Full deduction of mortgage interest for co-borrower in joint ownership

3-RV.2016.26Tribunal administratif spécial / Chambre fiscale26 mai 2016Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The court held that a taxpayer who is jointly and severally liable for a mortgage may deduct the full interest actually paid, even where the property is only co-owned by half. The decisive point is civil-law debtor status, not the ownership quota. The authority’s approach of limiting the deduction to one half was rejected. The taxpayer proved that the entire interest amount of CHF 9,058 had been charged to and paid from his account.

Regeste Omnilex

§ 40 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; mortgage interest deduction of a co-debtor in joint and several liability: deductible are interest payments on one’s own debt. The existence of a personal and definitive debt is decisive. Where several persons are civilly liable as solidary debtors, each may deduct interest to the extent of the debt for which he or she is definitively liable and which has actually been paid. The ownership quota of the encumbered property is not the relevant criterion; the internal allocation of the debt burden is a matter of settlement between the co-debtors, not of the tax deduction (consid. 4.3–4.4).

Texte intégral

374 Spezialverwaltungsgericht 2016 Die Diplomfeier fand vorliegend unbestrittenermassen am 20. Dezember 2014 statt. Die Schule gilt daher (spätestens) an diesem Tag als beendet. S.S. befand sich am Stichtag 31. Dezember 2014 also nicht mehr "in Ausbildung". Daran vermag auch die von der Rekurrentin im Rekursverfahren neu eingereichte "Kursbestätigung" der Schule X. vom 6. November 2015 nichts zu ändern, wonach der von S.S. besuchte Kurs 2013/2014 am 7. Januar 2013 begonnen und am 5. Januar 2015 geendet hat. Selbst wenn der Kurs offiziell erst anfangs Januar 2015 geendet hat, ist auf das Datum der Diplomfeier abzustellen, weil eine Diplomverleihung der letzte offizielle Akt einer Ausbildung darstellt. So wie trotz Exmatrikulation die Ausbildung noch andauern kann, wenn danach noch Prüfungen absolviert werden können, so ist umgekehrt die Ausbildung (spätestens) mit der Diplomverleihung auch dann beendet, wenn die offizielle Immatrikulation noch länger andauert. Dem Umstand, dass die Rekurrentin S.S. bis zum Antritt seiner Stelle am 1. Februar 2015 weiterhin finanziell unterstützt hat, hat die Vorinstanz zu Recht mit der Gewährung des Unterstützungsabzuges Rechnung getragen.

68 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG) Der hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft kann bei Solidarhaftung auch die über seinen Miteigentumsanteil hinaus selbst bezahlten Hypothekarschuldzinsen abziehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen T.S. (3-RV.2016.26). Aus den Erwägungen

4.

4.1.

2016 Steuern 375 Der Vertreter beantragt weiter, es seien die vom Rekurrenten beglichenen Hypothekarzinsen von CHF 9'058.00 für die sich je hälftig in seinem und im Miteigentum seiner Konkubinatspartnerin befindenden, selbstbewohnten Liegenschaft in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen.

4.2.

Die Vorinstanz hat lediglich die Hälfte der geltend gemachten Hypothekarschuldzinsen zum Abzug zugelassen, weil sich die fragliche Liegenschaft je zur Hälfte im Miteigentum des Rekurrenten und dessen Konkubinatspartnerin befinde. Abzugsfähig seien aber nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile geleistet werden, seien steuerlich nicht abzugsfähig (Einspracheentscheid, S. 2 f.).

4.3.

4.3.1.

Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 abgezogen (§ 40 lit. a StG; ebenso Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG). Schuldzins ist die Vergütung, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten ist, falls dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals regelmässig in Prozenten berechnet wird. Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld. Deshalb sind stets nur Zinszahlungen für eigene Schulden der steuerpflichtigen Person abziehbar. Übernimmt der oder die Steuerpflichtige für einen Dritten die Zahlung von Schuldzinsen, wird er bzw. sie dadurch nicht zur Schuldnerin im Sinne von § 40 lit. a StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) und kann daher die entsprechende Zahlung steuerlich nicht absetzen (VGE vom 17. Dezember 2013 in Sachen KStA/H.S. [WBE.2013.294]).

376 Spezialverwaltungsgericht 2016

4.3.2.

Das Bundesgericht hat zur Frage des Vorliegens einer "eigenen" Schuld das Folgende ausgeführt (Urteil vom 13. April 2015 in Sachen KStA/H.S. [2C_142/2014] = StR 2015 S. 984): "3.4.2 Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist (vorne E. 2.3.1 ff.), entbindet dies nicht von der Prüfung dessen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinne vorliegen (vorne E. 2.2.4), ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind (vorne E. 2.3.2) und wer – zivilrechtlich – als Schuldner zu gelten hat. Das Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht, besonders hohe Bedeutung zu (BGE 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f. [IVG/MWSTG]; 139 II 460 E. 3.3 S. 467 [BVG/MWSTG]; 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [BGBB/StHG], 300 E. 3.6.2 S. 308 [ZGB/DBG]; 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [OR/AHVV]). 3.4.3 Im konkreten Fall ist unstreitig, dass die hypothezierende Bank sowohl in der 'Vereinbarung für die Immobilienfinanzierung' als auch in den Verträgen 'für Ihre UBS-Festhypothek' ausdrücklich beide Konkubinatspartner als Kreditnehmer aufführt. Sie beide haften der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt indes voraus, dass tatsächlich mehrere zivilrechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden einzig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber 'jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld' haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 1 OR). 3.4.4 Es zielt am Kern vorbei, wenn das Steueramt den Standpunkt einnimmt, solidarische Haftung genüge nicht, um eine eigene Schuld zu begründen. Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldnereigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt anruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1 in: StR 57/2002 S. 564).

2016 Steuern 377 Zum Grundsatz erwog das Bundesgericht in diesem Urteil: 'Cette déduction suppose l'existence d'une dette dont le contribuable répond personnellement et définitivement.' Den Aspekt der Solidarhaftung greift das Bundesgericht im nachfolgenden Satz auf, wobei es ausführt: 'Lorsque le contribuable est codébiteur solidaire, il ne peut déduire les intérêts passifs qu'à concurrence de la part de la dette dont il répond définitivement'. Das Bundesgericht bezieht sich an dieser Stelle auf Locher, a.a.O., N. 5 zu Art. 33 DBG (vorne E. 2.3.2). Dieser führt dort freilich nichts weiter aus, als dass (einzig) der Schuldner zum Abzug der Schul[d]zinsen berechtigt sei. 3.4.5 Für die auf dem Hypothekenvertrag ruhende Grundforderung haben mithin die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, wogegen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den Konkubinatspartner zielt, und zwar in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander (vorne E. 2.2.3). Dies alles verdeutlicht, dass die Steuerpflichtige, obwohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifiziert. Ihre Schuld ist eine 'eigene' im Sinne des Zivilrechts und daher auch des Steuerrechts. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die Steuerpflichtige überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist. Schuldzinsen können steuerlich zum Abzug gebracht werden, gleichviel, ob die Schuld zur Beschaffung von Wohneigentum oder zu anderen Zwecken eingegangen wurde. Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbetroffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugsfähig. Zahlungsrythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemeinsames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuordnen. Für die Beurteilung dessen, ob eine 'eigene' Schuld vorliege, kommt diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu. 3.4.6 Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand im Innenverhältnis verteilt worden ist." Daraus folgt, dass von einem Steuerpflichtigen effektiv bezahlte Hypothekarschuldzinsen bei Bestehen einer Solidarhaftung auch ohne Eigentum an einer Liegenschaft abzugsfähig sind (vgl. auch SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen H.Q. [3-RV.2011.196]; ZStP 2013 Nr. 6). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auch auf Fälle von hälftigem Miteigentum anzuwenden. Die vom

378 Spezialverwaltungsgericht 2016 Kantonalen Steueramt vertretene Auffassung, es seien bei Mit- und Gesamteigentumsverhältnissen weiterhin die Eigentumsanteile für den Abzug der Schuldzinsen massgebend (Konferenz der Sektion natürliche Personen vom 25. September 2015, S. 10), ist abzulehnen.

4.4.

Der Rekurrent und S.J. sind Miteigentümer zu je ½ der selbstbewohnten Liegenschaft GB K. Nr. 1363, Kat.-Plan 66, Parzelle 1874 (vgl. Grundbuchmeldung Grundbuchamt Z. vom 15. August 2011). Die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothekarschuld beläuft sich im Jahr 2012 auf CHF 520'000.00, das Total der Hypothekarschuldzinsen auf CHF 9'058.00 (vgl. Hypothekarkonto Nr. X der Zürcher Kantonalbank, lautend auf den Rekurrenten und S.J., Auszug per 31. Dezember 2012). Der Rekurrent und S.J. haben den "Darlehensvertrag für ZKB Variable Hypothek" von CHF 520'000.00 vom 14. Juli 2011 als "Darlehensnehmer" bzw. "Solidarschuldner" gemeinsam unterzeichnet. Darin wird der Bank der Auftrag erteilt, "Zinsen, Gebühren usw. jeweils dem Konto Nr. Y, ltd. auf T.S., zu belasten" (Ziff. 1 [Konditionen]). Den "Kontobuchung Details" betreffend diesem auf den Rekurrenten lautenden Konto kann entnommen werden, dass per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2012 je CHF 2'264.50, total also CHF 9'058.00, belastet wurden. Damit ist nachgewiesen, dass der Rekurrent als Solidarschuldner die geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 9'058.00 beglichen hat. Sie sind daher steuerlich vollumfänglich (und nicht nur hälftig) zum Abzug zuzulassen.

2016 Kausalabgaben und Enteignungen 379 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 69 Formelle Enteignung; Legitimation des Stockwerkeigentümers, Entschädigungsbegehren zu stellen (Präzisierung der Rechtsprechung) Ein einzelner Stockwerkeigentümer ist beim Rechtserwerb für ein der Liegenschaft insgesamt nützendes Werk (wie beispielsweise eine Lärmschutzwand oder ein Hochwasserschutzdamm) nicht zur individuellen Rechtsmittelerhebung im Enteignungsverfahren legitimiert. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er grundsätzlich anders betroffen ist als der Rest. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 25. Mai 2016 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2014.39). Aus den Erwägungen

1.3.1.

Die von der Enteignung betroffene Parzelle yyy steht im Stockwerkeigentum, welches eine Form des Miteigentums darstellt (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. Zur Veräusserung oder Belastung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Art. 648 ZGB). Vorbehältlich des Nachweises einer solchen anderen Ordnung hätte die Stockwerkeigentümergemeinschaft also grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten. Nach der Praxis des SKE (AGVE 2001 S. 446 f.) sind aber auch einzelne Mitglieder von Miteigentumsgemeinschaften berechtigt, Entschädigungsbegehren zu stellen. Es bleibt indessen zu beachten, dass das Verfahren die

Mots-clés

tax deductionmortgage interestjoint and several liabilityco-ownershippersonal debtcivil lawtax assessment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a co-owner who is jointly and severally liable may deduct mortgage interest paid beyond his co-ownership share.

Solution extraite

Mortgage interest actually paid by a jointly and severally liable co-borrower is deductible in full, not only pro rata by ownership share.

Motifs extraits

Tax deductibility depends on a personal debt for which the taxpayer is civilly liable. Joint and several liability means multiple debtors each owe the debt to the creditor; therefore the taxpayer paid interest on an own debt. Ownership share is not the decisive criterion.

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