6F 18/2018 / 6F_18/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_18/2018

Urteil vom 5. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2018 (6B_529/2018 [Beschluss UH180094-O/U/HON]).

Erwägungen:

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Juni 2018 (6B_529/2018) auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen aus formellen Gründen nicht ein. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Poststempel) gelangt der Gesuchsteller ans Bundesgericht. Er stellt zwar keinen formellen Antrag, verlangt aber sinngemäss, das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, die vom Gesuchsteller in der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2).

Auf das sinngemässe Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller macht keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend und legt nicht dar, inwieweit ein solcher gegeben sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller verkennt Gegenstand und Wesen des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids. Das Bundesgericht trat aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht ein, weshalb kein Entscheid in der Sache erging und die Rechtsbegehren und Rügen im Beschwerdeverfahren 6B_529/2018 nicht zu behandeln waren. Endet das bundesgerichtliche Verfahren mit einem Nichteintreten, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

Citations

Décisions

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
6F_18/2018
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
6F_18/2018, CH_BGer_006, 6F 18/2018
Date de decision
5 juil. 2018
Derniere mise a jour
25 mars 2026