278 SchKG). Liegt in der Abweisung des Arrestbegehrens eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechtsverweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder die letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheidung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Ausser-

46 Obergericht 2000 dem können die Kantone gegen den ablehnenden Entscheid Rechtsmittel zulassen (Stoffel, a.a.O., N. 53 zu Art. 272 SchKG mit Hinweisen), was jedoch im Kanton Aargau nicht der Fall ist. Nach kantonalem Recht entscheidet der Gerichtspräsident über die Bewilligung von Arresten, d.h. über Arrestbegehren (§ 13 Abs. 1 lit. q Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [AG SchKG]) im summarischen Verfahren (§ 19 Abs. 1 AG SchKG) und sind Entscheide des Gerichtspräsidenten gemäss § 13 Abs. 1 lit. q AG SchKG nicht an das Obergericht weiterziehbar (§ 16 AG SchKG). Das kantonale Recht lässt demnach mit dieser Regelung das ihm vorbehaltene Rechtsmittel gegen die mit Entscheid des Gerichtspräsidenten angeordnete Verweigerung des Arrestes nicht zu. Die Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller abweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen eingelegt werden könne. Diese falsche Rechtsmittelbelehrung kann indessen den Gesuchstellern nicht zu dem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde verhelfen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 7 zu § 279 ZPO mit Hinweisen). Dieses von ihnen eingereichte Rechtsmittel ist demgemäss unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2000 Zivilprozessrecht 47 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 10 §§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO. Gegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2000 in Sachen D. und P. B. gegen E. R. AG. Aus den Erwägungen 2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäss § 335 ZPO nur gegen Endentscheide im summarischen Verfahren (lit. a) sowie gegen prozessleitende Entscheide zulässig, wenn diese nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind oder gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht (lit. b). a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Endentscheid im summarischen Verfahren, sondern gegen die im ordentlichen Verfahren von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts B. erlassene Beweisanordnung vom 18. April 2000. Eine solche Beweisanordnung nach Massgabe von § 196 Abs. 1 ZPO ist nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar und kann daher grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Mots-clés

arrestinadmissibilitylegal remedyappeal instructionsummary proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an ordinary cantonal complaint is admissible against rejection of an arrest request.

Solution extraite

No ordinary cantonal complaint lies against the rejection of an arrest request; the complaint is inadmissible.

Motifs extraits

Under SchKG, opposition under Art. 278 Abs. 1 only targets approval of arrest, not its rejection. Canton Aargau law does not provide an appeal against the district court president’s refusal under §§ 13, 16 AG SchKG. An erroneous legal remedy instruction cannot create a remedy not provided by law.

Question juridique clé

Whether the wrong legal remedy instruction allows the applicants to use the complaint anyway.

Solution extraite

No; a mistaken instruction cannot confer a non-existent legal remedy.

Motifs extraits

The court held that an incorrect appeal instruction does not entitle the applicants to the legally unavailable complaint.

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