Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_170/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B., vertreten durch das Steueramt der Stadt B., Beschwerdegegner.

Gegenstand Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juli 2025 (RT250111-O/U).

Erwägungen:

Mit Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Steuerforderung von Fr. 2'014.80 zuzüglich Zins und Kosten ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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Décisions

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
4D_170/2025
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
4D_170/2025, CH_BGer_004
Date de decision
1 oct. 2025
Derniere mise a jour
25 mars 2026