Reconsideration of final cost decisions

AGVE_2000_89Tribunal administratif / 1re chambre31 déc. 2000

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a case between S. and the Administrative Court, the court dealt with a request for reconsideration of a final costs decision under § 25(1) VRPG. It reviewed its previous practice, announced a change in case law, and discussed why final appellate decisions on costs should not generally be reopened. The court also addressed the protection of legitimate expectations. The excerpt does not contain the full dispositive part, but the matter concerned the admissibility of reconsideration of costs decisions.

Regeste Omnilex

§ 25 Abs. 1 VRPG; Wiedererwägung rechtskräftiger Kostenentscheide; formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind grundsätzlich nicht wiedererwägbar. Die frühere Praxis, wonach Kostenentscheide des Verwaltungsgerichts als erstinstanzlich und daher ohne weiteres wiedererwägungsfähig behandelt wurden, wird aufgegeben, soweit sie mit der Rechtskraft und der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist. Für die Zulässigkeit der Wiedererwägung rechtfertigt sich weder die bloss nachträgliche Anhörung der Parteien noch der Umstand, dass der Kostenpunkt regelmässig nur mit dem Gesamtentscheid eröffnet wird. Der Vertrauensschutz ist im Rahmen der Praxisänderung zu beachten, vermag die Korrektur einer rechtsfehlerhaften, dauerhaft nicht mehr haltbaren Kostenrechtsprechung jedoch nicht schlechthin zu verhindern.

Texte intégral

388 Verwaltungsgericht 2000 unbillig erschiene, ihm ausgerechnet in solchen Fällen die Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch die Bejahung eines Parteikostenanspruchs der öffentlichen Bauherrschaft und damit ein massiv erhöhtes Kostenrisiko - kommunale Bauprojekte, wie z. B. Schul- und Gemeindehäuser, Turnhallen, Sportanlagen usw., weisen häufig hohe Bausumme auf - zu erschweren. d) Bei gesamthafter Würdigung der Argumente drängt sich eine Abweichung vom Grundsatz, wonach dem Gemeinwesen kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht, auch für jene Fälle nicht auf, in denen die Gemeinde als Baugesuchstellerin nicht hoheitlich handelt, und zwar vor allem deshalb, weil die grundsätzliche Überlegenheit der Gemeinde hier ebenfalls und aufgrund der besonderen Stellung des Gemeinderats als Vertreter der Bauherrschaft und als Baupolizeibehörde sogar noch in verstärktem Mass besteht. Anders verhält es sich - zumindest bezüglich der besonderen Stellung - allenfalls dort, wo eine Gemeinde als „private“ Gesuchstellerin vor einer anderen Behörde auftritt, z. B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin in einer anderen Gemeinde. Hier wäre noch am ehesten eine Gleichstellung mit einem beliebigen Privaten zu erkennen. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf Ersatz der ihr vor Baudepartement entstandenen Parteikosten zusteht. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 89 Überprüfung eines kommunalen Überbauungsplans auf seine Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.

  • Kognition des Verwaltungsgerichts bei der inzidenten Normenkontrolle (Erw. 2/b/aa).
  • Begriff der erheblichen Änderung in Art. 21 Abs. 2 RPG (Erw. 2/b/bb).
  • Nichtanwendung eines kommunalen Baulinienplans wegen Wegfalls des öffentlichen Interesses (Erw. 2/b/cc). Vgl. AGVE 2000, S. 257, Nr. 64

2000 Verwaltungsrechtspflege 389 90 Wiedererwägung (§ 25 Abs. 1 VRPG) von Kostenentscheiden (Änderung der Rechtsprechung).

  • Bisherige Praxis (Erw. 2/a).
  • Gründe für die Praxisänderung (Erw. 2/b).
  • Vertrauensschutzaspekt (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. August 2000 in Sachen S. gegen Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen 1. (Anspruch auf Wiedererwägung allgemein [vgl. AGVE 1998, S. 455 mit Hinweisen].). 2. a) Formell rechtskräftige Rechtsmittelentscheide gelten grundsätzlich als nicht wiedererwägbar (Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 341 f. mit Hinweisen). Bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten hatte das Verwaltungsgericht indessen in ständiger Praxis entschieden, dass hier keine Bedenken gegen die Zulassung der Wiedererwägung bestünden, da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts für die vor diesem entstandenen Kosten ein erstinstanzlicher und kein Rechtsmittelentscheid sei. Bei solchen Entscheiden entfalle auch das erwähnte Erfordernis des Vorliegens „neuer“ Umstände, wenn die Wiedererwägung die Bedeutung einer (nachträglichen) Anhörung habe; in der Regel könne ja, weil sich der Kostenentscheid nach dem Ausgang des Verfahrens richte (§ 33 Abs. 2 VRPG) und stets nur der Gesamtentscheid eröffnet werde, zum Kostenpunkt keine Stellungnahme der betroffenen Partei(en) eingeholt werden (AGVE 1989, S. 289 f.; 1997, S. 379). b) aa) In AGVE 1997, S. 379 f. hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Praxisänderung angekündigt. Es hat festgestellt, mit der Revision der Zivilprozessordnung und insbesondere auch im

Mots-clés

reconsiderationcost decisionfinalitylegal certaintylegitimate expectationschange of case law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a formally final costs decision of the Administrative Court may be reopened by reconsideration under § 25(1) VRPG.

Solution extraite

The court examined its prior practice and indicated a departure from the earlier approach that had treated such cost decisions as generally open to reconsideration.

Motifs extraits

The court reasoned that formally final appellate decisions are generally not subject to reconsideration. Its previous more permissive practice for procedural and party costs was no longer persuasive in light of the need for legal certainty and the character of such decisions as part of a final appellate judgment; it also considered the aspect of legitimate expectations.

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