6B 1330/2021 / 6B_1330/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1330/2021

Urteil vom 27. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Oktober 2021 (SK 21 481).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Bern trat auf ein Kostenerlassgesuch mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nicht ein.

Dagegen wendet sich B.________ für die damalige Gesuchstellerin und heutige Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2022 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 17. Januar 2022 angesetzt, um die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
6B_1330/2021
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
6B_1330/2021, CH_BGer_006, 6B 1330/2021
Date de decision
27 janv. 2022
Derniere mise a jour
25 mars 2026