9C 829/2016 / 9C_829/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_829/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Dezember 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt, der vorgesehene neuropsychologische Experte lic. phil. B.________ sei nicht qualifiziert, um die Begutachtung durchzuführen, dass dieses Vorbringen klarerweise als materieller Einwand zu qualifizieren ist, welcher erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248; Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2), dass mithin der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen Ablehnungsgründe gegen den Gutachter im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorbringt, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
9C_829/2016
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
9C_829/2016, CH_BGer_009, 9C 829/2016
Date de decision
14 déc. 2016
Derniere mise a jour
25 mars 2026