Loss carryforward equals negative net income, capped by business loss

3-RV.2008.270Tribunal administratif spécial / Chambre fiscale17 déc. 2009Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayers and the cantonal tax office agreed that the 2005 loss carryforward to be deducted in 2006 was CHF 91,076, not CHF 45,688. The Steuerrekursgericht held that under § 38 Abs. 1 StG the deductible carryforward corresponds to the negative net income of the prior year, limited by the loss from self-employed activity that could not be offset in that year. The recourse was therefore granted in line with the parties’ lawful common request.

Regeste Omnilex

§ 38 Abs. 1 StG; Verlustvortrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Der in die Folgeperiode übertragbare Verlust entspricht dem im Vorjahr nicht verrechenbaren negativen Reineinkommen, jedoch höchstens dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammenden und dort nicht berücksichtigten Verlust. Stimmen die Parteien über die gesetzeskonforme Berechnung überein, kann dem gemeinsamen Antrag bei summarischer Prüfung entsprochen werden; massgebend bleibt die gesetzliche Obergrenze und nicht der blosse Betrag des «Total der Einkünfte» (consid. 3).

Texte intégral

312 Steuerrekursgericht 2009 Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauschalierung als Reserven zu qualifizieren wären. Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht gestützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflichtungen) oder konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden. 66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG)

  • Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht dem negativen Reineinkommen des Vorjahres, jedoch maximal dem damals erzielten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 17. Dezember 2009 in Sachen R. + E.E., 3-RV.2008.270. Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Gemäss § 38 Abs. 1 StG können Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

3.2.

Für das Steuerjahr 2005 wurden die Rekurrenten zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Dabei wurde in den "Details zur Steuerveranlagung" das "Total der Einkünfte" mit CHF - 45'688.00 ermittelt, das Reineinkommen mit CHF - 91'076.00. Vorliegend stellt sich die Frage, wie hoch der Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2005 ist, der im Steuerjahr 2006 in Abzug gebracht werden kann. Die Steuerkommission R. ist der Ansicht, der abziehbare Verlustvortrag betrage entsprechend dem "Total der Einkünfte" CHF 45'688.00. Dagegen führen die Rekurrenten aus, das negative

2009 Kantonale Steuern 313 Reineinkommen 2005 von CHF 91'076.00 sei als Verlustvortrag im Jahr 2006 zum Abzug zuzulassen. Das Kantonale Steueramt hält fest, die Verluste aus selbständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit hätten im Jahr 2005 insgesamt CHF 204'403.00 betragen. Diese Verluste hätten im Umfang von CHF 113'327.00 im Jahr 2005 verrechnet werden können, was zu einem Reineinkommen von CHF - 91'076.00 geführt habe. Dieser Betrag entspreche somit dem Verlust, der in der Steuerperiode 2005 nicht vollständig habe verrechnet werden und im Jahr 2006 als Verlustvortrag abgezogen werden könne. Das Kantonale Steueramt beantragt die Gutheissung des Rekurses.

3.2.

Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese - nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 in Sachen B. + M.D [BE.2003.00301]; AGVE 1991, S. 383 mit Hinweisen; RGE vom 20. August 2009 in Sachen U.U.). Das ist hier der Fall. Gemäss dem "Protokoll Sektion natürliche Personen vom 1. Juli 2002" entspricht es der Praxis des Kantonalen Steueramtes, dass das negative Reineinkommen eines Steuerjahres der Betrag ist, der in den folgenden Steuerjahren verrechnet werden kann, jedoch maximal der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG)

  • Ohne Nachweis einer Steuerumgehung kann keine Verrechnung der Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und dem Einkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge handelt. 22. Januar 2009 in Sachen A. + M.Sch., 3-RV.2007.195.

Mots-clés

taxationloss carryforwardself-employmentnet incometax appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How much loss carryforward from 2005 may be deducted in 2006 under § 38 Abs. 1 StG?

Solution extraite

The deductible loss carryforward is the negative net income of the prior year, but at most the loss from self-employed activity that was not already offset in that year.

Motifs extraits

A taxpayer may deduct losses from self-employed activity from the preceding seven business years only to the extent they could not be taken into account in those years. Here, the jointly requested solution matched the statute and the authority's settled practice; the negative net income of CHF 91,076 was therefore accepted as the carryforward amount, capped by the self-employment loss.

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