Costs after withdrawal of AEW Energy AG tax-like fee order

2P.176/2002Tribunal administratif / 1re chambre21 oct. 2002Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

B.F. challenged an order by AEW Energie AG charging electricity fees. After the complaint was lodged, AEW Energie AG withdrew the order on reconsideration. The Verwaltungsgericht held that the result amounted to success for the complainant. Although costs would normally follow the losing authority under § 33(2) VRPG, AEW Energie AG still qualified as an administrative office because it exercised sovereign powers and could issue binding orders. The costs were therefore charged to the state treasury under § 35(1) VRPG.

Regeste Omnilex

§§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 VRPG; Kostenfolgen nach Rückzug der angefochtenen Verfügung durch Wiedererwägung. Wird die Beschwerde durch Aufhebung der angefochtenen Verfügung gegenstandslos bzw. führt sie zum Obsiegen des Beschwerdeführers, trägt grundsätzlich die verfügende Behörde die Kosten. Ist die verfügende privatrechtlich organisierte Rechtsträgerin indessen trotz Rechtsformwechsel weiterhin mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und erlässt sie nach wie vor Verfügungen, so gilt sie als Amtsstelle im Sinn von § 35 Abs. 1 VRPG; die Kosten sind in diesem Fall der Staatskasse aufzuerlegen.

Texte intégral

418Verwaltungsgericht2002 Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sachen B.F. gegen Verfügung der AEW Energie AG. Sachverhalt Auf die Beschwerde hin hob die AEW Energie AG ihre Verfügung, mit der sie Stromgebühren erhoben hatte, wiedererwägungsweise auf. Aus den Erwägungen 2. a) Der Verfahrensausgang kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Nach § 33 Abs. 2 VRPG sind daher die Kosten grundsätzlich der AEW Energie AG aufzuerlegen. Gilt sie allerdings nach wie vor als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die AEW Energie AG ist seit dem 1. Oktober 1999 eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (§ 20a des Energiegesetzes [EnG; SAR 773.100] vom 9. März 1993; AEW-Firmenprofil unter www.aew.ch). Der Kanton hält jedoch die Aktienmehrheit und hat der AEW Energie AG einen Leistungsauftrag erteilt (§§ 20b Abs. 1, 20c Abs. 2 EnG; Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG vom 7. September 1999, SAR 773.330). Sodann kann sie nach wie vor Verfügungen erlassen (Ziff. 3.3.2 des Reglementes über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994, SAR 773.533). Damit übt sie nach wie vor hoheitliche Funktionen aus und ist als Amtsstelle im Sinne von § 35 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 102 Eröffnung. Rechtsmittelfrist. -Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn durch einen Eröffnungsfehler die

Rechtsmittelbelehrung fehlt.

2002Verwaltungsrechtspflege419 Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002 (2P.176/2002) in Sachen E.E. gegen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die definitive Veranlagungsverfügung 1999/2000 nie zugestellt worden; sie hätten nur das "Beiblatt zur Veranlagungsverfügung" und die definitive Steuerrechnung 2000 erhalten. Sie beanstanden in diesem Zusammenhang, dass die ihnen zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke keine

Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, und rügen eine Verletzung

des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör(Art.29Abs.2BV).DasVerwaltungsgerichthathierzuim angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Verfügungscharakter der Sendung erkennen können, selbst wenn ihnen diese nur unvollständig eröffnet worden sein sollte. Sie wären deshalb gehalten gewesen, sich bei allfälligen Unklarheiten nach den Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen, weshalb es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich nachträglich auf eine allfällige mangelhafte Eröffnung zu berufen. Diese Argumentation erscheint nicht verfassungswidrig: Die Höhe des steuerbaren Einkommens der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem fraglichen "Beiblatt", das auch eine detaillierte Zusammenstellung der Einkünfte und Abzüge enthält, welche der Veranlagung zu Grunde liegen, und genau dokumentiert, inwiefern die Einschätzung von der Selbstdeklaration der Beschwerdeführer abweicht; der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich sodann ohne weiteres aus der Steuerrechnung. Die Beschwerdeführer, welche nicht vorbringen, sie hätten sich über den verbindlichen Charakter der Sendung getäuscht, verfügten mithin über die für eine Anfechtung der Veranlagung notwendigen Daten. Unter den gegebenen Umständen hätten sie, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, Anlass gehabt, sich bei der Behörde über den Verbleib der eigentlichen Veranlagungsverfügung und nach Rechtsmittelmöglichkeiten zu erkundigen, soweit darüber in einem Steuerveranlagungsverfahren, das

420Verwaltungsgericht2002 regelmässig (mindestens alle zwei Jahre) nach den gleichen Grundsätzen abläuft, Zweifel bestehen sollten. Es gehört im Übrigen zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können und dass diese Möglichkeiten durch gesetzliche Rechtsmittelfristen zeitlich beschränkt sind. Enthält ein behördlicher Entscheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung, so ist dem Adressaten, der den Entscheid anfechten möchte, zuzumuten, innert einer üblichen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich zumindest innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Wie lange eine solche Frist sein kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Es liegt jedoch nahe, auch dafür im Regelfall die gewöhnliche Dauer einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (BGE 199 IV 330 E. 1c S. 334; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 293). Jedenfalls bleiben mangelhaft eröffnete Verfügungen nicht unbeschränkt lange anfechtbar, weshalb es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, auf eine gut vier Monate nach Erhalt der Sendung erhobene Einsprache müsse nicht eingetreten werden. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführer die eigentliche Veranlagungsverfügung tatsächlich nicht erhalten haben: Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Praxis zu Verfügungen ohne Rechtsmittelbelehrung auch auf solche Verfügungen anwendet, denen es infolge einer unvollständigen Eröffnung an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies zumindest dann, wenn - wie vorliegend - der gesamte Inhalt der streitigen Anordnung für die Adressaten erkennbar war. 103 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

  • Bei vorübergehender Einstellung im Beruf als Notar (Erw. I). vgl. AGVE 2002 88 373 104 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör. Begründungspflicht.
  • Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I).

Mots-clés

costsreconsiderationadministrative officesovereign powerswithdrawal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Who bears the proceedings costs after the challenged order was withdrawn on reconsideration?

Solution extraite

The outcome is treated as a success for the complainant; however, because AEW Energie AG still acts as an administrative office exercising sovereign functions, the costs must be borne by the state treasury rather than by AEW Energie AG.

Motifs extraits

Under § 33(2) VRPG, the unsuccessful authority normally pays costs. But § 35(1) VRPG applies if the authority remains an Amtsstelle. AEW Energie AG is a private-law company, yet the canton holds the majority of shares, has assigned it a public service mandate, and it can still issue binding orders. It therefore continues to exercise sovereign powers and qualifies as an Amtsstelle.

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