Acquittal costs: state pays compensation, then recovers from complainant

AGVE_2000_24Tribunal pénal / Chambre des recours pénale22 févr. 2000Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The second criminal chamber held that when an accused is acquitted and costs are shifted to the complainant, the acquitted defendants may not be left to pursue compensation against the complainant themselves. The state must pay the compensation under § 140(1) StPO and then recover it from the complainant under § 140(2) StPO. The court accepted the defendants' cross-appeal on this point and corrected the cost/compensation mechanism accordingly.

Regeste Omnilex

§ 140 Abs. 1 und 2 StPO; Kostenauflage nach Freispruch und Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten. Wird bei Freispruch des Angeklagten die Kostenlast dem Anzeiger überbunden, so ist die dem Angeklagten zugesprochene Entschädigung vom Staat auszurichten; der Staat hat sich anschliessend im Regressweg an den Anzeiger zu halten. Der Freigesprochene darf nicht auf den direkten Kostenersatz durch den Anzeiger verwiesen werden, da er bei Überbindung der Kosten an den Anzeiger nicht schlechter gestellt werden darf als bei Belastung der Staatskasse (E. 4).

Texte intégral

80 Obergericht 2000 24 § 130 Abs. 2 StPO. Dem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der Termine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache mit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.

(Sachverhalt und Erwägungen: siehe AGVE 2000 21 73) 25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage. Wenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger überbunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung auszurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Februar 2000 in Sachen StA und Zivilkläger gegen E. M. und S. M. Aus den Erwägungen Die Angeklagten machen in ihrer Anschlussberufung geltend, es könne nicht Sache eines freigesprochenen Angeklagten sein, sich bezüglich der zugesprochenen Entschädigung noch mit dem Anzeiger auseinandersetzen zu müssen. Dem ist beizupflichten. Es geht nicht an, den Angeklagten bei einer Ueberbindung der Kosten auf den Anzeiger schlechter zu stellen, als wenn die Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Die freigesprochenen Angeklagten sind deshalb nicht auf den Kostenersatz durch den Anzeiger zu verweisen, sondern es ist ihnen die Entschädigung gemäss § 140 Abs. 1 StPO durch den Staat auszurichten, der diese dann gemäss § 140 Abs. 2 StPO seinerseits vom Anzeiger wieder einfordern kann (Urteil des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 3. Juni 1999, i.S. StA/P.K. mit Verweis auf Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. A., Aarau 1980, S. 287).

Mots-clés

acquittalcost allocationcompensationrecoursecomplainant

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether acquitted defendants must seek compensation directly from the complainant when costs are imposed on the complainant.

Solution extraite

No. The state must pay the acquitted defendants' compensation, and only afterward may it recover that amount from the complainant.

Motifs extraits

It would be improper to place acquitted defendants in a worse position when costs are shifted to the complainant than when they are borne by the public purse. Compensation should therefore be paid by the state under § 140(1) StPO, with recourse against the complainant under § 140(2) StPO.

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