Mere rent reduction to one-third of imputed rent as tax avoidance

3-RV.2005.50220Tribunal administratif spécial / Chambre fiscale10 août 2006Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The tax court upheld the lower authority's adjustment of the taxpayer's income. It found that charging the son only one-third of the apartment's imputed rental value was a tax-avoidance arrangement. The taxpayer's claim that the son needed financial support because of a serious accident did not rebut the presumption of tax avoidance, especially since the taxpayer had previously been advised to charge the reduced rent in order to save taxes.

Regeste Omnilex

Tax avoidance; imputed rental value and intra-family rent reductions: where a property is let to a close relative for a rent amounting to only a fraction of the imputed rental value, a presumption of tax avoidance may arise. The presumption is not rebutted by the tenant's financial need if the circumstances show that the decisive motive of the arrangement was tax savings. In such a case, the authority may tax the difference between the imputed rental value and the rent actually paid (consid. 3).

Texte intégral

294 Steuerrekursgericht 2006 Weil die vom Sohn des Rekurrenten bezahlte Miete von Fr. 4'560.-- lediglich 1/3 des Eigenmietwertes von Fr. 13'597.-- beträgt, ist gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Steuerumgehung zu vermuten. Der von den Rekurrenten dagegen vorgebrachte Einwand, ihr Sohn sei auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen, weil er seit einem schweren Autounfall körperlich behindert sei und seine Einkünfte daher weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat nämlich der Rekurrent die fragliche Wohnung seinem Sohn in der Vorperiode unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was dazu führte, dass der Rekurrent den Eigenmietwert versteuern musste. Um das zu vermeiden, wurde ihm empfohlen, von seinem Sohn und dessen Ehefrau „für 2003 ca. 1/3 des Mietwertes der Liegenschaft als Miete einzufordern und als Einnahme 2003 zu deklarieren. Dabei seien allerdings die Grenzen zur Steuerumgehung zu beachten“. Diese Ausführungen zeigen mit aller Klarheit, dass der Grund für die zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn vereinbarte Mietzinszahlung ausschliesslich darin bestand, Steuern zu sparen. Um das zu erreichen, nahm der Rekurrent sogar in Kauf, dass sein Sohn von ihm finanziell weniger unterstützt wurde, weil er im Gegensatz zum Vorjahr eine Miete bezahlen musste. Das Steuerrekursgericht kommt daher zum Schluss, dass die Einwendungen des Rekurrenten die Vermutung des Vorliegens einer Steuerumgehung nicht widerlegen, sondern geradezu bekräftigen. Die Vorinstanz hat unter den vorliegenden Umständen somit zu Recht eine Aufrechnung im Umfang der Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem bezahlten Mietzins vorgenommen. 59 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).

  • Zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten für den Arbeitsweg wird auf das Programm „TwixRoute“ abgestellt.
  • Die Fahrtzeit und die Distanz für die Fahrt mit dem Auto werden von „Tür zu Tür“ berechnet.

2006 Kantonale Steuern 295 10. August 2006 in Sachen H.J.O., 3-RV.2005.50220/K 0125 Aus den Erwägungen

3.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist für die Berechnung der Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort - technische Fortschritte vorbehalten - auf das Computerprogramm „FinaPlus“ abzustellen (VGE vom 2. März 2006 in Sachen Y. + R.D.). Die letzte Version dieses Programms wurde im Jahr 2002 veröffentlicht. Unterdessen ist es nicht mehr erhältlich. Da das Streckennetz immer wieder ändert, seien es neue Strassen oder Fahrverbote, ist es erforderlich, ein Streckenprogramm anzuwenden, das aktueller ist (und auch regelmässig mit den erforderlichen Korrekturen im Handel erhältlich ist). Eine Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt ergab, dass das Programm „TwixRoute“ auf den Gemeindesteuerämtern am weitesten verbreitet ist und - entgegen der Praxis der Steuerjustiz (RGE vom 15. März 2003 in Sachen T.R.) - auch schon in vielen Fällen zur Anwendung kommt. Aus Gründen der Praktikabilität stellt das Steuerrekursgericht in Einklang damit künftig zur Berechnung der Fahrtkosten an den Arbeitsplatz auf das Programm „TwixRoute“ (zur Zeit Version 34 [Mai 2006]) ab (so auch StG BL in: StE 2006 B 22.3 Nr. 88 = BStPra XVIII S. 102). 3.2 Das Programm „FinaPlus“ berechnete die Distanzen zwischen zwei hypothetischen Zentren von Ortschaften, ohne Berücksichtigung der konkreten Strasse oder gar Hausnummer der steuerpflichtigen Person. Das Verwaltungsgericht hat diese Berechnung von „Ort zu Ort“ geschützt (VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. + R.D.). Beim Programm „TwixRoute“ ist es möglich, die genauen Adressen einzugeben und so die Distanzen und Fahrzeiten zwischen Arbeits- und Wohnort von „Tür zu Tür“ zu berechnen. Aufgrund dieser Möglichkeit erscheint es dem Steuerrekursgericht angezeigt, die Fahrtkosten künftig von „Tür zu Tür“ zu berechnen. Der Umstand,

296 Steuerrekursgericht 2006 dass die Fehleranfälligkeit (vgl. VGE vom 2. März 2006 in Sachen V. + R.D.) mit dieser Präzisierung steigt, ist hinzunehmen, da es nicht angebracht erscheint, wenn die Steuerbehörde das Zentrum einer Ortschaft bestimmt und ab dort rechnet. 60 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbstätigen (§ 36 Abs. 1 StG).

  • Die Prämien für die freiwilige Unfallversicherung von selbstständig Erwerbstätigen sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen (Praxisänderung).
  • Offen bleibt, ob der Abzug auf den für unselbstständig Erwerbstätige maximal versicherbaren Verdienst zu limitieren ist. 23. Februar 2006 in Sachen J. + S.F., 3-RV.2005.50214/K 0121 Aus den Erwägungen

2.

2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma Z. Er schloss für sich eine Unfallversicherung mit folgenden Leistungen ab: ein Taggeld von Fr. 250.-- während zwei Jahren, eine Invalidenrente von jährlich Fr. 50'000.-- (nach einer Wartezeit von zwei Jahren) und ein Invaliditätskapital von Fr. 100'000.--. Im Jahr 2003 bezahlte er dafür eine Prämie von Fr. 2'109.--. Für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen, mit der ein Taggeld von Fr. 70.-- während zwei Jahren und ein Invaliditätskapital von Fr. 40'000.-- versichert wurden. Die Prämie beträgt Fr. 268.90 pro Jahr. 2.2 Die Vorinstanz anerkannte die Prämien nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand, und rechnete die Beträge auf. Zur Begründung wurde auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes zur Abzugsfähigkeit von Unfallversicherungsprämien von selbstständig Erwerbenden verwiesen (RGE vom 27. Mai 2004 in Sachen P. + S . O . ) : „b) Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbstständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuer-

Mots-clés

tax avoidanceimputed rental valuefamily tenancyincome adjustmenttax assessment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the rent paid by the taxpayer's son was a tax-avoidance arrangement requiring an adjustment of the taxable income.

Solution extraite

Yes. The markedly reduced rent, combined with the prior recommendation to charge about one-third of the rental value to save taxes, showed that the arrangement was driven exclusively by tax savings. The taxpayer's argument based on his son's disability did not rebut the presumption of tax avoidance.

Motifs extraits

The court held that paying only one-third of the imputed rent created a presumption of tax avoidance under federal case law. The father's own conduct and the recommendation to declare a rent corresponding to roughly one-third of the rental value made the tax-saving purpose clear. The son's financial need did not change that assessment.

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