4A 611/2019 / 4A_611/2019

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_611/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Annika Flattich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LA190024-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Cité dans

Gerichtsentscheide

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Juridiction
Suisse
Region
Federal
Langues disponibles
Allemand
Citation
4A_611/2019
Juridiction
Bger
Numeros de dossier
4A_611/2019, CH_BGer_004, 4A 611/2019
Date de decision
17 févr. 2020
Derniere mise a jour
25 mars 2026