9C 663/2012 / 9C_663/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_663/2012

Urteil vom 17. September 2012 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte R.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2012,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die sinngemäss beantragte Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einzahlung des vorinstanzlich eingeforderten Kostenvorschusses nicht mittels Beschwerde beim Bundesgericht, sondern mit einem Gesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
9C_663/2012
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
9C_663/2012, CH_BGer_009, 9C 663/2012
Date de decision
17 sept. 2012
Derniere mise a jour
25 mars 2026