Domestic violence can justify extension of residence permit

1-BE.2010.28Tribunal administratif / 2e chambre9 juin 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

S.T. challenged the non-renewal of her residence permit and the accompanying removal order. The Rekursgericht held that the period spent in Switzerland during the asylum procedure could be counted despite the use of a false identity, because the incorrect name did not hinder the asylum assessment. It further found that the applicant had suffered severe, long-lasting domestic violence and that her linguistic and professional integration, together with the difficulties of reintegration in the home country, amounted to important personal reasons under Art. 50 AuG. The appeal succeeded and the residence permit had to be renewed.

Regeste Omnilex

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; counting of residence during asylum proceedings and important personal reasons after marital breakdown: a period of stay in Switzerland during asylum proceedings may be taken into account for the duration of residence even if the applicant used a false identity, provided the false information did not delay or frustrate the asylum examination or removal enforcement. Domestic violence qualifies as a relevant factor only if it reaches a sufficient intensity; once that threshold is met, fewer additional private interests are required for continued stay. Whether important personal reasons exist must be assessed on the basis of the overall circumstances, including integration, professional establishment, and the practical consequences of return (consid. II/3.2.2, II/3.2.3, II/3.4).

Texte intégral

354 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 der Schweiz erforderlich machen, künftig nur noch den ordnungsgemässen Aufenthalt an die Aufenthaltsdauer anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. lit. b AuG bestehen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet hat, da die Angabe eines falschen Namens die Beurteilung des Asylgesuchs - anders als den Wegweisungsvollzug - nicht verzögert oder gar verunmöglicht hat. Insofern ist der von der Vorinstanz angerufene Entscheid des Bundesgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 auch nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Im dortigen Verfahren hat der Betroffene erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, leistete jedoch der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge und verblieb mehrere Jahre in der Schweiz, bis ihm gestützt auf die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer demgegenüber geheiratet, ohne dass er davor rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen oder ihm aufgrund falscher Angaben der Aufenthalt in der Schweiz erlaubt oder verlängert worden wäre. [...] 87 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eheliche Gewalt; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

  • Bei Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG bedarf es nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich ist. Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kommt es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt nicht mehr an (E. II./3.2.2.).
  • I.c. offen gelassen, ob eheliche Gewalt derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist. Aufgrund weiterer Umstände, die für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 355 Schweiz sprachen, bestand ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. II./3.2.3. und 3.4.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011 in Sachen S.T. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.28). Aus den Erwägungen II. 3. [...]

3.2.2.

Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung gegenüber Ehegatten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die eheliche Gewalt derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität der Opfer im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Es muss feststehen, "dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann" (BGE 136 II 1, E. 5.1). So hat das Bundesgericht z.B. das Anschreien und Austeilen einer Ohrfeige durch einen Ehemann zwar als eheliche Gewalt bezeichnet, nicht aber als solche im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert (BGE 136 II 1, E. 5.3 f.). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist aber nur dann einzuräumen, wenn der Verbleib der betroffenen Person aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Mit anderen Worten besteht

356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen verloren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirtschaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste. Von ehelicher Gewalt betroffene Personen sollen die Gewalt nicht weiter erdulden müssen, nur damit ihnen nicht aufgrund des Verlusts ihres Aufenthaltsrechts Nachteile widerfahren. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Gewalt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erforderlich ist. Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es auf das Ausmass der erlittenen Gewalt überdies nicht mehr ankommen. Dies auch wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird. Nur so kann dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewaltbetroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden. [...] 3.2.3. [...] Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin erheblich und über einen langen Zeitraum von ihrem Ehemann misshandelt wurde und somit eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegt. Ob diese derart gravierend war, dass allein gestützt darauf von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen ist, kann offen gelassen werden, da im vorlie-

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 genden Fall weitere Umstände für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen. [...]

3.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittene eheliche Gewalt ein im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG zu berücksichtigender wichtiger Grund darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sich in sprachlicher Hinsicht integriert und beruflich Fuss gefasst, wogegen ihr eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht leicht fallen dürfte. Würde man hier das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen, stünde die Beschwerdeführerin vor dem Dilemma, entweder die hier erworbenen, namhaften Vorteile aufzugeben oder die widerfahrene eheliche Gewalt weiter zu erdulden, was der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt somit, dass im vorliegenden Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Damit besteht ein entsprechender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 88 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).

Mots-clés

residence permitdomestic violenceimportant personal reasonsasylum proceedingsintegrationremoval order

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether stay during asylum proceedings counts toward residence duration under Art. 50 AuG despite use of a false identity.

Solution extraite

The stay during the asylum proceedings had to be taken into account; the false identity did not bar consideration because it did not delay or prevent the asylum examination.

Motifs extraits

Only unlawful stay is excluded; here the incorrect name did not affect the processing of the asylum claim, unlike cases where false statements frustrate removal enforcement.

Question juridique clé

Whether the applicant established important personal reasons requiring continued stay under Art. 50 Abs. 1 lit. b and Abs. 2 AuG.

Solution extraite

Yes. The domestic violence and the additional circumstances of integration and professional anchoring made continued stay in Switzerland necessary.

Motifs extraits

Once the threshold of domestic violence under Art. 50 Abs. 2 AuG is met, fewer additional private interests are needed. The court found severe and long-lasting abuse and further factors favoring stay, so refusing renewal would contradict the statutory protective purpose.

Question juridique clé

Whether the residence permit had to be renewed and the removal refused.

Solution extraite

Yes, the applicant had a right to renewal of the residence permit.

Motifs extraits

The overall assessment of all circumstances showed important personal reasons within the meaning of Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

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