6B 268/2013 / 6B_268/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_268/2013

Urteil vom 3. April 2013 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichteintreten auf Berufung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
6B_268/2013
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
6B_268/2013, CH_BGer_006, 6B 268/2013
Date de decision
3 avr. 2013
Derniere mise a jour
25 mars 2026