9C 350/2021 / 9C_350/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_350/2021

Urteil vom 30. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. April 2021.

Nach Einsicht

in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 27. Mai 2021 (Poststempel) gegen ein gemäss ihren Angaben am 28. April 2021 gefälltes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 1. Juni 2021 erfolglos zugestellte Verfügung vom 31. Mai 2021, worin sie zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 11. Juni 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 31. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche es ihr ermöglicht hätte, innert gesetzter Frist zu reagieren, was sie indessen unterliess, dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, da sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
9C_350/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
9C_350/2021, CH_BGer_009, 9C 350/2021
Date de decision
30 juin 2021
Derniere mise a jour
25 mars 2026