9C 579/2010 / 9C_579/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_579/2010

Urteil vom 16. August 2010 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. April 2010.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. April 2010, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 8. Juli 2010 an S., wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, in die daraufhin von S. am 12. Juli 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz

Cité dans

Gerichtsentscheide

Details de la source
Cette version n'est pas disponible dans la langue demandee. La meilleure langue disponible est affichee.
Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
9C_579/2010
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
9C_579/2010, CH_BGer_009, 9C 579/2010
Date de decision
16 août 2010
Derniere mise a jour
25 mars 2026