8C 525/2021 / 8C_525/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_525/2021

Urteil vom 30. August 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021 (VBE.2019.527).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2021,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe um Verfahrenssistierung ersucht, bis im Verfahren 8C_376/2021 ein Urteil vorliegt, dass das Verfahren 8C_376/2021 mit Urteil vom 10. August 2021 abgeschlossen wurde, womit das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - gleich wie bereits im Verfahren 8C_376/2021 - die Verfügung der Verwaltung bezüglich der Rentenfrage aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_376/2021 vom 10. August 2021 E. 2 einlässlich dargelegt hat, weshalb in solchen Fällen der versicherten Person die selbstständige Anfechtung des Rückweisungsentscheids zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich verwehrt ist, dass unter Verweis auf dieses Urteil im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass ausnahmsweise auf die Erhebung der Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Citations

Décisions

Details de la source
Cette version n'est pas disponible dans la langue demandee. La meilleure langue disponible est affichee.
Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
8C_525/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
8C_525/2021, CH_BGer_008, 8C 525/2021
Date de decision
30 août 2021
Derniere mise a jour
25 mars 2026