5A 68/2009 / 5A_68/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5A_68/2009/don

Verfügung vom 12. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zurzach (Präsident).

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach.

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach,

in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
5A_68/2009
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
5A_68/2009, CH_BGer_005, 5A 68/2009
Date de decision
12 févr. 2009
Derniere mise a jour
25 mars 2026