Appeal struck off as moot for lack of intent

3-RV.2021.79Tribunal administratif spécial / Chambre fiscale24 juin 2021Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ GmbH filed a purported appeal against the Aargau tax authority’s objection decision for 2015, but its representative then clarified that the company did not intend to challenge that decision. The Special Administrative Court therefore treated the matter as moot and removed it from the docket. It also ordered that no court costs be charged and no party compensation be paid.

Regeste Omnilex

§ 189 Abs. 1 und 2 StG; fehlender Anfechtungswille; Gegenstandslosigkeit des Rekurses. Ein Verfahren ist abzuschreiben, wenn aus dem Rechtsmittelschriftsatz und den nachfolgenden Erklärungen eindeutig hervorgeht, dass kein materieller Anfechtungswille besteht. In diesem Fall fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse; das Rechtsmittel wird nicht materiell behandelt, sondern als gegenstandslos abgeschrieben. Bei derartigen Abschreibungen kann das Gericht gestützt auf die einschlägigen Kostenregeln von einer Kostenauflage und von einer Parteientschädigung absehen.

Texte intégral

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2021.79 P 102

Beschluss vom 24. Juni 2021

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard

Rekurrentin A._____ GmbH

vertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4, 5507 Mellingen

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015

Das Gericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 Rekurs erhoben mit dem

"Antrag: Korrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staatsund Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017."

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen, Der Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden."

2.

Das Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der Formulierung eines Antrages als Rekurs entgegengenommen. Die A. GmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.

Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend:

"Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kostenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren. Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Entscheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptieren."

4.

Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keinen Rekurs erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5.

Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren 3-RV.2021.79 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentenin (2) das Kantonale Steueramt

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 24. Juni 2021

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Bernhard

Mots-clés

tax appealmootnesslack of intentcostsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the filing constituted an appeal against the 2015 tax objection decision despite the later clarification that no appeal was intended.

Solution extraite

No appeal intent existed; the proceeding became moot and had to be removed from the docket.

Motifs extraits

The email of 20 May 2021 made clear that the company did not wish to challenge the decision for 2015. Without an intent to contest, there is no live appeal.

Question juridique clé

Whether court costs or party compensation should be awarded.

Solution extraite

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The court expressly ordered a cost-free closure of the case under the applicable tax statute.

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